Untätigkeit Vorsitzender und Stellvertreter
Hallo,
Wir sind ein 11köpfiger Betriebsrat unser Vorsitzender sowie der Stellvertreter reagieren seit geraumer Zeit auf keine Kommunikation. Es werden keine Sitzungen einberufen usw. Das Gremium möchte reagieren und selbst eine Sitzung einberufen. Geht das? Wir haben auch keine nachfolge Regelungen.
Es steht ein Antrag auf Abwahl der beiden und seit dem hört man nichts mehr von beiden. Wir haben die Vermutung das zum einen die Freistellungen missbraucht werden und Arbeitszeitbetrug im Raum steht.
Was können wir als Mitglieder tun?
Community-Antworten (11)
28.12.2018 um 09:39 Uhr
Lies Dich mal hier durch: http://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/B/betriebsratssitzungen.html
Da ist eigentlich alles beschrieben, was ihr machen könnt. Als erstes würde ich empfehlen, das ein Drittel der BR-Mitglieder einen Antrag schriftlich formuliert, eine BR-Sitzung einzuberufen. Tagesordnungspunkt könnte sein "Pflichtverletzung des BR-Vorsitzenden und Stellvertreters". Sollte darauf keine Reaktion erfolgen, nutzt ihr die Möglichkeit des Selbstzusammenkunftsrechts und macht selber eine BR-Sitzung mit TOP Beschlussfassung "Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitglieds aus dem BR". Dieser Antrag wird dann beim Arbeitsgericht eingereicht und die Dinge nehmen ihren Lauf.
28.12.2018 um 10:27 Uhr
Ich würde bei der "Selbstzusammenkunft" erst einmal nur die TOP's Abwahl und Neuwahl des BRV und srellv. BRV setzen. Das ist zielführender. Man will ja einen funktionierenden BR und keinen Rachefeldzug.
28.12.2018 um 11:34 Uhr
Hier ist Kratzbürste vollständig zuzustimmen!
Was soll ein TOP "Pflichtverletzung des BR-Vorsitzenden und Stellvertreters"? Eine allgemeine Laberstunde bei der nichts herauskommt? Oder soll unter diesem TOp dann der Beschluss zur Abwahl vorgenommen werden? Das dürfte nicht rechtssicher machbar sein...
Und was soll TOP Beschlussfassung "Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitglieds aus dem BR"? Damit werdet Ihr höchstvermutlich ebenfalls vor dem Arbeitsgericht scheitern, weil Ihr entweder Eure Hausaufgaben nicht gemacht habt, oder das Rechtsschutzbedürfnis vorher selber beseitigt habt.
28.12.2018 um 11:45 Uhr
Danke für die Antworten.
Aber was machen wir wenn der Vorsitzende und Stellvertreter überhaupt keine Sitzung einberufen? Selbstzusammentritt und dann in Abwesenheit abwählen, ist doch nicht rechtsicher o irre ich mich? Wir haben in unserem BR einen ausnahme zustand. Wie können wir das wenn der Vorsitzende und Stellvertreter wahrscheinlich nicht kommen werden rechtssicher abwickeln? Das ist auch kein putsch versuch sonder die hälfte der Mitglieder will einen wechsel.
28.12.2018 um 12:03 Uhr
"Selbstzusammentritt und dann in Abwesenheit abwählen, ist doch nicht rechtsicher o irre ich mich?"
Ja, da irrst Du Dich. Jedenfalls, sofern Ihr vernünftig zusammen tretet und die "Beiden" auch die Möglichkeit hätten dazu zu kommen. Wenn Sie der Sitzung fern bleiben, ist das Ihr Pech.
