Regelungsabrede vs. Betriebsvereinbarung
Hallo Zusammen, unser Arbeitgeber versucht gerade auf Biegen und Brechen mit uns eine Regelungsabrede - Urlaub- für das Jahr 2021 abzuschließen. Wir arbeiten parallel an einer Betriebsvereinbarung Urlaub, die natürlich deutlich mehr positive Effekte bringen soll, als diese Regelungsabrede. Grundsätzlich ist diese dem Verfasser geschuldet,welche im AG Interesse formuliert mit Textpassagen wie ".....wenn der Arbeitgeber es als berechtigt ansieht..... usw.". Welche Vorteile könnte der Arbeitgeber durch so ein Vorgehen haben? bzw. wie sollte man sich am besten in dieser Situation verhalten? Sollte man diese Eingabe ablehnen und auf die BV verweisen etc? Bzw. hebt die BV dann die Regelungsabrede auf?
Community-Antworten (8)
17.08.2020 um 14:27 Uhr
Eine BV und eine Reglungsabrede sind zwei Paar Schuhe. In einer Reglungsabrede kann man den Umgang zwischen AG und BR in Streitfragen regeln. Für die Mitarbeiter hat dies dann nur noch mittelbar Auswirkung.
17.08.2020 um 15:11 Uhr
Und Formulierungen a la "wenn der Arbeitgeber es als berechtigt ansieht" sollte man weder bei dem Einen, noch bei dem Anderen akzeptieren.
17.08.2020 um 15:17 Uhr
Ich würde eine Regelungsabrede in Sachen Urlaub ablehnen. Ist nicht verhandelbar.
17.08.2020 um 15:18 Uhr
Eine Regelabsprache hat (nach meinem Kennstnisstand) keine Auswirkungen auf den AN. Wie schon BRHamburg geschrieben hat, werden dort nur Regeln im Umgang AG - BR festgehalten. Ich würde auf die Verhandlungen zu einer BV hinweisen. Nehmt euch auf jeden Fall einen Anwalt zur Hilfe. Hier gibt es ganz schön viele Fallstricken.
17.08.2020 um 15:40 Uhr
Definition: https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/R/regelungsabrede.html
Wir benutzen Regelungsabreden, wenn wir z.B. einzelnen Punkte die in einer Vorhandenen BV enthalten sind 1 malig oder für eine kurze Zeit ändern. Ansonsten müsste man die BV ja 2 mal anfassen. Beispiel: Gleitzeitkonto normal +30, weil aber ein großer Auftrag vorliegt kann für2 Monate bis +50 Std aufgebaut werden, danach muss wieder auf BV Niveau runter.
In Eurer Fall würde ich keine Regelungsabrede machen für Urlaub 2021 - ihr nehmt Eurer Druckmittel aus der Hand. Der AG wird dann einfach nicht mit der BV weitermachen.
Es ist doch noch genügend Zeit eine Urlaubs BV die ab 2021 gelten soll in trockene Tücher zu bringen.
17.08.2020 um 16:49 Uhr
Nach § 87 (5) ist so eine BV zum Thema Urlaub sogar erzwingbar. Ihr braucht euch also auf nichts einlassen.
18.08.2020 um 09:15 Uhr
Immer, wenn Ihr etwas verbindlich für die Mitarbeiter regeln möchtet, müsst Ihr das über eine BV machen. Aus einer Regelabsprache entsteht kein Rechtsanspruch für die Mitarbeiter.
Da das Thema Urlaub Bestandteil des §87 Satz 1 Punkt 5 und über Satz 2 erzwingbar ist, seid Ihr da in der Mitbestimmung.
"Welche Vorteile könnte der Arbeitgeber durch so ein Vorgehen haben?" -> er hat alle Freiheiten, alles nach seinem Willen zu regeln
"bzw. wie sollte man sich am besten in dieser Situation verhalten?" -> konsequent ablehnen
"Sollte man diese Eingabe ablehnen und auf die BV verweisen etc?" -> ja, unbedingt ablehnen und mit einem Endwurf einer BV in Verhandlungen treten. Ggf. Rechtsbeistand einholen (da gibt es aber auch einiges zu beachten) oder erst mal nach Vorlagen im Internet suchen.
"Bzw. hebt die BV dann die Regelungsabrede auf?" -> ...ich vermute ja, da aus der BV ein Rechtsanspruch für die MA entsteht und ich glaube, die günstigere Regelung greift in dem Fall. Falls dem nicht so ist, werde ich bestimmt korrigiert....
27.03.2025 um 17:51 Uhr
Falls das Thema noch für jemanden aktuell ist oder wird: Ich habe dazu bei uns eine Betzriebsvereinbarung abgeschlossen, weil der Teufel da mal wieder im Detail steckt... ;-) Kann ich auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen...
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