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Mitarbeiter mit ausländischem Arbeitsvertrag in der matrix-Struktur

S
sittingbull
Dez 2018 bearbeitet

Hallo Schwarmintelligenz, ich habe mal wieder eine Fragestellung die mich etwas überfordert: Wir haben eine Außenstelle in der Schweiz, die Mitarbeiter dort haben Arbeitsverträge nach Schweizer Recht. Aufgrund ihrer Tätigkeit haben wir bei der letzten BR-Wahl festgestellt, dass sie wahlberechtigt sind, ein dortiger Kollege ist sogar als Nachrücker in den BR gewählt worden. Der Arbeitgeber hat uns u. a. deswegen verklagt, wir konnten ihn jedoch aufgrund der Besonderheiten in der sog. matrix-Struktur überzeugen und er hat die Klage zurückgenommen. wie verhält sich das jetzt mit den Kollegen. Wie bereits geschrieben habe die Schweizer Arbeitsverträge. kann das in irgend einem Fall mit dem deutsch BetrVG kollidieren? Können wir unsere Mitbestimmungsrechte in der Schweiz trotzdem ausüben oder gibt es da Einschränkungen? Kann mir da jemand weiterhelfen bitte. vorab schon mal vielen Dank. Gruß Sittingbull

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Community-Antworten (8)

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Pjöööng

11.12.2018 um 15:48 Uhr

Auch nachdem ich im Fitting nochmals die Rn 12 ff zum § 1 zu Rate gezogen habe, kann ich nicht nachvollziehen, wie Ihr da eine Zuständigkeit konstruiert habt.

S
sittingbull

11.12.2018 um 15:55 Uhr

Hallo Pöööng, das beantwortet zwar nicht meine Frage aber bitte: die Kollegen in der Schweiz arbeiten ausschließlich für die deutsche Company und bearbeiten ausschließlich Supportanfragen für deutsche kunden. Die Niderlassung in der Schweiz wurde nur geöffnet, weil Schweizer Kunden eine Niederlassung in der Schweiz haben wollen. Unsere Muttergesellschaft ist in Amerika, weitere Büros sind in England und den Niederlanden. Die direkten Vorgesetzten (sog. Line Manager) waren deshalb auch wahlberechtigt und hätten sich zur Wahl aufstellen lassen. Das ist das besondere in einer sog. Matrixstruktur. unser AG hat uns deswegen verklagt und wir haben Recht bekommen. Aber das nur am Rande.

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outofmemory

11.12.2018 um 16:24 Uhr

"Können wir unsere Mitbestimmungsrechte in der Schweiz trotzdem ausüben oder gibt es da Einschränkungen?" "die Kollegen in der Schweiz arbeiten ausschließlich für die deutsche Company und bearbeiten ausschließlich Supportanfragen für deutsche kunden." Wenn dem so ist, wäre das einer Meinung nach mit einer Leiharbeitskraft gleichzusetzen.

EDIT: Oder es sind doch Mitarbeiter eures Unternehmens mit einer Entsendung in Schweiz. Das könnt aber nur Ihr prüfen. (BAG Urteil 2 AZR 648/97) und https://www.roedl.de/themen/matrixorganisation/vertragsgestaltung-matrixstruktur

Mich interessiert viel mehr: "Der Arbeitgeber hat uns u. a. deswegen verklagt, wir konnten ihn jedoch aufgrund der Besonderheiten in der sog. matrix-Struktur überzeugen und er hat die Klage zurückgenommen. " Gibt es da jetzt ein Urteil, dass man evtl. nachlesen kann?

T
titapropper

11.12.2018 um 16:33 Uhr

14:11 Uhr: Der Arbeitgeber hat uns u. a. deswegen verklagt, wir konnten ihn jedoch aufgrund der Besonderheiten in der sog. matrix-Struktur überzeugen und er hat die Klage zurückgenommen 14:55 Uhr: Das ist das besondere in einer sog. Matrixstruktur. unser AG hat uns deswegen verklagt und wir haben Recht bekommen.

Ja was denn nun?

S
sittingbull

11.12.2018 um 16:34 Uhr

Hallo outofmemory, nein, es gibt leider kein Gerichturteil. Unser Anwalt hat sich mit dem gegnerischen Anwalt außergerichtlich im Rahmen eine Betriebsvereinbarung geeinigt. zu erwähnen wäre noch, dass ein Kollege aus der Schweiz in den BR gewählt wurde, zwar nur als Nachrücker aber immerhin hat er nun schon an mehreren Sitzungen teilgenommen.

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outofmemory

11.12.2018 um 16:36 Uhr

Habe eben bei meinen vorherigen Beitrag folgendes hinzugefügt: EDIT: Oder es sind doch Mitarbeiter eures Unternehmens mit einer Entsendung in Schweiz. Das könnt aber nur Ihr prüfen. (BAG Urteil 2 AZR 648/97) und https://www.roedl.de/themen/matrixorganisation/vertragsgestaltung-matrixstruktur

S
sittingbull

11.12.2018 um 16:36 Uhr

Hallo titapropper siehe oben. .

P
Pjöööng

12.12.2018 um 12:05 Uhr

Ich halte es schlechterdings für unmöglich dass Arbeitnehmer eines schweizer Betriebes der deutschen Mitbestimmung unterliegen.

Ist das denn überhaupt eine Niederlassung des deutschen Unternehmens? Oder eher doch des amerikanischen Unternehmens? Oder gar des niederländischen Unternehmens?

Und dann habt Ihr in einer Betriebsvereinbarung geregelt dass die schweizer Kollegen der deutschen Mitbestimmung unterliegen? Das Henn/Ei Problem habt Ihr dabei völlig außer Acht gelassen? Wie könnt Ihr irgendeine Vereinbarung zu den schweizer Kollegen unterschreiben wenn Ihr doch gar nicht für diese zuständig seid (weil Ihr ja erst durch die Vereinbarung zuständig werden sollt)?

Wie würdet Ihr das denn sehen wenn Eure amerikanische Mutter eine "Betriebsvereinbarung" (oder Policy) abschließen würde nach der Ihr von irgendeinem amerikanischen "Betriebsrat" mitvertreten werdet?

Oder falls Ihr doch an den Niederländern hängt, warum lasst Ihr Euch dann nicht von dem Ondernemningsrat mitvertreten?

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