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Mitteilung an AG(Zustimmungsverweigerung) - Kopie an Betroffenen erlaubt?

JGAF
J. G. aus F.
Jan 2018 bearbeitet

Hallo allerseits,

eine hoffentlich nicht zu dumme Frage:

Eine Mitarbeiterin kommt aus der Elternzeit. Sie kann nicht so früh arbeiten wie der Chef es möchte. Der BR macht von seinem MBR gebrauch und beschließt die Zustimmung zu verweigern. Der AG möchte es drauf ankommen lassen.

Der BR will dem AG die Entscheidung mit Begründung schriftlich mitteilen.

Ist der BR berechtigt, von der Mitteilung eine Kopie an den betroffenen Mitarbeiter zu senden? Oder hat der MA einen Anspruch darauf?

In dem Schreiben sind Argumente, die dem MA vor Gericht mit Sicherheit helfen würden.

Vielen Dank im voraus

J. G. aus F.

4.28107

Community-Antworten (7)

P
pit47

05.03.2007 um 09:07 Uhr

Hallo J.G. aus F., geht es um eine Kündigung, weil die MA nicht so Früh anfangen kann, wie der Chef möchte. Wie ist die Arbeitszeit im Arbeits- und/oder Tarifvertrag geregelt? Habt ihr eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit?

Wenn der AG trotz Widerspruch des BR kündigt, muss der AG dem MA eine Abschrift der Stellungnahme des BR zuleiten.

C
Catweazle

05.03.2007 um 11:56 Uhr

J. G. aus F

dieses Urteil könnte euch vielleicht helfen.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.9.2004, 6 AZR 567/03

Direktionsrecht - Lage der Arbeitszeit - Personelle Auswahlentscheidung

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

  2. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, finden die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2004-9&nr=10196&linked=urt

JGAF
J. G. aus F.

05.03.2007 um 14:56 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten.

Die Mitarbeiterin kommt aus der Elternzeit zurück. Sie soll um 7:30 beginnen. Sie kann aber erst um 8:30 beginnen, da sie ihre Kinder in Kindergarten und Schule bringen muss.

Die MA hat dem AG bereits erklärt, warum es ihr nicht möglich ist, früher zu beginnen.

Der BR hat aufgrund des § 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG beschlossen, der Festlegung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen, weil der AG die familiären Belange nicht berücksichtigt hat. Nach Meinung des BR verstößt er gegen § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG (Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sollen gefördert werden).

Der BR will dies dem AG schriftlich mitteilen und fragt sich, ob die MA davon eine Kopie erhalten soll/darf.

Ich hoffe, dass der Sachverhalt etwas deutlicher geworden ist.

Gruß

J. G. aus F.

F
Fayence

05.03.2007 um 15:13 Uhr

J. G. aus F.,

Ihr seid Euch wirklich sicher, dass hier das MBR (Kollektivrecht) greift??? Würde sagen, dieser Euer Versuch läuft in´s Leere!

Aber Ihr könnt es ja versuchen; gegen die Aushändigung einer Kopie Eurer Stellungnahme spricht nichts!

JGAF
J. G. aus F.

05.03.2007 um 15:29 Uhr

Fayence,

wir sehen den kollektiven Tatbestand als erfüllt, da wir im Betrieb mehrere Mütter von kleinen Kindern haben. Insbesondere weil diesen bereits Zugeständnisse beim Arbeitszeitbeginn gemacht wurden.

Gerade Mütter die aus der Elternzeit zurück kommen bilden doch sicherlich die soziale Gruppe von Arbeitnehmern denen der Schutzmechanismus aus dem § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG gilt!?

Oder sind wir da auf ´nem ganz falschen Dampfer?

Gruß

J. G. aus F.

F
Fayence

05.03.2007 um 16:16 Uhr

"Oder sind wir da auf ´nem ganz falschen Dampfer?"

J. G. aus F.,

ja!

Ihr versucht in diesem Fall doch nicht, eine kollektive Regelung für ALLE betroffenen AN (Väter können auch aus Elternzeit zurückkehren) zu erreichen, sondern wollt in einem individuellen Fall tätig werden.

Hier würde Euch m.E. die Behandlung als Mitarbeiterbeschwerde eher weiterbringen! In eine solche würden dann auch die §§ 75 (Recht und Billigkeit) & 80 problemlos einfliessen können.

JGAF
J. G. aus F.

05.03.2007 um 16:50 Uhr

Fayence

"Ihr versucht in diesem Fall doch nicht, eine kollektive Regelung für ALLE betroffenen AN zu erreichen"

Das war bisher ja auch nicht nötig, denn in der Vergangenheit wurden die familiären Belange immer berücksichtigt.

Umschwenken auf ein Beschwerdeverfahren wird jetzt wohl schwierig. Denn der Beschluss ist schon gefasst. Wir werden wohl erst mal abwarten, wie der AG reagiert.

Gruß

J. G. aus F.

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