nochmalige Wahl, wenn Mitarbeiteranzahl stark gesunken ist ?
Hallo, m u s s ein BR neu gewählt werden, der vor 2 Jahren außerordentlich gewählt wurde (damals wegen "Schwund" der BR-Mitglieder), wenn in der Zwischenzeit die Anzahl der Angestellten um mehr als die Hälfte (und mehr aks 50) gesunken ist oder "kann" man neu wählen? Danke für Eure Infos.
Community-Antworten (9)
23.02.2007 um 18:40 Uhr
Grundsätzlich läßt Dir §13 (2) Nr. 1 BetrVG eigentlich keine Wahl....
23.02.2007 um 18:43 Uhr
@w-j-l Ich bin enttäsucht... :-))
23.02.2007 um 18:54 Uhr
@Kölner, du alter "enttäsuchter" Fuchs!
w-j-l, wenn der Betriebsrat vor der letzten regulären BR-Wahl (2006) bereits über 1 Jahr bestanden hat, hätte neu gewählt werden müssen.
Fazit: Kanssandrra's Betriebsrat ist seit Frühjahr 2006 nicht mehr Betriebsrat....
23.02.2007 um 19:15 Uhr
Mona-Lisa ich habe die Angabe von Kassandrra (2 jahre) als ca.-Angabe gewertet, und bin davon ausgegangen, dass sie innerhalb der Jahresfrist gewählt hatten. Nimmt man es genau und wörtlich, hast Du natürlich recht.
Kölner ist wohl eher enttäuscht, dass ich nicht wieder auf §22 verweise, und behaupte, dass es keine Sanktion gibt, wenn man nicht wählt.
23.02.2007 um 19:15 Uhr
w-j-l,
ich bin nicht enttäuscht von Deiner Antwort! ICH bin geschockt! :-)
23.02.2007 um 20:12 Uhr
Fayence
??????????????????????
26.02.2007 um 09:53 Uhr
na Kassandrra,
wann genau war denn nun eure vorgezogene Wahl?
Vor dem 1.3.2005?
26.02.2007 um 16:34 Uhr
Zwischen vorgezogener Wahl und regulärer Wahl lag ein Zeitraum von weniger als 1 Jahr. Daher war also regulär nicht zu wählen. Das BetrVG versucht m.E., die außerordentlichen Wahlen möglichst zu beschränken. Daher hätte ich gedacht, dass (2 Jahresstichtag hin oder her), dann nicht nochmal gewählt werden muss, auch wenn .... siehe meine Frage oben...
26.02.2007 um 16:56 Uhr
"Das BetrVG versucht m.E., die außerordentlichen Wahlen möglichst zu beschränken."
Sehe ich nicht generell so. Vor allem dann nicht, wenn die Bedingungen wie bei euch vorliegen.
Nach Deiner Aussage liegt der Stichtag (2 Jahre nach der Wahl) also noch vor euch. Wenn da die Bedingungen nach 13 (2) Nr. 1 erfüllt sind, dann ist eine Neuwahl fällig.
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