Erstellt am 11.12.2018 um 06:53 Uhr von Krambambuli
Was haben denn die Erklärungen der Mitarbeiter mit den Rechtsansprüchen des BR aus dem § 80 Abs 2 BetrVG zu tun?
Erstellt am 11.12.2018 um 07:04 Uhr von Moejoe
Nach Meinung des GF bedeutet ein Nichtvorliegen der Erklärung, dass dem BR durch den MA nicht die Genehmigung zur Verarbeitung seiner persönlichen Daten erteilt wurde.
Mit selber Begründung wurde anfangs versucht die Öffentlichkeitsarbeit des BR zu unterbinden und die Einsichtnahme in Bewerbungen einzuschränken.
Erstellt am 11.12.2018 um 08:17 Uhr von AraXeeN
Was ein Unfug, der Arbeitgeber und der BR benötigen keine Erklärung oder Freigabe.
in Art. 6 DSGVO "Rechtmäßigkeit der Verarbeitung" heißt es:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
C) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
D) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
E) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
F) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Sogut wie alle Informationrechte des BR können mit Absatz C abgedeckt werden. Der Arbeitgeber verarbeitet die Daten zum größten Teil über B oder F.
Da euer Anliegen wie richtig beschrieben aus § 80 Abs 2 BetrVG stammt, kann er euch Datenschutzrechtlich am Arsch lecken. Darf gerne zitiert werden :-D
Erstellt am 11.12.2018 um 11:25 Uhr von ganther
der AG macht es sich hier zu einfach. Aber es durchaus so, dass sich auch Betriebsräte hier beim § 80 BetrVG mehr anstrengen müssen. War im Sommer bei einem guten Seminar, bei dem ein Mitarbeiter unseres Landesdatenschützer referiert hat. Der sah die Rolle der BR im Rahmen des § 80 BetrVG auch kritisch und verlangte hier wirklich konkrete Begründungen. Dies galt aber nicht für die Bruttolohn- und Gehaltslisten, da dies gesetzlich geregelt ist. Er machte aber gleich eine Einschränkung, da es Unternehmen gibt, die über die Regelung des § 80 II BetrVG weitere Daten hier zur Verfügung stellen und das geht nur bei konkret dargelegter Begründung. Er hat uns hier folgenden Link ans Herz gelegt:
http://hoganlovells-blog.de/wp-content/uploads/2016/04/Wybitul-ZD-2016-203-Was-%C3%A4ndert-sich-mit-dem-neuen-DSR-f%C3%BCr-Arbeitgeber-und-BRe.pdf
Da ist auch § 80 BetrVG beschrieben