Erstellt am 15.02.2007 um 13:51 Uhr von Lotte
neandertaler,
Im Däubler unter §80 BetrVG, RN79:
"So kann der BR auch Auskunft über die in der Vergangenheit geleisteten Überstunden verlangen, da diese Kenntnis regelmäßig geeignet ist, als Grundlage für sein künftiges Verhalten und Vorgehen zu dienen (LAG Frankfurt 7. 3. 89 , 4 TaBV 134/88)."
Erstellt am 15.02.2007 um 13:57 Uhr von paula
@neandertaler
wofür braucht diese Daten denn Euer BR?
Erstellt am 15.02.2007 um 15:07 Uhr von Fayence
paula,
überlege grad, ob wir im Forum nicht die Rolle als Datenschutz-Beautragte wahrnehmen sollten?
Solche Fragen dürften dann z.B. nur beantwortet werden, wenn die Zweckbestimmung klar ist! *lach*
Erstellt am 15.02.2007 um 15:45 Uhr von paula
Hallo Fayence,
ich bewerbe mich für den Job sofoprt. Das könnte ein Spass mit Dir werden ;-)))
Meinst Du ich brauche eine Schulung dafür? *lach*
Erstellt am 15.02.2007 um 16:04 Uhr von Fayence
paula,
Du weißt doch, man lernt nie aus! Und wo es jetzt doch auch BR-Seminare "Datenschutz: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X" gibt, lassen sich doch auch bei Dir bestimmt Wissenslücken finden, die es zu schliessen gilt. :-))
Und die Jahreszeit bestimmt natürlich die Auswahl der jeweiligen Seminarorte! Damit unser Spass nicht zu kurz kommt. *grins*
Erstellt am 15.02.2007 um 16:50 Uhr von paula
ok ich buche !- V in Garmisch und dann für den Sommer VI - X auf Rügen :-))))
Erstellt am 15.02.2007 um 18:22 Uhr von packer
och lotte... nur son billiges LAG urteil :)))
ich hab wie meistens BAG inner tasch:
auf Erteilung aller Auskünfte, derer er zur Durchführung seiner
gesetzlichen Aufgaben bedarf. Zu diesen Aufgaben zählt nach
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Überwachung der Durchführung
von Gesetzen und Tarifverträgen zu Gunsten der Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat hat deshalb zu überprüfen, ob die in § 5 ArbZG
vorgeschriebene Mindestruhezeit von 11 Stunden und die tarifliche
Arbeitszeit eingehalten werden. Die dafür erforderlichen und
in seinem Betrieb anfallenden Informationen hat sich der Arbeitgeber
in geeigneter Weise zu beschaffen. Er kann sich der gesetzlichen
Kontrollpflicht und dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch
des Betriebsrats nicht dadurch entziehen, dass
er darauf verzichtet, von der tatsächlichen Arbeitszeit seiner Beschäftigten
Kenntnis zu nehmen.
Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber eine monatlich zu
erteilende Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
sowie Über- und Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit und außerdem die Vorlage der Aufzeichnungen
nach § 16 Abs. 2 ArbZG) betreffen die über acht Stunden
werktäglich hinausgehende Arbeitszeit verlangen, auch
wenn der Arbeitgeber wegen des bewussten Verzichts auf eine
Kontrolle der Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit) weder über die
gewünschten Informationen noch über die entsprechenden Unterlagen
verfügt.
BAG 6.5.2003 – 1 ABR 13/02
da guckste :)))
Gruß vom packer
Erstellt am 15.02.2007 um 19:10 Uhr von Lotte
Packer,
BAG kann ja jeder, aber LAG... ;-))