Däubler/Kittner/Klebe BetrVG
§ 24 BetrVG - II. Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes (Nr. 2)
Rn 6 Durch die Niederlegung des BR-Amtes erlischt ebenfalls die Mitgliedschaft im BR. Sie ist jederzeit formlos (LAG Berlin, BB 67, 1424) und ohne Angabe von Gründen möglich, und zwar auch schon unmittelbar nach der Wahl vor dem Amtsbeginn (BVerwG 9. 10. 59, AP Nr. 2 zu § 27 PersVG) – ebenso, während der BR ein Übergangs- (§ 21a) oder Restmandat (§ 21b) ausübt.
Rn 8 Die Amtsniederlegung wird wirksam mit Zugang der Erklärung, es sei denn, der Erklärende selbst setzt einen anderen Zeitpunkt fest, z. B. Monats- oder Quartalsende (so auch Fitting, Rn. 10). Die Rücktrittserklärung kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden
Rn 9 Die Erklärung muss ernst gemeint und hinreichend bestimmt sein. Eine Amtsniederlegung unter einer Bedingung ist nur als Ankündigung zu werten. Eine solche Ankündigung, ebenso wie eine Absichtserklärung, ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Nach h. M. ist eine Anfechtung der Amtsniederlegung grundsätzlich ausgeschlossen (Richardi-Thüsing, Rn. 10; Fitting, Rn. 11; GK-Oetker, Rn. 12; WW, Rn. 2), außer bei Drohung und arglistiger Täuschung (HessLAG 8. 10. 92, LAGE § 24 Nr. 1, AuR 93, 374, Ls.; GL, Rn. 10; HSWG, Rn. 7).