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Neuwahl wegen Änderung der Mitarbeiteranzahl

RW
Reiner W.
Feb 2025 bearbeitet

Hallo Miteinander !

durch Restrukturieng unseres Mutterkonzerns ist unsere Mitarbeiter Anzahl seit der letzten Wahl Sommer 2023 bereits jetzt um deutlich mehr als die hälfte gestiegen. Wir haben aktuell nur noch 2 Nachrücker und aus der Belegschaft häufen sich fragen zur Wahl und es besteht reges Interesse am Mitwirken im BR vor allem haben viele ehemalige Betriebsräte die aus anderen Konzernteilen zu uns kamen Interesse am BR Amt. Wir würden die Neuwahl gerne im Mai machen so dass sich der neue BR dann noch im 1.HJ Konstituieren kann. Dürfen wir wirklich erst genau 24 Monate nach der letzten Wahl mit der Neuwahl Anfangen ?

§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist

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Community-Antworten (11)

K
Kehler

13.01.2025 um 12:10 Uhr

Wieviel MA sind mehr als die Hälfte?

C
celestro

13.01.2025 um 12:17 Uhr

"Dürfen wir wirklich erst genau 24 Monate nach der letzten Wahl mit der Neuwahl Anfangen ?"

Bis zum Stichtag in einigen Monaten kann noch viel passieren.

Aber:

https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/ruecktritt-des-betriebsrats#:~:text=Der%20Betriebsrat%20kann%20mit%20der%20Mehrheit%20der%20Stimmen,Mitglieder%2C%20die%20dagegen%20gestimmt%20haben%2C%20sowie%20die%20Ersatzmitglieder.

das geht "jederzeit".

S
Schlaumeier38

13.01.2025 um 12:23 Uhr

in der Nr. geht es darum 2Jahre nach der Wahl zu schauen, wieviele MA es jetzt sind und wenn die dort beschriebenen Grenze unter/überschritten sind, einen Wahlvorstand zu bestellen.

Ihr könnt euch auch nach §13 Abs. 2 Nr.3 als gesamten BR auflösen, einen Wahlvorstand bestellen und dann regelt der alles weiter.

kleiner Tip: §13 Abs. 3, wenn ihr so wählt das ihr nach dem 1.3. wählt, wäre der BR bis 2030 im Amt und müsste nicht 2026 gewählt werden.

RW
Reiner W.

13.01.2025 um 13:11 Uhr

@schlaumeier @celestro diese option habe ich auch schon in erwägung gezogen. Einige im Gremium haben aber Angst nicht wiedergewählt zu werden wenn Sie für eine Auflösung stimmen.

C
Catweazle

13.01.2025 um 13:16 Uhr

Es kommt darauf an ob die Mehrheit im BR die Auflösung will. Alternativ reicht es auch aus wenn genügend BRM zurücktreten.

S
Schlaumeier38

13.01.2025 um 13:40 Uhr

@Reiner W. du frugst doch ob ihr erst nach 2Jahren mit der Neuwahl abfangen könnt. Ihr könntet schon eher wenn die Beispiele genutzt werden oder wartet bis 2 Jahre nach Wahl und schaut es euch dann an!

G
GabrielBischoff

13.01.2025 um 17:42 Uhr

Ein Gremium, dessen Mehrheit Neuwahlen will, hat dafür keine Hürden. Insbesondere nicht mit einer Belegschaft, in der großes Interesse für BR-Tätigkeit vorhanden ist.

Ein offen kommunizierter strategischer Rücktritt kann sehr gut bei der Belegschaft ankommen. So eine Kommunikation kann zum Beispiel auf der kommenden Betriebsversammlung geschehen. Die Geschichte ist in ihrem Kern doch sehr progressiv und leicht nachzuvollziehen. Ihr wollt die neuen Kolleginnen und Kollegen nicht noch ein Jahr warten lassen, bis sie ihre Repräsentanten wählen können. Das wirft doch eher ein gutes Licht auf das bisherige Gremium.

Wir haben dies selbst im letzten Jahr so gemacht, da wir keine Ersatzmitglieder mehr hatten, auf dem Papier aber noch funktionsfähig waren. In der BV haben wir unsere Argumente für eine Neuwahl vorgestellt und die Belegschaft um Feedback gebeten. Nach welchem § genau die Neuwahl dann ausgelöst wird, interessiert doch dann keinen mehr.

RW
Reiner W.

21.01.2025 um 15:46 Uhr

Update: klares nein, das Gremium möchte weitermachen und erst am Tag 24 Monate nach der Wahl überprüfen und dann den Wahlvorstand einsetzen. Eine eventuelle Gefahr der Nichtbeschlussfähigkeit während der Urlaubszeiten im Mai-Juli und ein neues Gremium welches sich dann im August konstituieren soll nehmen Sie somit in kauf. Aber wir sind halt eine demokratie.

X
XYZ68

21.01.2025 um 16:55 Uhr

Nur durch Urlaub oder andere Abwesenheiten werdet ihr ja nicht handlungsunfähig. Bei Fristsachen seid ihr beschlussfähig, auch wenn ihr mal unter der Hälfte da seid, alles andere kann man dann schieben und der Arbeitgeber muss halt warten.

D
Damei1981

21.01.2025 um 23:30 Uhr

da gebe ich xyz68 voll recht. das wäre dann ein RumpfBR.

@Reiner W.: wenn ihr dauerhaft unter die Anzahl der BRM kommt, als nur noch 4 von 5 müsst ihr sofort den WV beschliessen, sonst im Sommer 2025 schauen wieviele MA noch da sind und dann rechnen und den WV einsetzen.

RW
Reiner W.

03.02.2025 um 16:26 Uhr

Wir werden nun Versuchen vor dem Stichtag Anfang April den WV zu bestellen und schonmal auf Schulung zu schicken. Um dann am 12.05. direkt loslegen zu können damit die Wahl dann im Juli vor den Sommerferien in Süddeutschland abgeschlossen ist.

Die Arbeitnehmer die am 04.04.2025 im Betrieb sind werden auch am Stichtag 11.05.2025 noch im Betrieb sein. (Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende).

Da es auch im Sinne unserer GL ist die Wahl relativ früh durchzuziehen erwarten wir wenig gegenwind bei der Kostenübernahme für Wahlvorstand usw....

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