Neuer Arbeitsvertrag gleiche Firma aber neue Position
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin seit August 2018 in einer Firma als Gesellin beschäftigt das Arbeitsverhältnis ist unbefristet die Probezeit Betrug 6 Monate. Neben bei habe ich eine Weiterbildung zur Meisterin gemacht und auch bestanden. (Ich war seit August stetig in einem festen Arbeitsverhältnis mit dieser Firma) Zum 1.11.2018 habe ich dann im gleichen Unternehmen eine neue Position in dieser Firma eingenommen und somit auch einen neuen Vertrag (Meistervertrag) bekommen, bin also ab dem 1.11.18 als Meisterin in derselben Firma tätig. In meinem neuen Arbeitsvertrag ist wieder eine Probezeit von 6 Monaten verhängt (was mir schon komisch vorkam aber weiter) mit dem Zusatz "das die Kündigungsfrist 4Wochen zu Monatsende beträgt" Nun habe ich Aussicht auf einen neuen Job mit besseren Konditionen eines anderen Arbeitgeber. Wie sind meine Kündigungsfristen ??
Ist die erneute Probezeit im neuen Vertrag gültig?
Muss ich mich an die 4 Wochen trotz Probezeit halten?
Oder greift hier die 2 Wochen Kündigungsfrist während der Probezeit?
Ich möchte natürlich so schnell als möglich den neuen Job antreten aber sollte wissen was ich meinem neuen Arbeitgeber für einen Eintrittstermin nennen kann?!
Vielen Dank im voraus
Community-Antworten (2)
12.12.2018 um 10:29 Uhr
https://www.betriebsrat.com/br-forum/240336/stundenaufstockung-erneute-probezeit
da hatten wir das Thema eigentlich gerade erst
12.12.2018 um 11:42 Uhr
Abgesehen davon, ob diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag so überhaupt wirksam ist:
§ 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (,,,)
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.(...)
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn (...)
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Zwar spricht der Absatz 3 von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist, aber aus den darauf folgenden Absätzen lässt sich erkennen dass die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen einzelvertraglich möglich ist.
Von daher würde ich hier von einer 4wöchigen Kündigungsfrist ausgehen.
Auch wenn die erneute Probezeit vermutlich unwirksam ist, wird der Arbeitgeber sich nicht auf diese Unwirksamkeit berufen können.
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