Erstellt am 05.02.2007 um 16:32 Uhr von Fayence
Jube,
die einzige Begründung ist der anfallende und erforderliche Arbeitsaufwand! In welchem zeitlichen Umfang sind denn bislang andere BRM gem. §37 Abs.2 BetrVG in die BR-Arbeit eingebunden?
Erstellt am 06.02.2007 um 09:09 Uhr von Jube
@fayence
In nicht unerheblichem Umfang, das ist de facto schon eine Freistellung, wenn wir das auf eine Person hochrechnen. Da wir das bislang auf mehrere Personen umlegen, gibt es aber immer wieder Stress, da diese dann in der Betreuung ausfallen.
Erstellt am 06.02.2007 um 09:24 Uhr von Fayence
Jube,
dann würde ich dem AG in einem freundschaftlichen Vorgespräch doch einmal eine Rechnung aufmachen und ihm die Vorteile einer 2. Freistellung verklickern.
Aber wie gesagt, entscheidend ist der ERFORDERLICHE Arbeitsaufwand.