28.12.2018 um 12:15 Uhr
@Kratzbürste und Pjöööng: Den TOP "Pflichtverletzung des BR-Vorsitzenden und Stellvertreters" hatte ich gedacht für die Möglichkeit, das die beiden sich äußern können zu den Vorwürfen. Den "Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitglieds aus dem BR" sah ich vor, da die Pflichtverletzungen sehr massiv und auch vorsätzlich sind. Ich denke, es wäre zielführend, sie wegen dieser doch erheblichen Pflichtverletzungen ganz aus dem BR zu entfernen. Hat nichts mit Rachefeldzug zu tun, aber die beiden wissen ja scheinbar genau, was sie machen oder eben nicht. Ich lasse mich da aber gerne eines Besseren belehren.
28.12.2018 um 13:01 Uhr
Dondodn. ja, die Nutzung des Selbstzusammentrittsrecht birgt immer einige Risiken. Deshalb lohnt es, hier sehr sorgfältig vorzugehen.
Zuallererst sollte man sich der notwendigen Unterstützung der Abwahl versichern, sonst geht das Ganze fürchterlich in die Hose Dann sollten die Aufständischengemeinsam, möglichst schriftlich, bei dem Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung verlangen in der TOP "Abwahl und Neuwahl BRV und Stellv" beraten werden. Wird die Sitzung nicht einberufen, so hat man definitiv eine grobe Pflichverletzung des BRV. Sicherheitshalber würde ich den Antrag auf eine solche Sitzung noch ein zweites Mal stellen.
Ruft der BRV nun diese Sitzung nicht ein, so habt Ihr in der Tat ein rechtliches Problem; diejenigen die die Sitzung gefordert haben, dürfen deshalb noch lange nicht ihrerseits zu einer Sitzung einladen. Voraussetzung für das Selbstzusammentrittsrecht ist wiederum die Verhinderung von Vorsitzendem und Stellvertreter...
Was also tun? Lieber gar nichts? Oder etwas was einem möglicherweise im Falle dass vielleicht einer der beiden Betroffenen später vor Gericht zieht um die Ohren fliegt? Ich bin dann immer dafür lieber einen möglichen Fehler in Kauf zu nehmen als einfach gar nichts zu machen. Deshalb würde ich hier jetzt eine Einladung zur BR-Sitzung verfassen, diese an das ganze Gremium plus die 2 Ersatzmitglieder von BRV und Stellv verschicken (ich gehe ja davon aus, dass die beiden verhindert sind. sollten sie dennoch zur Sitzung erscheinen, werden die Ersatzmitglieder halt wieder an den Arbeitsplatz geschickt...) und Ab- und Neuwahl durchziehen. Danach würde ich ruhig abwarten wie sich die beiden Kollegen positionieren. Vielleicht erledigt sich das Problem dann von selbst...
Camthalion, wenn sich die beiden äußern wollen, können sie das auch bei dem Punkt "Ab- und Neuwahl", schließlich können sie ja auch erneut kandidieren...
Versucht man die Entfernung aus dem BR für diese beiden, dann kann es einem passieren, dass das Gericht feststellt, dass dies Verfehlungen sind, die sie nur in ihrer Funktion als BRV bzw. Stellv begehen können (hat der Stellv überhaupt eine Amtspflichtverletzung begangen?) und damit eine Wiederholung, nun da sie diese Funktion nicht mehr ausüben, von vorneherein nicht möglich ist.
28.12.2018 um 13:11 Uhr
@Pjöööng JA, Deinen letzten Absatz kann ich verstehen. Da Vorsitzender und Stellvertreter durch ihr Verhalten faktisch den kompletten BR blockieren, sehe ich hier sogar eine Behinderung im Sinne des §119. Fakt ist: es wird nicht leicht für den Fragesteller!
28.12.2018 um 16:02 Uhr
Camthalion hast du verstanden was Pjöööng dir sagen wollte? Den §119 BetrVG bekommst du hier doch niemals verargumentiert
28.12.2018 um 21:53 Uhr
LAG Hessen, 07.12.2015 - 16 TaBV 140/15 Orientierungssatz:
Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24).
Das Verbot der Störung und/oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit richtet sich gegen jedermann, also auch gegen BR-Mitglieder
29.12.2018 um 00:26 Uhr
Das ist bekannt....trotzdem bleibe ich bei meinem Statement
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