Erstellt am 03.12.2018 um 09:59 Uhr von celestro
ohne Experte zu sein, würde ich das aus Gründen des Datenschutzes auf GAR KEINEN FALL machen. Wenn dieses Protokoll wichtig ist, soll der Anwalt des AN dies als Beweisstück anfordern.
Erstellt am 03.12.2018 um 18:43 Uhr von basilica
Vom Prinzip her dürfen Sitzungsdetails nach draußen weitergegeben werden:
Ein BR ist
"nicht berechtigt, den Betriebsratsmitgliedern eine über §79 BetrVG hinausgehende Verschwiegenheitspflicht über vertraulicheAngelegenheiten aufzuerlegen"
Hessisches LAG, Beschluss vom 16.12.2010 - 9 TaBV 55/10
Wenn ein Protokoll weitergegeben werden soll, müssen natürlich geheimhaltungsbedürftige Passagen unkenntlich gemacht werden. Und das sind nicht nur Betriebsgeheimnisse oder persönliche Daten, sondern auch alles, was die Funktionsfähigkeit des BR beeinträchtigen könnte (also z.B. die Verhandlungsstrategie für die nächste Betriebsvereinbarung).
Auch wenn rein rechtlich insoweit eine Weitergabe des Protokolls möglich wäre, würde ich trotzdem lieber dem Rat von celestro folgen. Nach §§ 428ff ZPO kann eine Prozeßpartei (die muß im Prozeß vor dem einfachen Arbeitsgericht nicht unbedingt durch einen Anwalt vertreten sein) die Herausgabe einer Urkunde, die sich im Besitz eines Dritten befindet, verlangen.