Erstellt am 06.02.2007 um 12:03 Uhr von Xeno
Wenn es sich bei der Einberufung um Überstunden handeln sollte, hat der BR natürlich ein Mitspracherecht.
Ludwig
Erstellt am 06.02.2007 um 13:23 Uhr von BIM
Mitspracherecht auch nach §87BetrVG Abs.1 Punkt2 und 3. Denn angeordnete MAschulungen vom AG sind AZ
Erstellt am 06.02.2007 um 15:26 Uhr von Zecke
Der BR hat ein MBR bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Schulungsmassnahme, s. §98 BtrVG, als auch zu den Schulungsinhalten als auch zu der fachlichen Komtenz der Trainer