Erstellt am 22.02.2007 um 09:07 Uhr von Fayence
Talli,
mit welcher Begründung sollte denn die Zustimmung verweigert werden? Kann keinen erkennen!
Dann lasst Euch jetzt einmal den Personalfragebogen vorlegen und schaut, ob es etwas gegen die Fragen einzuwenden gibt und fertig!
Erstellt am 22.02.2007 um 09:25 Uhr von Talli
Wie schon gesagt, dass Auswahlverfahren fand aufgrund eines Fragebogens statt, dem der BR nicht zugestimmt hat. Ist möglicherweise ein Formfehler, können wir aufgrunddessen widersprechen, dass § 95 BetrVG nicht beachtet wurde?
Erstellt am 22.02.2007 um 09:40 Uhr von w-j-l
Talli,
kannst Du im 99(2) einen Ablehnungsgrund entdecken, der sich darauf (Personalfragebögen) stützt?
Erstellt am 22.02.2007 um 09:46 Uhr von Talli
Das ist es ja, die Auswahlrichtlinien waren dem BR nicht bekannt. Sie wurden ihm bisher nie vorgelegt und der BR hat den Richtlinien nicht zugestimmt. Deshalb ergibt sich die Frage ob dieses Auswahlverfahren wegen eines Formfehlers angefochten werden kann und ob damit der BR den Einstellungen widersprechen kann. Mag Kleinkrämerei sein. Hat aber Hintergründe, die den Rahmen hier sprengen würden.
Erstellt am 22.02.2007 um 09:48 Uhr von Fayence
@ Talli
1. Fallen Personalfragebögen unter den §94 BetrVG!
2. Glaube ich kaum, dass Ihr überhaupt Auswahlrichtlinien gem. §95 BetrVG verabschiedet habt...
P.S.
Jetzt lasst bitte nicht Unbeteiligte (Bewerber) für Eure Fehler in der Vergangenheit büßen...
Nachtrag:
Deine Antwort hatte mich überholt! Dann verabschiedet Ihr eben für die Zukunft auch noch Auswahlrichtlinien und fertig!
Erstellt am 22.02.2007 um 09:52 Uhr von w-j-l
Ein Kandidaten- oder Einstellungsfragebogen hat nicht zwangsläufig etwas mit Auswahlrichtlinien zu tun.
Außerdem ist der Verstoß gegen Auswahlrichtlinien nur dann ein Ablehnungsgrund nach §99, wenn ihr diese mit dem AG vereinbart habt.
Also: nehmt euer MBR nach §94 wahr, und klärt in der Verhandlung mit dem AG, ob er auf diese Fragebögen auch die Personalauswahl stützt. Dann seid ihr auch nach §95 im Boot.
Wenn euer Betrieb mehr als 500 AN hat, dann könnt ihr die Aufstellung von Auswahlrichtlinien auch vom AG verlangen.
Nachtrag:
Fayence war wieder schneller....
Erstellt am 22.02.2007 um 14:17 Uhr von Talli
Ich danke für Eure Hilfe :) Der Hinweis auf § 94 BetrVG hat uns weiter geholfen und wir wissen, wir haben noch viel Arbeit vor uns. Die Bewerber werden von uns grundsätzlich unabhängig von "Fehlern" der GL gesehen und wir versuchen für die AN, auch die zukünftigen AN, das Beste zu tun :) Bin froh über dieses Forum, also nochmals Danke :)