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Rauswurf aus einem Personalgespräch eines BR-Mitgliedes zwischen MA und AG - Kann AGeber den MA für die Hinzuziehung des BR abmahnen?

B
Broiler
Jan 2021 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen, ich wurde von einem MA als Betriebsratsmitglied beauftragt an einem Personalgespräch teilzunehmen, zu dem der Arbeitgeber geladen hatte. Ich wurde lautstark aus dem Raum verwiesen mit der Begründung, daß ich dort nichts zu suchen habe. Habe jedoch darauf bestanden dabei zu bleiben, da der MA dieses mit Nachdruck erwünscht. Darauf hin, brach der AG ab und drohte dem MA mit einer Abmahnung! Kann er den MA dafür abmahnen? Angeblich mit der Begründung, daß der MA einem Gespräch vom AG einfach fern bleibt? P.S.: Selbst ich habe deswegen als BR- Mitglied von ihm schon eine Abmahnung bekommen! Schneller Rat von Kollegen wär jetzt nett!

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Community-Antworten (9)

K
Konrad

06.02.2007 um 15:59 Uhr

Kann er den MA abmahnen? Aus diesen Gründen ein klares Nein ! Jeder MA ist berechtigt zu einem Personalgespräch ein BR Mitglied mitzunehmen. Die Schilderung erfüllte den Tatbestand: „Behinderung der BR Tätigkeit“.

B
Baum

06.02.2007 um 16:03 Uhr

Hallo Broiler, schau Dir im BetrVG mal den § 82 Abs.4 RN 12 + 13 an.

P
paula

06.02.2007 um 17:19 Uhr

@baum

Mein BetrVG hat keine Randnummern....

@konrad "Jeder MA ist berechtigt zu einem Personalgespräch ein BR Mitglied mitzunehmen. Die Schilderung erfüllte den Tatbestand: „Behinderung der BR Tätigkeit“."

Falsch einfach falsch

Der MA kann nur in den in § 82 Abs. 2 BetrVG genannten gründen einen BR hinzuziehen. Ein Personalgespräch zu dem der AG lädt kann viele Gründe haben. Daher ist hier entscheident was der AG mit dem Kollegen besprechen möchte.

H
Heini

06.02.2007 um 20:24 Uhr

Die Aussage,

"Jeder MA ist berechtigt zu einem Personalgespräch ein BR Mitglied mitzunehmen",

ist so pauschal gesagt, falsch.

Das Recht auf Teilnahme des Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus dem Thema was besprochen werden soll. Ansonsten ist man auf die Erlaubnis des AG angewiesen.

P
paula

07.02.2007 um 01:19 Uhr

@heini

sagte ich das nicht bereits????

H
Heini

07.02.2007 um 01:38 Uhr

paula, was Du bereits gesagt hast, ist mir eigentlich egal. Nur wenn Du hier den Oberlehrer spielen möchtest, dann sollten auch die Aussagen entsprechend sein. Aber ich helfe gerne weiter.

Kopiert aus dem Internet:

BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03 20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.

Auszug aus der Begründung des o.g. Urteils.

Das ganze Urteil findest Du hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004&Sort=3074&Seite=16&nr=10245&pos=505&anz=614

H
HansWerner

07.02.2007 um 10:23 Uhr

Ja Heini und was genau hat denn die gute paula gesagt? Genau das, was DU geschrieben hast. Wer ist jetzt der Oberlehrer? ;-)

H
Heini

07.02.2007 um 21:55 Uhr

HansWerner, es ist ja toll, dass Du dich auch beteiligst. Aber wenn Du hier dein Schäflein auf einer gewissen Schiene beitragen möchtest, bitte ich darum, dass was DU beanstandest auch vernünftig zu lesen.

Und jetzt zu deinem Thread 51775: -Ja Heini und was genau hat denn die gute paula gesagt? Genau das, was DU geschrieben hast. Wer ist jetzt der Oberlehrer? ;-)- Antwort: HansWerner, paula hat unter anderem ausgeführt, ---Der MA kann nur in den in § 82 Abs. 2 BetrVG genannten gründen einen BR hinzuziehen.--- Diese Aussage von paula ist so nicht ganz richtig. Das BAG hat in seiner Begründung des Urteils vom 16.11.2004 ausgeführt( siehe Thread 51763), dass sich das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu den Mitarbeitergespräch aus den § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt. Diese Erweiterung der Möglichkeiten dürfte doch für die Beteiligung des BR bei den Mitarbeitergesprächen von erheblicher Bedeutung sein, das müsstest doch auch Du erkennen.

Richtig erkannt RamsesII: Heini ist und bleibt Heini

F
Foxi

08.02.2007 um 00:19 Uhr

@ Heini, hab ja deine Ausführungen zu den §§ halbwegs kapiert, doch eins will mir einfach nicht in den Kopf: warum und auf was für einer Schiene sollte HansWerner hier ein Lamm mit sich herumschleppen wollen ?? :-)) ist doch weder Ramadan noch Ostern !

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