Erstellt am 04.12.2018 um 11:37 Uhr von celestro
wenn Sie "geeignet" ist, mMn ja .... sonst nicht.
Erstellt am 04.12.2018 um 12:11 Uhr von Pjöööng
Man kann hier meines Erachtens einen Auskunftsanspruch konstruieren, da man als BR ja prüfen können muss, ob Mitbestimmungsrechte berührt werden. Denn: Wie soll ich prüfen können ob die Maschine geeignet ist, eine Verhaltens- und Leistungskontrolle durchzuführen, wenn ich die Maschine gar nicht kenne. Eine Grenze findet dies allerdings dort wo eine solche Kontriolle offensichtlich nicht vorliegen kann.
Erstellt am 04.12.2018 um 12:20 Uhr von kratzbürste
Der Anspruch ergibt sich allemal aus § 80 Abs 2 BetrVG. Der BR muss selbst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob Mitbestimmungsrechte betroffen sind oder nicht. Und dies dürfte bei fast jeglicher Software vermutet werden können. Es kommt ja beim § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG - zu dem auch Software zählt - nicht darauf an, ob die Software zur Überwachung bestimmt ist, sondern nur darauf, ob sie in der Lage dazu wäre.
Erstellt am 04.12.2018 um 13:39 Uhr von ganther
der 80 BetrVG ist sicher eine Möglichkeit. Aber nicht lächerlich machen. Der Bewegungsmelder auf dem Klo ist auch eine technische Einrichtung, aber sicher nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet
Erstellt am 04.12.2018 um 17:10 Uhr von BRHamburg
Man kann garnicht so schlecht denken wie manche Arbeitgeber sind. Deshalb würde ich im Zweifel auch die Bewegungsmelder in den WC und Fluren prüfen.
Erstellt am 16.12.2018 um 00:47 Uhr von schlawutzel
Auch den Bewegungsmelder prüfen. Sehe ich genau so. Und das Informationsrecht würde ich IMMER sehen. Wenn der Arbeitgeber anderer Meinung ist, entscheidet ein Richter