W.A.F. LogoSeminare

Haftungsverpflichtung der Führungsgremien - in Aktiengesellschaften?

H
hozimin
Jan 2018 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufgrund der aktuellen Schadensbegrenzung bei Unternehmen wie Volkswagen,Siemens,Airbus u.a.frage ich nach Aktivitäten der Gewerkschaften zur Haftungsverpflichtung von Vorständen,Schlüsselpositionen des Managements und den Aufsichtsräten. Bei einer zeitgemäßen Lösung wie z.B. Festschreibung des "Halbeinkünfteverfahrens"d.h. Vergütungseinbehalt von Vorstands,Aufsichtsrats-und Bezügen der Schlüsselpositionsinhaber im Betriebsverfassungsgesetz,dürfte diese Klientel,wenn sie es denn leistungsbezogen und verantwortungsbewußt meint und sich nach wie vor zur fast schon legendären Deutschland Ag zählen will,auch - und gerade deswegen - unter Bedingunen der Globalisierung,keine Einwände haben. Halbeinkünfteverfahren heißt: Einbehalt von 50% der Bezüge in einem verzinslichen treuhänderischen Fond,der einer Sperrfrist von 10 lahren unterliegt.Bei Erfolg des Unternehmens wird der Basisbetrag ohne Zinsen dem von einem unabhängigem Gremium des Aufsichtsrat bedachten ausgezahlt. Bei festgestelltem Mißerfolg wird der Betrag einbehalten und im Falle von Insolvenz oder Bankrott für Maßnahmen der sozialen Abfederung verwendet. Damit können alle Betroffenen weiterhin Ihre Vergütungen je nach Leistungsfähigkeit des Unternehmens wie bisher festlegen - nur mit entsprechendem Verantwortungsbewußtsein für sich persönlich und gegenüber den Mitarbeitern.

Ihre geschätzte Antwort zu diesem Thema würde mich interessieren.

mfg hozimin

5.94303

Community-Antworten (3)

F
Fayence

02.02.2007 um 16:32 Uhr

hozimin,

mich würde vielmehr interessieren, in welcher Eigenschaft diese Frage von Ihnen gestellt wird! Immerhin scheinen Sie die Gesetzesinitiative zum Halbeinkünfteverfahren für die verantwortlichen Führungsriegen der Aktiengesellschaften ja angeregt zu haben...

K
K.Etzer

02.02.2007 um 16:45 Uhr

Ein solches Verfahren würde voraussetzen, dass "der Mißerfolg" auch unzweifelhaft der jeweiligen Person insoweit zuzurechnen ist, als dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Führungsverhalten und der negativen Veränderung der Unternehmenslage bestehen muß. Das kann natürlich schwierig bis unmöglich sein, je nach Komplexität der Unternehmensabläufe. Da kann es äußere Einflüsse und auch zufällige Entwicklungen geben, die man objektiv nicht so ohne weiteres Einzelpersonen zurechnen kann. Wer soll das letzlich sicher feststellen können? Allein aus diesem Grund würde wohl kaum ein Top-Manager so eine Regelung akzeptieren.

Davon mal ganz abgesehen, halte ich das für absoluten Unfug. Zum einen wären nicht die Gewerkschaften, sondern allenfalls der Gesetzgeber regelungszuständig. Das ist allein deswegen beruhigend, weil der DGB in der Vergangenheit seine eigene unternehmerische Unfähigkeit mehr als ausreichend unter Beweis gestellt hat; man würde also wohl den Bock zum Gärtner machen. Zum anderen haben solche Unternehmen Aufsichtsräte (in denen auch die Gewerkschaften ihre Sitze haben). (Off topic: wie wäre es denn mit einem Halbeinkünfteverfahren bei Aufsichtsratsvergütungen für Gewerkschaftsfunktionäre, innerhalb derer die Auszahlung der treuhänderisch verwalteten 50 % davon abhängt, dass die jeweilige Gewerkschaft 10 Jahre lang NICHT die eigenen Unternehmen bestreiken und somit wirtschaftlich schädigen, wie im Fall Lufthansa/Bsirske?) Dann wäre es wohl eine Aufgabe des Aufsichtsrats, sich diesbezüglich Gedanken zu machen. Was sollen denn "Schlüsselpositionsinhaber" im BetrVG sein? Dort gibt es keine Positionen, sondern lediglich ehrenamtliche Funktionen.

K
Kölner

03.02.2007 um 21:44 Uhr

Dafür gibt es dann die sog. D&O Versicherungen...

Ihre Antwort