Erstellt am 20.02.2007 um 09:26 Uhr von Werner
Hallo ilkizufei,
die von Dir beschriebene Zeit ist ein Beschäftigungsverbot und fließt folglich mit in den Urlaubsanspruch ein.
§ 17 MuSchG
Erholungsurlaub
1 Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.
2 Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.