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Rücknahme des Rücktritts als Betriebsratsmitglied möglich?

B
blueboymuc
Jan 2018 bearbeitet

Wenn ein Betriebsratsmitglied seinen Rücktritt erklärt, kann das ausgeschiedene Mitglied seinen Austritt aus dem Betriebsrat wieder zurück ziehen? Meinem Verständnis nach ist dies nicht möglich, aber wie sieht die Rechtslage aus? Kann mir jemand Gesetze und Paragraphen nennen, die dies eventuell untermauern.

Vielen Dank

6.50406

Community-Antworten (6)

O
Olaf0412

22.02.2007 um 13:58 Uhr

Ja, da liegst Du völlig richtig.

Im Handkommentar zum BetrVG, 22. Auflage, (zu § 24, Erlöschen der Mitgliedschaft) Rn. 11 wird dieses ausdrücklich so erklärt.

B
blueboymuc

22.02.2007 um 14:08 Uhr

Danke.

Leider habe ich den Handkommentar nicht zur Hand. Hast Du zufaellig den ungefaehren Wortlaut von Rn 11. Oder eine Stelle im Internet wo ich diesen Text zu Rn 11 finde?

W
Werner

22.02.2007 um 14:26 Uhr

Fitting 23. Auflage Rn11: Die Erklärung kann mit Rücksicht auf die mit ihr verknüpfte Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft im BR nicht zurückgenemmen oder widerrufen werden.

O
Olaf0412

22.02.2007 um 14:29 Uhr

Ah, Werner war schneller ;-)

B
bluboymuc

22.02.2007 um 14:32 Uhr

Vielen, vielen Dank euch allen.

mfg Ralf Krause

H
Hotte

22.02.2007 um 14:33 Uhr

Däubler/Kittner/Klebe BetrVG § 24 BetrVG - II. Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 4. Verlust der Wählbarkeit, 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

  1. Niederlegung des Betriebsratsamtes (Nr. 2) Rn 6 Durch die Niederlegung des BR-Amtes erlischt ebenfalls die Mitgliedschaft im BR. Sie ist jederzeit formlos (LAG Berlin, BB 67, 1424) und ohne Angabe von Gründen möglich, und zwar auch schon unmittelbar nach der Wahl vor dem Amtsbeginn (BVerwG 9. 10. 59, AP Nr. 2 zu § 27 PersVG) – ebenso, während der BR ein Übergangs- (§ 21a) oder Restmandat (§ 21b) ausübt.

Rn 8 Die Amtsniederlegung wird wirksam mit Zugang der Erklärung, es sei denn, der Erklärende selbst setzt einen anderen Zeitpunkt fest, z. B. Monats- oder Quartalsende (so auch Fitting, Rn. 10). Die Rücktrittserklärung kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden

Rn 9 Die Erklärung muss ernst gemeint und hinreichend bestimmt sein. Eine Amtsniederlegung unter einer Bedingung ist nur als Ankündigung zu werten. Eine solche Ankündigung, ebenso wie eine Absichtserklärung, ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Nach h. M. ist eine Anfechtung der Amtsniederlegung grundsätzlich ausgeschlossen (Richardi-Thüsing, Rn. 10; Fitting, Rn. 11; GK-Oetker, Rn. 12; WW, Rn. 2), außer bei Drohung und arglistiger Täuschung (HessLAG 8. 10. 92, LAGE § 24 Nr. 1, AuR 93, 374, Ls.; GL, Rn. 10; HSWG, Rn. 7).

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