Rücksetzung in den Gehaltsklassen Änderungskündigung - welche Beteiligungsrechte hat nun der BR?
Hallo, ich habe eine Frage zur Änderungskündigung,
Folgender Fall: In einem Betrieb sollen alle AN um eine Gehaltsklasse runter gestuft werden. Die AN sind nicht einverstanden, nehmen das Änderungsangebot unter Vorbehalt an bzw. äußern sich nicht und der AG spricht somit eine Änderungskündigung aus.
Welche Beteiligungsrechte hat nun der BR?
a) nach §102 BetrVG (wegen der Änderungskündigung)
Wie sieht das mit §99 BetrVG aus? Bestimmt der BR hier wegen einer Umgruppierung mit? Oder bestimmt er generell wegen einer Einstellung mit (da ja eine ÄK immer eine Kündigung und ein neuer Vertrag ist).
Danke!
Community-Antworten (9)
01.02.2007 um 12:54 Uhr
dusty,
mal kurz nachgefragt! Wie sieht es bei Euch denn mit einem geltenden TV aus?
01.02.2007 um 12:56 Uhr
keine tariflichen regelungen.
01.02.2007 um 13:08 Uhr
dusty,
nicht wundern, Du warst zu schnell! :-)) Hatte mich in der Reihenfolge meiner Fragestellung vertan und korrigiert! Diese Änderungskündigung muss doch aus "2 Teilen" bestanden haben!
- Anhörung gem. §99 BetrVG zur Umgruppierung
- Kündigung gem. §102 BetrVG
Wie habt Ihr als BR denn reagiert und was ist Euch denn konkret zur Anhörung gebracht worden?
01.02.2007 um 14:51 Uhr
Es ging einfach nur darum zu wissen, ob es so richtig ist, dass ich
a) §102 BetrVG und b) §99 BetrVG bezüglich der Umgruppierung betrachte?!
Mir hat jemand gesagt, dass man bei einer Änderungskündigung den Arbeitnehmern wieder neu einstellt und deshalb §99 bezüglich der Einstellung beachten muss. Das ist meiner Meinung nach aber nicht richtig..
eine tarifvertragliche Regelung besteht nicht.
01.02.2007 um 15:26 Uhr
Dusty, „In einem Betrieb sollen alle AN um eine Gehaltsklasse runter gestuft werden“ Aber hoffentlich auch bei verringerter Arbeitsleistung oder reduzierter Arbeitszeit, oder ? Wenn nicht was hindert den AG daran das selbe nächstes Jahr nochmals ein Stufe runter zu tun und die Lohndrückerei beliebig fortsetzen ?
„der AG spricht somit eine Änderungskündigung aus“ will AG den Betrieb ganz schließen???
Schon mal was von Solidarität und Haustarif gehört?
Es leben die „betrieblichen Bündnisse“ und Gewerkschaft braucht man nicht! Weiter so!
01.02.2007 um 15:30 Uhr
Es ist nur ein fiktives Beispiel!!! Nur um zu verstehen wie in so einem Fall vorgegangen wird. Ist die Vorgehensweise denn nun richtig oder nicht?
Die Lohnkürzung soll dazu beitragen, dass der Betrieb doch nicht geschlossen werden muss... wenn das nicht durchgebracht wird, dann muss der betrieb eben geschlossen werden.
01.02.2007 um 15:37 Uhr
@dusty Wenn Dein AG die Firma plätten will, dann macht er das so oder so. Ist die Gewinnmarge (in der Regel >8%) nicht erzielt helfen Euch die Versprechungen von heute, morgen nicht weiter. Ausserdem bewegen wir uns im Individualrecht...
01.02.2007 um 16:16 Uhr
Wenn die Rendite nicht stimmt, schließt der auch so! @Kölner hat Recht. Es nicht Aufgabe des BR zu „helfen“ der Belegschaft Geld wegzunehmen, wenn der Betrieb schließt wird das ALG nach den reduzierten Einkommen berechnet.
Was ist mit Wirtschaftsausschuß ? Wo ist die Bilanz ? Was mit Reduzierung von Sachkosten? Wo ist die Beschäftigzungssicherung? Was mit Innovation, neue Produkte ? Das sind doch die Themen!!
01.02.2007 um 17:09 Uhr
Wie gesagt, es gibt diesen Fall NICHT! Es ist nur fiktiv, damit ich verstehe, wie man bei einer Änderungskündigung den BR mit einbezieht.
Aber nun hat es mir ja endlich jemand beantwortet :)
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