Erstellt am 01.03.2007 um 09:44 Uhr von paula
wenn die angedachte Reorga ein wenig näher beschrieben wäre könnte man vielleicht auch vernünftig antworten...
der Blumenstrauß der Möglichkeiten ist hier groß....
Erstellt am 01.03.2007 um 09:53 Uhr von TomTom
Hallo Paula,
wie heisst es so schön von der AGseite, aus einer vertikalen Struktur der Geschäftsbereiche wird eine horinzontale
Stuktur , eine Umstrukturierung zur effizienteren Arbeitsweise der Geschäftsbereiche, ohne Mitarbeiterabbau,
keine Betriebsverlegung . Keine Betriebsänderung soweit wir das im Augenblick beurteilen können.
Ich bin im Augenblick eigentlich nur an den generellen Mitwirkungsrechten des BR interessiert.
mfg
TomTom
Erstellt am 01.03.2007 um 11:18 Uhr von paula
da würde ich dann vielleicht doch mal intensiver in den § 11 BetrVG schauen...
Erstellt am 01.03.2007 um 15:46 Uhr von Kölner
@paula
§ 11 BetrVG??
@TomTom
§§ 87 und ggf. 99 BetrVG sähe ich hier eher.
Vor allem wenn z.B. von einer "stablinienförmigen" Unternehmensform z.B. zu einer Matrix-Organisation gewechselt würde.
Auch könnte das noch viel weitreichendere Konsequenzen haben...
Erstellt am 01.03.2007 um 21:35 Uhr von paula
uuuuuuuuuuuuuuuuuuuups
§ 111 BetrVG ... wollte ja nur schauen ob hier alle aufpassen
aber vielleicht fehlt mir a weng die Phantasie aber wie kommst Du auf § 99 BetrVG (für Verstezungen sehe ich bei dieser Angabe noch nicht den rechten Ansatzpaunkt) und §87 BetrVG?