beebeemone,
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In § 80 BetrVG wird in Abs. 1 festgelegt, welche allgemeinen Aufgaben durch den Betriebsrat wahrzunehmen sind. Nach Abs. 3 dieser Norm kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betriebsrat vor der Hinzuziehung des Sachverständigen mit dem Arbeitgeber eine nähere Vereinbarung trifft.
In der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen näheren Vereinbarung sind das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, die voraussichtlichen Kosten seiner Hinzuziehung und insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen (vgl. z.B. BAG Nr. 35 BetrVG 1972 § 80 III S. 1, § 45).
Als Sachverständiger im Sinne des § 80 III S. 1 BetrVG kommt nur eine Person in Betracht, die dem Betriebsrat ihm fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermitteln soll, damit der Betriebsrat die ihm konkret obliegende betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe sachgerecht erfüllen kann.
Wenn eine solche Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen mit dem Arbeitgeber nicht zustande kommt, kann der Betriebsrat hierüber eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen. Die erforderliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Gem. § 85 II ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Hier ergibt sich der Verfügungsanspruch des Betriebsrats direkt aus § 80 III BetrVG.
Die Erforderlichkeit ist dann zu bejahen, wenn der Betriebsrat angesichts der Materie eine in seine Zuständigkeit fallende Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, insbesondere wenn sich der Betriebsrat die notwendigen Kenntnisse nicht auf andere Weise rechtzeitig beschaffen oder aneignen kann. Der für eine einstweilige Verfügung notwendige Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats entwertet würden, wenn er gezwungen wäre, eine die Instanz beendende Entscheidung oder gar die Rechtskraft eines Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen.
Die Eilbedürftigkeit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet werden, wonach die Hinzuziehung des Sachverständigen nur nach vorhergehender Zustimmung durch den Arbeitgeber zu dessen Kostentragungspflicht führt (vgl. z.B. BAG Beschluss vom 25.07.1989, AP Nr. 38 zu § 80 BetrVG 1972).
Die Aufgabe des Sachverständigen ist es dann, dem Betriebsrat alle zur Beurteilung einer konkreten aktuellen Frage fehlenden fachlichen Kenntnisse zu vermitteln. So hat z.B. der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung zum Aktenzeichen 1 ABR 34/75 die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen für den Wirtschaftsausschuss nicht für notwendig erachtet. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann notwendig ist, wenn der Wirtschaftsausschuss einzelne seiner gesetzlichen Aufgaben ohne Sachverständigenberatung nicht ordnungsgemäß würde erfüllen können. Hierbei müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bereits über diejenigen Kenntnisse verfügen, die im Regelfalle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Es ist daher für die Betriebsratstätigkeit unbedingt zu beachten, dass die nähere Vereinbarung im Sinne des § 80 III BetrVG auf jeden Fall vor Hinzuziehung des Sachverständigen getroffen wird bzw. bei der Weigerung durch den Arbeitgeber nach Ersetzung seiner zu Unrecht verweigerten Erklärung durch das Gericht. Andernfalls können die Kosten des Sachverständigen nicht vom Arbeitgeber ersetzt verlangt werden.
Heute mal gut in Kopie&Einvügen :-)