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Widerspruch gegen Einstellung entsprechend §99 Abs.2 Pkt. 3 - Wie geht es nun weiter ?

S
schlenz1
Jan 2018 bearbeitet

Als Betriebsrat(Einzelperson) habe ich einer Einstellung innerhalb der Wochenfrist nicht zugestimmt. Grund : Der AG nannte als Kriterium fürs Einstiegsgehalt Ausbildungslevel und Berufserfahrung (Techniker). Die vorherige Tätigkeit des einzustellenden entspricht haargenau der Tätigkeit der bereits länger tätigen Kollegen, da der Mann vom ehemaligen Wettbewerber (auf Empfehlung) per Initiativbewerbung kommt. Die Berufserfahrung ab dem geforderten Ausbildunglevel ist aber geringer, als die der derzeit tätigen Kollegen. Das Einstiegsgehalt soll dem der jetzt tätigen mit längerer Berufserfahrung entsprechen. Eine Kriterienfestlegung nach §95 existiert bisher nicht.

Ich habe abgelehnt und wie geht es nun weiter ? Erfahre ich nun noch was wenn der AG nach Absatz 4 vorgeht, oder wird das ignoriert und der neue Mann fängt an. Kann ich nach Einstellung noch was machen ? Wenn nein verstehe ich den Sinn des Punkt 3 nicht.

mfg

schlenz

4.156011

Community-Antworten (11)

B
br30

09.02.2007 um 18:44 Uhr

das is §87 betrvg. der br kann zwar nicht zustimmen, aber der ag kann sich die zustimmung ersetzen lassen, was heisst, dass der neue ma früher oder später halt doch anfängt. wirklich verhindern kann man die einstellung eigentlich nicht - nur rausschieben. seid ihr bei den gehältern irgendwie tariflich gebunden??? oder wird das immer individuell geregelt?

S
schlenz1

09.02.2007 um 19:53 Uhr

Ich habe erst mal § 99 Abd.2 Pkt.3 angeführt, da in Zukunft es eine Ungleichbehandlung wäre, aber § 87 ist auch nicht schlecht. Den könnte ich mir noch im Köcher behalten, weil ich am Montag am Gesprächstisch sitze und bestimmt gefragt wird, was denn noch ein Argument angeführt wird.

Einen Tarif oder irgendwelche Regelungen gibt es bisher nicht.

Wie gesagt, wozu machte ich mir dann den "Stress" wenn er sich die Zustimmung holt. Mir bleibt dann wohl nur nach einiger Zeit zu überprüfen, ob er sich die Zustimmung wirklich geholt hat oder ?

mfg

schlenz

F
Fayence

09.02.2007 um 20:58 Uhr

BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten,...

schlenz1,

ein 1köpfiger BR ist in der Regel nur in Betrieben mit weniger als zwanzig wahlberechtigten AN zu finden! Ich möchte anzweifeln, dass Du Deinen AG überhaupt mit einem Widerspruch beeindrucken kannst.

Auch die Auswahlrichtlinien (§95 BetrVG) wirst Du sicherlich nicht als Widerspruchsgrund anführen können, da es solche in Eurem Betrieb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geben wird.

Den 87er würde ich ebenfalls ganz schnell wieder aus dem "Köcher" holen; was willst Du denn mit dem anfangen??

Ehrlich gesagt, kann ich auch keinen Widerspruchsgrund erkennen!

S
schlenz1

10.02.2007 um 13:00 Uhr

Wir sind inzwischen 24.

Also bleibt mir nur der Punkt 3 mit der Benachteiligung.

Soll ich nun mit rotem Kopf die Nichtzustimmung widerrufen ?

mfg

Schlenz

F
Fayence

10.02.2007 um 13:31 Uhr

schlenz,

den hochroten Kopf würde ich mir nicht zulegen, Du hast doch nichts Schlimmes getan.

Was spricht dagegen, Deinen AG am Montag zu fragen, wie er denn auf Deine Nichtzustimmung zu reagieren gedenkt oder wie diese von ihm gesehen wird?

Redenden Menschen kann geholfen werden!

K
Kölner

10.02.2007 um 13:47 Uhr

@schlenz1 Eine Benachteiligung soll entstanden sein, wenn jemand ein höheres Gehalt bezieht???

S
schlenz1

10.02.2007 um 15:25 Uhr

@Kölner,

ist es etwa gerecht, wenn bei gleicher Tätigkeit und weniger Berufserfahrung (Unterschied 10 Jahre) der "Neue" kommt ?. Bei Technikern wird eigentlich immer auf Grund von Ausbildungslevel(stattl.gepr.Techniker) und Berufserfahrung gezahlt.

Die Kollegen mit 20 Jahren Berufserfahrung werden dadurch benachteiligt. Ich als Betriebsrat bin doch der einzige der davon Kenntnis hat und nach Deiner Meinung nichts unternehmen sollte und mein Kreuz bei Zustimmung zur Massnahme machen soll. Da stellt sich ja fast die Frage, wozu §99 Abs. 2 Pkt.3 dann Sinn macht.

mfg

Schlenz

K
Kölner

10.02.2007 um 15:45 Uhr

@schlenz1 Eher wird umgekehrt ein Schuh draus: Die Kollegen sollten eine höhere Bezahlung fordern.

F
Fayence

10.02.2007 um 16:33 Uhr

Schlenz,

ich halte es für angebracht, Dich nochmals darauf hinzuweisen, dass kein Grund für eine Zustimmungsverweigerung gem. §99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Rudere im Gespräch zurück; den hochroten Kopf kannst Du Dir aber nach wie vor ersparen!

Generell solltest Du in einer solchen Situation aber auch eines bedenken; gibt ein AN aufgrund eines Wechsels sein bislang unbefristetes AV auf, sind damit auch Risiken verbunden. Und warum sollte ich Arbeitsplatz A gegen B tauschen, wenn mir dieser Wechsel keine Vorteile bringt? Euer AG wiederum bezahlt dieses "Mehr" für die Kenntnisse des neuen Kollegen als AN Eures ehemaligen Wettbewerbers!

S
schlenz1

10.02.2007 um 22:54 Uhr

@Kölner,

"Die Kollegen sollten eine höhere Bezahlung fordern".? Woher sollen denn die davon wissen ? Nur ich als BR weiss davon.

Der Vorschlag den ich vorher machte ging ja in diese Richtung.

@Fayence,

"bezahlt für das "Mehr" an Kenntnisse ? Ich schrieb der "Neue" kommt mit 10 Jahren Berufserfahrung und die Kollegen haben 17,20 und 22 Jahre Berufserfahrung bei gleicher Tätigkeit. Sollen die Kollegen nun hinnehmen müssen, dass beim anderen AG besser bezahlt wurde ? Hier wird doch dadurch eine Schieflage bewusst eingeführt und dem soll ich zustimmen ?

Da stellt sich fast die Frage nach dem Sinn von §99.

mfg

schlenz

K
Kölner

11.02.2007 um 01:44 Uhr

@schlenz1 Den Sinn darfst Du gerne hinterfragen...nur: Wo ist der Nachteil?

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