Erstellt am 08.02.2007 um 14:08 Uhr von Lotte
GSBV,
eigentlich muss die Vertrauensperson acht Wochen vor Ende der Amtszeit einen Wahlvorstand bestimmen, wenn Ihr mehr als 50 Wahlberechtigte habt (förmliches Wahlverfahren), siehe §1 SchwbVWO oder sie muss (beim vereinfachten Wahlverfahren) drei Wochen vor Ende der Amtszeit zur Wahlversammlung einladen, siehe § 19 SchwbVWO.
Erstellt am 09.02.2007 um 08:56 Uhr von Angi1
Hallo GSBV,
siehe dazu § 94 Abs. 5 Satz 2 P. 1 SGB IX
"Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt wenn :
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt."
Also sobald als möglich.
MfG
Angi1