Erstellt am 16.02.2007 um 12:20 Uhr von pit47
Hallo wertigo,
ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur der ordentlichen Kündigung, wenn dieses einzelvertraglich oder im Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Erstellt am 16.02.2007 um 13:59 Uhr von Rollie
Für die Anhörung gibt es Fristen. Die Kündigung kann ja erst nach Frist ausgesprochen werden. Folglich gelten Kündigungsfristen erst nach Erteilung der Kündigung.
Dem BR sind hinsichtlich der Ablehnungsgründe Grenzen gesetzt.
Dem Mitarbeiter steht es frei, im Falle der Kündigung ggf. Kündigungsschutzklage zu erheben. Hier wird das ArbG dann prüfen, ob eine Kündigung überhaupt zulässig war (siehe Begründung pit47) und ggf. die Ablehnungsgründe des Betriebsrats prüfen.
Erstellt am 16.02.2007 um 14:34 Uhr von Ralf
>> Ab wann laufen die Kündigungsfristen?
Für euren Kollegen
Wenn der Kollege die Kündigung schriflich erhalten hat oder ihm die Kündigung zugestellt wurde beginnt die dreiwöchige Frist zu laufen. Innerhalb dieser Frist kann euer Kollege ein Kündigungsschutzverfahren einleiten.
Für den Betriebsrat
Bei einer ordentlichen Kündigung habt ihr eine Woche Zeit zu widersprechen.
Eine Kündigung ohne Anhöhrung des Betriebsrats ist unwirksam!
>> Welche Wirkung hat eine eventuelle ablehnende Haltung des BR zur Kündigung?
Wenn Ihr der Kündigung widersprecht, hat der Kollege das Recht, solange im Betrieb zu Arbeiten bis das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass die Stelle des Kollegen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrenen erhalten bleibt.
Achtung! Den Widerspruch unbedingt von einem Anwalt verfassen lassen, damit er auch wasserdicht ist!