Erstellt am 10.12.2018 um 22:59 Uhr von Catweazle
Eine erneute Probezeit kann nur vereinbart werden wenn der sich der Tätigkeitsbereich ändert. Für den BR ist es aber unwichtig. Oder wollt ihr den Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit aufmerksam machen?
Erstellt am 11.12.2018 um 10:01 Uhr von Pjöööng
Zitat (Catweazle):
"Eine erneute Probezeit kann nur vereinbart werden wenn der sich der Tätigkeitsbereich ändert."
Häh?
Der Gesetzgeber kennt ein Probezeit nur im Rahmen des § 622 (3) BGB. Diese kann nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden!
Erstellt am 11.12.2018 um 10:14 Uhr von Catweazle
Quelle DGB Rechtsschutz: Probezeit beim selben Arbeitgeber
Tritt dagegen ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber eine neue Stelle an, so kann grundsätzlich für diese Stelle eine Probezeit vereinbart werden. Das gilt aber nur, wenn sich die Tätigkeit so wesentlich von der vorherigen unterscheidet, dass eine solche Erprobung erforderlich ist.
Erstellt am 11.12.2018 um 12:27 Uhr von Pjöööng
Was ist denn mit "... so kann grundsätzlich FÜR DIESE STELLE eine Probezeit vereinbart werden ..." gemeint?
Das wäre dann keine neue Probezeit für das Arbeitsverhältnis, sondern für die neue Stelle? Sprich der Arbeitnehmer geht wieder zurück auf seine alte Stelle (bzw. vergleichbar) wenn er sich nicht bewährt?
Das wäre dann definitiv keine Befristung im Sinne des Gesetzes.
Erstellt am 11.12.2018 um 13:11 Uhr von Catweazle