Informationspflicht Überstundenkonten
Kann mir ein Kollege sagen, wo ich einen § finde, der mir das Recht einräumt ,damit Ich die Überstundendaten usw ausgehändigt bekomme. PS: Vielleicht kann mir jemand sagen, wie es in anderen Firmen gemacht wird
Community-Antworten (8)
15.02.2007 um 14:51 Uhr
neandertaler, Im Däubler unter §80 BetrVG, RN79: "So kann der BR auch Auskunft über die in der Vergangenheit geleisteten Überstunden verlangen, da diese Kenntnis regelmäßig geeignet ist, als Grundlage für sein künftiges Verhalten und Vorgehen zu dienen (LAG Frankfurt 7. 3. 89 , 4 TaBV 134/88)."
15.02.2007 um 14:57 Uhr
@neandertaler
wofür braucht diese Daten denn Euer BR?
15.02.2007 um 16:07 Uhr
paula,
überlege grad, ob wir im Forum nicht die Rolle als Datenschutz-Beautragte wahrnehmen sollten?
Solche Fragen dürften dann z.B. nur beantwortet werden, wenn die Zweckbestimmung klar ist! lach
15.02.2007 um 16:45 Uhr
Hallo Fayence,
ich bewerbe mich für den Job sofoprt. Das könnte ein Spass mit Dir werden ;-)))
Meinst Du ich brauche eine Schulung dafür? lach
15.02.2007 um 17:04 Uhr
paula,
Du weißt doch, man lernt nie aus! Und wo es jetzt doch auch BR-Seminare "Datenschutz: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X" gibt, lassen sich doch auch bei Dir bestimmt Wissenslücken finden, die es zu schliessen gilt. :-))
Und die Jahreszeit bestimmt natürlich die Auswahl der jeweiligen Seminarorte! Damit unser Spass nicht zu kurz kommt. grins
15.02.2007 um 17:50 Uhr
ok ich buche !- V in Garmisch und dann für den Sommer VI - X auf Rügen :-))))
15.02.2007 um 19:22 Uhr
och lotte... nur son billiges LAG urteil :)))
ich hab wie meistens BAG inner tasch:
auf Erteilung aller Auskünfte, derer er zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben bedarf. Zu diesen Aufgaben zählt nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Überwachung der Durchführung von Gesetzen und Tarifverträgen zu Gunsten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat deshalb zu überprüfen, ob die in § 5 ArbZG vorgeschriebene Mindestruhezeit von 11 Stunden und die tarifliche Arbeitszeit eingehalten werden. Die dafür erforderlichen und in seinem Betrieb anfallenden Informationen hat sich der Arbeitgeber in geeigneter Weise zu beschaffen. Er kann sich der gesetzlichen Kontrollpflicht und dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht dadurch entziehen, dass er darauf verzichtet, von der tatsächlichen Arbeitszeit seiner Beschäftigten Kenntnis zu nehmen. Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber eine monatlich zu erteilende Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Über- und Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und außerdem die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG) betreffen die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit verlangen, auch wenn der Arbeitgeber wegen des bewussten Verzichts auf eine Kontrolle der Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit) weder über die gewünschten Informationen noch über die entsprechenden Unterlagen verfügt. BAG 6.5.2003 – 1 ABR 13/02
da guckste :)))
Gruß vom packer
15.02.2007 um 20:10 Uhr
Packer, BAG kann ja jeder, aber LAG... ;-))
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