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Datenschutzbeauftragter

B
br-schneider
Dez 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, unser Chef möchte mit uns gern eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur DSGVO abschließen. Dazu hat er "sogar" die Vorlage der WAF genutzt, wie er uns freudestrahlend mitteilte. Aber natürlich abgeändert hat er sie abgeändert. Dabei wurde auf die nennung der Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten verzichtet, da es seiner meinung nach nicht notwendig ist, diesen zu benennen. Aktuell haben wir auch noch keinen deshalb möchte gern der stellvertretende Geschäftsführer diese Aufgabe übernehmen. Natürlich ist das nicht möglich, haben wir Ihm auch erklärt...selbstverständlich wußte der gute Mann das auch. Wir haben darauf hingewiesen das wir die BV ohne die Bestellung und Nennung eines ordentlichen Datenschutzbeauftragten nicht unterschreiben können. Jetzt natürlich großes Theater...der BR blockiert und so weiter... Jetzt die Frage: Ist das korrekt und rechtens wenn wir auf der Bestellung sowie die Nennung in der BV bestehen? Vielen Dank

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Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

05.12.2018 um 10:26 Uhr

Ich sehe überhaupt keinen Anlass zu dieser BV. An eurer Stelle würde ich erst einmal einen Sachverständigen hinzuziehen (keinen Fachanwalt sondern einen, der sich mit der Materie auskennt; § 80 Abs 3 BetrVG.

C
celestro

05.12.2018 um 10:59 Uhr

Also die BV nur deshalb nicht zu unterschreiben, weil der Name des Datenschutzbeauftragten nicht da drin steht, halte ich gelinde gesagt für groben Unfug. Viele BR-Gremien merken im Laufe der Zeit, daß zu detailliert zu werden eher Probleme mit sich bringt. Denn wenn der Beauftragte seinen Job dran gibt / er seinen Job nicht gut macht und ausgetauscht wird, muß man die BV ändern. Wofür ?

G
ganther

05.12.2018 um 16:48 Uhr

der Ansatzpunkt bei der DSGVO sollte ein anderer sein, als die Frage der Nennung des DSB. Ist bei uns auch nicht einer BV geregelt, da es gerade an der Stelle schwierig mit dem MBR wird...

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