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Übernahme JAV, warten auf Urteil - was dann?

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zollhexe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe da auch mal eine Frage,

ich bin JAV, Ende Aufgust diesen Jahres bin ich mit der Ausbildung fertig. Ich werde innerhalb dieser drei Monate meinen Antrag auf Übernahme stellen und mein AG wird dann beim Bundesverwaltungsgericht eine Auflöung diese Vertrages beantragen. Jetzt meine Frage....bis mam einen Verhandlungstermin bekommt wird das ja sicher etwas dauern....was ist wenn nach dem Ende der Ausbildung noch kein Urteil gefällt worden ist? Gehe ich dann weiter arbeiten, habe nichts zu tun und bekomme Geld dafür. Oder werde ich, wie das bei einer Kündigungsschutzklage der Regelfall ist, freigestellt und bekomme Geld?

Ich hoffe das mir jemand weiterhelfen kann.

MFG Melanie

8.180010

Community-Antworten (10)

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Havanna

06.03.2007 um 13:06 Uhr

Hallo, Wahrscheinlich wird er Dir sehr bald mitteilen,das er dich nicht nehmen kann.Von da an läuft deine Frist schon.Du musst Feststellungsklage einreichen beim Arbeitsgericht.Wende Dich unbedingt an deinen BR und an deine Gewerkschaft.

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zollhexe

06.03.2007 um 13:35 Uhr

Ja das ist mir schon klar, das war aber auch nicht meine Frage. Er wird sicherloch Klage einreichen, die Frage aber was passiert bis zum Urteil, wenn meine Ausbildungszeit dann schon rum ist. Beispielsweise: Meine Ausbildung endet am 15. August Utreilsverkündung ist am 15. September

was ist dann in der Zeit?

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aristos

06.03.2007 um 14:00 Uhr

hallo,

deine Anworten findest du in den § 78a BetrVG Fitting. Lese bitte auch die Komentare. Sehr wichtig mit dem Betriebsrat und mit einem Gewerkschaftssekretär dies zu besprechen. (wenn Mitglied in eine GEwerkschaft natürlich) Zu dem Arbeitsgerichtstermit muß du sehr gut vorbereitet sein und eine gute Vertretung haben.

Zu deine Frage: Es kann sein, dass du ein 6 monatiges befristetes Arbeitsverhältnis bekommst. Vorsicht!!!!!! Nur unter Vorbehalt annehmen. Wichtig ist, dass du für ein Unbefristetes Arbeitsverhältniss auch bewirbst. Vorsicht Fristen einhalten.

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zollhexe

06.03.2007 um 14:24 Uhr

Mal abgesehen davon, dass ich nicht unter das BertVG sondern unter das BPersVG, finde ich trotzdem keine Antwort auf meine Frage.

Wenn du das was gefunden hast, wäre es nett wenn du das hier einstellen könntest, bzw. den Link einstellen könntest

A
aristos

06.03.2007 um 14:38 Uhr

§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) 1Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder

2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Z
zollhexe

06.03.2007 um 14:58 Uhr

Ich weiß ja nicht was an meiner Frage so schwer zu verstehen ist, aber anscheinend hat hier keiner Ahnung von dieser Materie.....

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rolfo2

06.03.2007 um 15:41 Uhr

Ist doch ganz einfach, du stellst den Antrag auf Übernahme, der AG will nicht, muss also dies vom Arbeitsgericht bestätigen lassen. Bis zum Urteil muss er dich beschäftigen, lässt er dich nicht arbeiten, bietest du deine Arbeitskraft an, dann kommt er in Annahmeverzug und muss dir auch so den Lohn zahlen. Aber Vorsicht, er muss dich nicht auf deinem erlernten Beruf beschäftigen, wenn er dafür keine Stelle frei hat, er muss nur weiterbeschäftigen. Er muss auch für dich keine neue Stelle schaffen. Aber, überlege mal ob es das wert ist, mit richterlicher Gewalt eine Arbeitsstelle zu erhalten???? Der § 78 ist Theorie, in der Praxis sieht es leider anders aus.

B
Benno_BRB

06.03.2007 um 15:45 Uhr

@ Zollhexe:

Ich weiss was an Deiner Frage so schwer zu verstehen ist

Du liest die Antworten nicht, Du liest den Gesetzestext nicht und auch wenn sich hier meist auf das BetrVG berufen wird, wird es keine gegenteilige Regelung im PersVertG geben! Geh bitte in Dich und nimm die Hinweise an. Insbesondere die von aristos.

Der ist ganz hell im Köppche!

Do gennt sich so a monchee o Scheim oschnidde! Mir gfoin sei Ontwodde guat. Ehrlieh!

Benno

A
Angi1

07.03.2007 um 13:54 Uhr

Hallo Zollhexe,

habe für dich im Internet folgendes gefunden :

www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/personalratsbrief_weiterbeschaeftigung_2006.pdf ·

Kurze Zusammenfassung: " Für Streitigkeiten aus § 9 BPersVG sind die Verwaltungsgerichte im Beschlussverfahren zuständig. Bestreitet der AG, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wurde und erhebt Auflösungsklage, kann der Auszubildende bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Weiterbeschäftigungsanspruch mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung auf eine vorläufige Regelung ( also Beschäftigung bis zum Abschluss des Rechtstreiks) drängen."

MfG Angi1

Z
zollhexe@freenet.de

07.03.2007 um 14:07 Uhr

Danke für die Info, sowas in der Art wollte ich auch hören.

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