Einschalten eines Rechtsanwaltes
Wann kann ein BR einen Anwalt bezüglich wöchentlicher Arbeitszeit zu Rate ziehen und wo ist der Rechtsanspruch gesetzlich geregelt?
Community-Antworten (2)
02.02.2007 um 20:26 Uhr
beebeemone,
wenn Du uns auch noch mitteilst, was genau Ihr regeln wollt und wie groß Euer Betrieb ist, kann Dir geholfen werden!
03.02.2007 um 17:45 Uhr
beebeemone,
Der Text dürfte dir nicht nur wegen deinem Problem helfen oder auch dir die möglichkeit geben was Fayence möchte und was Rames II aussagt
In § 80 BetrVG wird in Abs. 1 festgelegt, welche allgemeinen Aufgaben durch den Betriebsrat wahrzunehmen sind. Nach Abs. 3 dieser Norm kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betriebsrat vor der Hinzuziehung des Sachverständigen mit dem Arbeitgeber eine nähere Vereinbarung trifft.
In der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen näheren Vereinbarung sind das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, die voraussichtlichen Kosten seiner Hinzuziehung und insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen (vgl. z.B. BAG Nr. 35 BetrVG 1972 § 80 III S. 1, § 45).
Als Sachverständiger im Sinne des § 80 III S. 1 BetrVG kommt nur eine Person in Betracht, die dem Betriebsrat ihm fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermitteln soll, damit der Betriebsrat die ihm konkret obliegende betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe sachgerecht erfüllen kann.
Wenn eine solche Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen mit dem Arbeitgeber nicht zustande kommt, kann der Betriebsrat hierüber eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen. Die erforderliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Gem. § 85 II ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Hier ergibt sich der Verfügungsanspruch des Betriebsrats direkt aus § 80 III BetrVG.
Die Erforderlichkeit ist dann zu bejahen, wenn der Betriebsrat angesichts der Materie eine in seine Zuständigkeit fallende Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, insbesondere wenn sich der Betriebsrat die notwendigen Kenntnisse nicht auf andere Weise rechtzeitig beschaffen oder aneignen kann. Der für eine einstweilige Verfügung notwendige Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats entwertet würden, wenn er gezwungen wäre, eine die Instanz beendende Entscheidung oder gar die Rechtskraft eines Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen.
Die Eilbedürftigkeit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hergeleitet werden, wonach die Hinzuziehung des Sachverständigen nur nach vorhergehender Zustimmung durch den Arbeitgeber zu dessen Kostentragungspflicht führt (vgl. z.B. BAG Beschluss vom 25.07.1989, AP Nr. 38 zu § 80 BetrVG 1972).
Die Aufgabe des Sachverständigen ist es dann, dem Betriebsrat alle zur Beurteilung einer konkreten aktuellen Frage fehlenden fachlichen Kenntnisse zu vermitteln. So hat z.B. der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung zum Aktenzeichen 1 ABR 34/75 die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen für den Wirtschaftsausschuss nicht für notwendig erachtet. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann notwendig ist, wenn der Wirtschaftsausschuss einzelne seiner gesetzlichen Aufgaben ohne Sachverständigenberatung nicht ordnungsgemäß würde erfüllen können. Hierbei müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bereits über diejenigen Kenntnisse verfügen, die im Regelfalle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Es ist daher für die Betriebsratstätigkeit unbedingt zu beachten, dass die nähere Vereinbarung im Sinne des § 80 III BetrVG auf jeden Fall vor Hinzuziehung des Sachverständigen getroffen wird bzw. bei der Weigerung durch den Arbeitgeber nach Ersetzung seiner zu Unrecht verweigerten Erklärung durch das Gericht. Andernfalls können die Kosten des Sachverständigen nicht vom Arbeitgeber ersetzt verlangt werden.
Heute mal gut in Kopie&Einvügen :-)
Verwandte Themen
Wann kann der BR die Unterstützung eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen?
ÄlterVorab zur Historie: Wir müssen uns zu einer betriebsinternen Regelung äußern und möglicherweise diese Regelung abändern lassen. Es ist nicht klar, ob dies eine Beitrebsvereinbarung ist und welche Ausw
Einschaltung Rechtsanwalt - die GF ünber die Einschaltung eines Rechtsanwaltes infomieren?
ÄlterHallo Zusammen, ahben im Augenblick Stress im Unternehemen. Der GBR und BR wird von der GF ignoriert. Zur Zeit laufen personelle Einzelmaßnahmen die mit den BR`s in den Standorten nicht abgesporche
Beauftragung von Rechtsberatung/ es handelt sich dabei um ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht
ÄlterHallo ihr Wissenden, viel Spass beim lesen und kommentieren. Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenen Anlass möchten wir sie darauf hinweisen,dass künftig die beabsichtigte Beauftragung eines
Arbeitszeit von Betriebsräten
ÄlterMoin, lange habe ich überlegt, wie ich die Frage formulieren soll. Da aber so viele, auch seltsame Anwandlungen im Schreiben des Rechtsanwaltes der Geschäftsführung sind, sehe ich mich gezwungen den
Ist ein Anwalt ein Sachverständiger bei Rechtsauskunfteinholung (Betriebsvereinbarung gekündigt)?
ÄlterBei uns wurde eine Betriebsvereinbarung gekündigt, diesbezüglich wollen wir rechtlichen Rat mittels eines Anwaltes einholen lassen, um Sachen, die für uns unklar sind, zu klären. Jetzt habe ich ge