Erstellt am 30.11.2006 um 07:56 Uhr von wiewo
"Vor" der Arbeitszeit und "nach" der Arbeitszeit !! Was geht es den BR oder sons jemand an, wenn Ihr in Eurer Freizeit etwas macht??
Erstellt am 30.11.2006 um 07:57 Uhr von Bergmann
@ Michael_45 ,
solange es außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und Ihr keine Vergütung (Geld ,Zeitausgleich etc.) dafür bekommt,hat der BR nix zu melden-Ihr könntet euch ja in der Kneipe um die Ecke treffen-will der BR das auch verbieten ?
Soll der BR doch eine Abteilungsversammlung einberufen-die findet während der Arbeitszeit statt !!
Erstellt am 30.11.2006 um 08:03 Uhr von Michael_45
Entschuldigt bitte,
natürlich meine ich während der Arbeitszeit, bzw. auf Überstundenbasis und wir würden das schon als Zeitguthaben vergütet bekommen.
Denn auch in Freizeit ist es nicht möglich, da wir uns ja sonst zum Schichtwechsel ablösen, zudem es am Ende ja auch schon für unseren Betrieb ist und wir auch die entsprechende Zeitgutschrift, für unsere geleistete Arbeit, bekommen möchten.
Erstellt am 30.11.2006 um 08:15 Uhr von Bergmann
@ Michael_45 ,
dann ist es Mitbestimmungspflichtig vom BR . Was sind die Gründe für die Ablehnung-ArbZG:Arbeitszeit mehr als 10 Std oder kurzer Wechsel mit weniger als 9 Std dazwischen ? Oder was sagt der BR als Ablehnung ?
Erstellt am 30.11.2006 um 09:05 Uhr von Michael_45
Leider gibt es keine solche Begründung und es macht auch den Anschein, das es das Gremium gar nicht interessiert, ob es machbar ist oder nicht.
Wir glauben aber, das es für uns schon wichtig ist, damit wir unter anderem immer auf dem gleichen Stand sind.
Wenn der Mitarbeiter freiwillig länger arbeiten möchte und der Vorgestzte damit kein Problem hat, solange dieses in Maßen ist, warum kann dann der Betriebsrat sich dagegen aussprechen?
Erstellt am 30.11.2006 um 09:11 Uhr von wiewo
Michael_45
Ich denke, da kann Dir im Forum niemand Auskunft geben. Hier müsst Ihr schon Euren BR nach der Begründung fragen.
Erstellt am 30.11.2006 um 09:28 Uhr von Angi1
Hallo Michael 45,
im Fitting steht bei § 87 RN 101
"Zweck der MBR ist es, die Interessen der Arbeitnehmer vor allem an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen und darauf zu achten, dass die Eintilung und Lage des geschuldeten Arbeitszeitvolumens eine sinnvolle Gestaltung der freien Zeit überhaupt noch erlaubt."
§ 87 RN 140 sagt u.a.
" Wird die regelmäßige Arbeitszeit in Dienstplänen festgelegt, handelt es sich bei geringfügigen Überschreitungen nicht um die Anordnung von Überstunden."
MfG
Angi1