Erstellt am 07.02.2007 um 09:24 Uhr von Textiler
Der Betriebsrat hat, gem. Eingangssatz § 87 BetrVG, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von folgenden Angelegenheiten:
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr. 2 bei
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
Lage der Pausen,
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Erstellt am 07.02.2007 um 10:08 Uhr von paula
Erst mal eine Frage:
Ist mit der Ausweitung der Telefonservicezeiten auch eine Veränderung der individuellen Arbeitszeiten gemeint? Ist für mich nach der Frage noch nicht ganz klar
Erstellt am 07.02.2007 um 10:25 Uhr von Jutta
Die Änderung der Servicezeiten würde auch eine Veränderung der individuellen AZ mit sich ziehen. Jeder Mitarbeiter wäre somit gezwungen mind. 1x die Woche bis 18 Uhr Dienst zu schieben. Verkauft wurde die ganze Aktion mit dem Hintergrund: wenn der Vorschlag zur Verlängerung der Serviczeiten von seitens der AN kommt wird er wohlwohlend vom AG angenommen werden. Sollte seitens der AN hierzu keine Änderung vorgeschlagen werden, wird es eine Vorgabe seitens des AG geben welche noch ungünstiger für die AN ausfallen könnte (ggf. Verlängerung der Servicezeiten bis 19 Uhr). Ich sehe das als Erpressung und ich würde dem Vorschlag zur Verlängerung bis 18 Uhr auch nur testweise zustimmen, wenn hier über einen gewissen Zeitraum eine entsprechende Auswertung gefahren wird OB überhaupt ein Bedarf gegeben ist (was ich allerdings momentan bezweifel). Anhand der Auswertung sollte die Möglichkeit bestehen, die Servicezeiten an den tatsächlichen Bedarf anzupassen. Ggf kann man solche Auswertungen ja in regelmäßigen Abständen wiederholen um hier auch den Kunden gerecht zu werden.
Erstellt am 07.02.2007 um 10:32 Uhr von Michael712
die Frage die sich mir stellt : wird damit auch die taegliche Arbeitszeit des entsprechenden MA ausgeweitet oder nur verlagert ? (spaeter anfangen, spaeter gehen)
und vor allem: was koennte selbst wenn Mitbestimmungsrecht besteht, aus BR Sicht GEGEN eine Erweiterung dieser Zeiten sprechen ? Argumente dafür hat der AG ja sicherlich. Aber ein Argument wie z.b. die Fahrtzeiten des MA die a) persoenliche Sache sind und b) sich ja wohl kaum ändern / verlaengern, weil er eine Stunde länger später seinen Dienst beenden soll, kann hier ja kaum gelten ?
Erstellt am 07.02.2007 um 11:03 Uhr von Jutta
Im Rahmen der vorhandenen flexiblen Arbeitzeit haben die betroffenen Kollegen durchaus die Möglichkeit, später zu kommen wenn sie 18 Uhr Dienst haben. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Auswertung der Servicezeit wenn ein Bedarf vorhanden ist. Wenn aber Kollegen z. B. in einer Std nur einen Anruf bekommen (so wie das teilweise schon in der Zeit von 16-17 Uhr der Fall ist) stellt sich mir die Frage, ob eine solche Ausweitung nötig und sinnvoll ist. Verständis für die Kollegen die aufgrund der langen Fahrtzeit dann noch später daheim sind habe ich da schon.
Erstellt am 07.02.2007 um 11:14 Uhr von paula
muss jetzt noch mal fragen. Liegt die veränderte Telefonservicezeit außerhalb des Arbeitszeitrahmens Eurer Arbeitszeit-BV (gibt es die überhaupt). wie ist dort das Thema "Servicebereitschaft" geregelt.
Ich rede jetzt mal von unserem Betrieb. Hier gibt es eine flexible AZ. AZ-Rahmen von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Der AG kann zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr in einem gewissen Umfang Mindestbesetzungen vorsehen. Wer dann wie arbeitet ist dann erst einmal in den Gruppen abzustimmen. Ggf. kann der AG einteilen. Wenn nun bei uns die Telefonservicezeiten auf 18 Uhr erweitert würden, so wäre das kein Problem wenn der AG sich an die Regularien der AZ-BV halten würde
Erstellt am 07.02.2007 um 11:17 Uhr von Textiler
Hallo
Die Frage die Jutta stellte, ist doch die, ob der BR ein Mitbestimmungsrecht hat
Erstellt am 07.02.2007 um 11:28 Uhr von Michael712
naja und ist die antwort nicht die, dass dieses Mitbestimmungsrecht dann eigentlich NICHT vorliegt wenn es bereits eine entsprechende Arbeitszeit BV gibt, die diese "servicezeiten" deckelt ?
Gruss