Erstellt am 16.02.2007 um 11:28 Uhr von Angi1
Hallo Kari,
wieviele wahlberechtigte Arbeitnehmer habt Ihr?
Laut § 14 a wird in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens beschließen.
Dort würden dann alle eingehenden Vorschläge auf einen Stimmzettel übertragen. Die Wahl erfolgt als Mehrheitswahl auch Persönlichkeitswahl.
Sollte dies bei euch nicht zutreffen, Ihr also mehr als 3 BR wählen, kann es nur zur Persönlichkeitswahl kommen, wenn nur eine Liste eingereicht wird. Sobald eine zweite Liste kommt, gibt es eine Listenwahl.
Der Listenvertreter sollte sich bei Wahlvorstand erkundigen. Dieser muß ihm die gewünschte Auskunft geben.
MfG
Angi1
Erstellt am 16.02.2007 um 11:40 Uhr von Catweazle
Kari,
wie kann sich jemand in einer Liste eintragen die beim Wahlvorstand vorliegt? Du siehst das schon richtig. Nach Abgabe der Liste darf nichts mehr verändert werden. Selbst Rücktritte einzelner Kandidaten sind nicht möglich.
Erstellt am 16.02.2007 um 11:51 Uhr von Kari
Es sind 5 Br zu wählen,es gab im vorfeld die interne Absprache aller die sich aufstellen lassen wollten eine Persönlichkeitswahl herbeizuführen,es gab eine Liste.Zehn minuten vor abgabefrist, kam jedoch eine zweite Liste,aufgrund eines Formfehlers im Wahlausschreiben ,Fristen , wurde die Wahl neu ausgeschrieben,alle sind nun davon ausgegangen das eine Listenwahl stattfinden wird, so das sich die erste Liste sehr stark aufstellte und Kandidaten der zweiten Liste erkannten das sie Chancenlos sind, und sich entschloßen sich einige minuten vor ende der Frist auf der ersten Liste einzutragen. Die Liste lag beim Wahlvorstand ,und hääte nicht mehr verändert werden dürfen, oder liege ich da falsch? Ramses II und Angie1
Erstellt am 16.02.2007 um 12:12 Uhr von Kari
Der Wahlvorstand ist sehr unwissend,wird jedoch von Gewerkschaftsseite unterstützt und beraten IGBCE, auf welche § kann ich mich den Wahlvorstand gegenüber berufen, habe mit meiner Liste keine Angst vor einer Persönlichkeits wahl, sie ist doch aber dann anfechtbar, von Bewerbern die nicht gewählt werden.
Erstellt am 16.02.2007 um 12:17 Uhr von Kari
Falsche vermutung, stehe als Listenführer auf Liste eins ,und dieser Liste geht es um eine gut aufgestellte Arbeitnehmerintressenvertretung, Liste zwei geht es um Provilneurose und Kündigungsschutz. zwei Kandidten zwei Mitläufer.
Erstellt am 16.02.2007 um 12:32 Uhr von Fayence
Kari,
von einer solch kompetenten Unterstützung eines unwissenden Wahlvorstandes durch eine Gewerkschaft habe ich schon immer geträumt!
Vor allem, wo eine Persönlichkeitswahl hätte gewährleistet werden können...
§14a BetrVG
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens
vereinbaren.
Diese nachträgliche Manipulation Eurer Liste hast Du jedenfalls NICHT zu verantworten, da sich der Wahlvorschlag nicht mehr in Deinem Verfügungsbereich befunden hat. Viel Spass bei der Wahlanfechtung, Ihr habt eine reelle Chance!
BetrVG § 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer
Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Erstellt am 16.02.2007 um 12:50 Uhr von Kari
Vielen Dank Fayence,
Ich denke es wird eher das vorgehen der Bewerber von den größten teil der Arbeitnehmer durch nichtwahl abgestraft ,die vorgehensweise ist den meisten bekannt, es wurde eine Kandidatin der ersten meiner Liste massiv bedrängt so das sie sich wieder hat streichen lassen. Der Wahlvorstand hätte den Listenführer doch über die änderungen Informieren müssen,es darf doch nach abgabe an der Liste nichts mehr verändert werden?
Erstellt am 16.02.2007 um 13:31 Uhr von Kari
Der Wahlvorstand ist vom jetzigen Br , nicht mehr handlungsfähig weil nur noch 4 Br Mitglieder, keine Nachrücker, bestimmt wurde , es gab keine Bv ,und ich schätze es wird keine geben, denn das hatte ich schon den amtierenden Br vorgeschlagen , ich hätte gerne nach Aushang des Wahlausschreiben eine Bv.gehabt.