Erstellt am 14.02.2007 um 18:07 Uhr von Anton
Auch für Betriebratsarbeit hat man sich nach meinem Wissen beim Vorgesetzten abzumelden da sonst die Personalplanung durcheinander gerät und die Produktionsabläufe oder sonstige Abläufe gestört werden können was nicht geschehen darf, nur unter besonders wichtigen Umständen aber auch hier ist der Vorgesetzte über Abwesenheit zu informieren. Soweit ich weiß kann es sonst arbeitsrechtliche Konsequenzen geben.
lG Anton
Erstellt am 14.02.2007 um 19:13 Uhr von Stefan ZG
Der BR hat sich für jede Betriebsratstätigkeit abzumelden. Auch unter Angabe der voraussichtlichen Dauer. Die Art der Tätigkeit muß nicht mitgeteilt werden.
Erstellt am 14.02.2007 um 19:39 Uhr von Heini
Das Betriebsratsmitglied muss sich bei seinem Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz für Betriebsratsarbeit verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Der Zustimmung des Vorgesetzten bedarf es dazu nicht.
Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Die Abmeldepflicht dem Vorgesetzten gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
Das Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, sich nach Beendigung seiner Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden.
Erstellt am 14.02.2007 um 20:02 Uhr von Fayence
Heini,
Frau Dr. Gabriele Peter lässt schön grüssen; sie empfindet Ihre Ausführung zur "Abmeldung" noch immer als gut gelungen!