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Aus der Lohnfortzahlung-danach keine Bescheinigung- Abmahnung-Kündigung?

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Jurginger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben folgendes Problem: Ein schon seit November krank geschriebener AN hat nachdem er schon seit 21.12.06 aus der Lohnfortzahlung ist, nur schriftlich seinerseits eine weitere Arbeitsunfähigkeit unbestimmter Dauer angegeben. Er meint, seiner Info-Pflicht nachgekommen zu sein, da Krankenkasse und Arzt die Aussage getroffen haben, eine Info durch den AN an AG sei ausreichend. Aber Urteile zum § 5 EFZG sagen ja schon anderes. Das meint der AG auch und plant eine ausserordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Eine Abmahnung dazu ist rausgegangen, mit der Aufforderung innerhalb einer Woche den Dienst aufzunehmen, oder eine AU vorzulegen, ansonsten Kündigung! Der BR soll sich nun äussern, und wird wohl Bedenken anmelden, da der AN seiner Meinung nach seiner Pflicht nachgekommen ist, und die Rechtslage deutlich erscheint-oder???

Hat jemand Erfahrung, oder kann die Einschätzung der Sache bestätigen?

Vielen Dank und Grüsse Jurginger

5.603014

Community-Antworten (14)

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paula

20.02.2007 um 23:13 Uhr

Eine ähnliche Frage hatte wir heute schon ein mal. Schau doch bitte mal in thread 12631...

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Jurginger

20.02.2007 um 23:32 Uhr

Danke, habe ich gesehen. Dann verstehe ich es richtig: Bescheinigung über weiteren Verlauf der AU von Arzt oder KK lag nicht vor -> Abmahnung-> Kündigung-> kein Widerspruch durch BR möglich. Bedenken anmelden sollte man aber oder?

Danke und Grüsse

Jurginger

J
Jurginger

20.02.2007 um 23:56 Uhr

Doch, Anhörung liegt vor mit Datum vom 19.02, also Frist bis 22.02. Mit der Abmahnung ist der AN auf die Konsequenz der fristlosen Kündigung hingewiesen worden, falls er nicht binnen einer Woche den Dienst antritt, oder AU vorlegt. Dies ist nicht geschehen...

F
Fayence

21.02.2007 um 01:16 Uhr

Ramses II,

hmmm, darüber muss ich erst einmal nachdenken! So ganz gefällt mir diese Argumentation nicht! Der AN konnte m.E. bislang davon ausgehen, dass sein Verhalten gebilligt wird.

P
paula

21.02.2007 um 01:29 Uhr

@Fayence seit der Abmahnung kann der AN das aber nicht mehr glauben oder?

J
Jurginger

21.02.2007 um 08:13 Uhr

Erstmal Danke für die vielen Beiträge. Hier noch ein paar Erklärungen: Es ging am 02.01.2007 noch eine AU ein bis 31.01.2007! Ende der Lohnfortzahlung war der 21.12.2006. Für die Zeit von 01.02-09.02.2007 hatte der AN schon in 9/2006 Urlaub beantragt, welcher auch genehmigt wurde. Für den AG fehlt der AN nun seit 12.02.2007 unentschuldigt. Der Aufforderung innerhalb einer Woche zum Dienst zu erscheinen, oder ein Attest zu besorgen, ist der AN nicht nachgekommen. In einem Brief hat AN allerdings mitgeteilt, das er weiterhin auf unbestimmte Dauer erkrankt ist.

Hoffe ,habe es nun nicht noch komplizierter dargestellt. Wir sehen weiterhin nicht wirklich eine rechtliche Handhabe.

A
anker53

21.02.2007 um 09:17 Uhr

Hallo Jurginger, mit deiner letzten Anmerkung hast du die Sache verständlicher gemacht. Der Kollege war ab den 1.2. nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt, zumindest ist er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dies bestätigt er auch selbst, indem er seinen Urlaub antritt. Die Reaktion des AG auf das Fehlen ab 12.2. (erneute AU) ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist m. E. korrekt. Dem Kollegen ist wohl nicht mehr viel zu helfen, es sei denn der BR führt erst mal ein persönliches Gespräch mit ihm um die Hintergründe seiner Verhaltensweise zu erfragen.

J
Jurginger

21.02.2007 um 12:11 Uhr

@Fayence..... Spass muss sein, aber so wirklich weiter bringt mich Dein letzter Beitrag nun wirklich nicht.

Unbestritten ist ja wohl, dass der AN versäumt hat, eine weitere Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Ich sehe ausser der Äusserung von Bedenken keine weiteren Möglichkeiten.

Ich lasse mich von Euch "alten Hasen" aber gerne eines Besseren belehren.

Vielen Dank und Grüsse

A
anker53

21.02.2007 um 12:23 Uhr

@ramses II weitere AU - kein Urlaub sondern AU. Wenn Urlaub dann keine AU - oder mache ich da vielleicht einen Gedankenfehler? Und was ergibt sich dann nach dem Urlaub?

J
Jurginger

21.02.2007 um 13:28 Uhr

"Wie hat sich der Kollege denn Euch gegenüber geäußert?"

Er meint, durch sein Schreiben vom 26.01.07, in dem er den AG über den Fortlauf seiner AU informiert, wäre er seiner Pflicht nachgekommen. Den Urlaub hat er, da seiner Meinung nach ordnungsgemäss krank gemeldet, nicht angetreten.

Wir drehen uns, glaube ich, ein wenig?

Fakt ist die nicht ordnungsgemässe Info an AG, nach § EFZG.

A
anker53

21.02.2007 um 21:20 Uhr

@ramsesII AU bis 31.1.2007, ab 1.2.2007-9.2.2007 keine AU mehr sondern der vorher angemeldete Urlaub, dann ab 12.2. nicht mehr zur Arbeit erschienen. Mach ich immer noch einen Denkfehler?

A
anker53

21.02.2007 um 21:25 Uhr

nochmal @ramses der AG muss davon ausgehen, dass AN seinen Urlaub angetreten hat, wogegen er auch offensichtlich keine Einwände hat. Er fordert dann aber den AN auf die Fehlzeiten ab 12.2. zu belegen.

T
Tequilla

22.02.2007 um 00:12 Uhr

@anker53 .....die Frage stelle ich mir auch. Warum muss er seinen Urlaub angetreten haben, - er war doch AU,...auch wenn der Urlaub vorher beantragt und genehmigt war.

J
Jurginger

22.02.2007 um 00:15 Uhr

nochmal @ramses der AG muss davon ausgehen, dass AN seinen Urlaub angetreten hat, wogegen er auch offensichtlich keine Einwände hat. Er fordert dann aber den AN auf die Fehlzeiten ab 12.2. zu belegen. Antwort 24 Erstellt am 21.02.2007 - 20:25 Uhr von anker53 53606

"der AG muss davon ausgehen, dass AN seinen Urlaub angetreten hat"

Wieso "muss"? Antwort 25 Erstellt am 21.02.2007 - 22:56 Uhr von Ramses II

So, der AG hat AU bis 31.01.2007 zur Kenntnis genommen und aktzeptiert, und die Information des AN über weitere Erkrankung unbestimmter Dauer nicht aktzeptiert, da eine entsprechende Bescheinigung fehlte. Dass heisst AN fehlt seit Ablauf des Urlaubs unentschuldigt! Es wurde vorher schonmal von "loslassen" gesprochen--- die Fronten sind verhärtet, und auch der Ablauf der Arbeit leidet mittlerweile.

Danke und Gute Nacht

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