Änderung der Teilzeitvereinbarung
Ein Mitarbeiter hat den Wunsch seine Teilzeitvereinbarung die nur einzig alleine darauf besteht, wo eine Stunden Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart wurde. Dieser Mitarbeiter möchte jetzt aber eine detailliertere Teilzeitvereinbarung haben mit fixierten Arbeitstagen Montag bis Freitag und auch mit einen fixierten Zeitraum, von 8 bis 16 Uhr, haben. Kann dies der Mitarbeiter einfordern bzw. welche Möglichkeiten und Chancen hat man da?
Community-Antworten (5)
23.11.2018 um 17:08 Uhr
Sofern der Arbeitnehmer seit mindestens zwei Jahren mit dieser Teilzeitvereinbarung lebt, kann der eine feste Verteilung mit einer erneuten Redzuzierung der Arbeitszeit erreichen.
23.11.2018 um 17:10 Uhr
"Ein Mitarbeiter hat den Wunsch seine Teilzeitvereinbarung die nur einzig alleine darauf besteht, wo eine Stunden Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart wurde."
Wie bitte ?
"Dieser Mitarbeiter möchte jetzt aber eine detailliertere Teilzeitvereinbarung haben mit fixierten Arbeitstagen Montag bis Freitag und auch mit einen fixierten Zeitraum, von 8 bis 16 Uhr, haben. Kann dies der Mitarbeiter einfordern bzw. welche Möglichkeiten und Chancen hat man da?"
Warum will sich der MA denn selbst einschränken. Soll er doch genau so arbeiten, wie er das jetzt einfordern will. Wer hindert ihn denn daran ?
23.11.2018 um 17:13 Uhr
"§ 106 Gewerbeordnung Weisungsrecht des Arbeitgebers
1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind... 3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."
Dies macht den Unterschied zwischen Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter aus. Ergo: was steht im Vertrag? etc.
23.11.2018 um 17:41 Uhr
"Kann dies der Mitarbeiter einfordern bzw. welche Möglichkeiten und Chancen hat man da?"
Wie Pjöööng angedeutet hat, kann der betreffende Mitarbeiter einen Antrag nach Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen. In diesem Antrag kann die zeitliche Lage der Arbeitszeit enthalten sein. Allerdings muss er in diesem Zusammenhang auch die Arbeitszeit reduzieren (darauf beruht schließlich der Antrag). Hat er die aktuelle Teilzeitvereinbarung über solch einen Antrag erreicht, so müssen seit dem 2 Jahre vergangen sein.
Ansonsten kann er nicht fordern, sondern muss mit dem Arbeitgeber verhandeln.
"Warum will sich der MA denn selbst einschränken. Soll er doch genau so arbeiten, wie er das jetzt einfordern will. Wer hindert ihn denn daran ? "
@celestro Weil ggf. eine Betriebsvereinbarung andere (Kern-)arbeitszeiten oder sogar ein Schichtmodell regelt, evtl. sogar Wochenendarbeit zu leisten ist. Und weil der AG sein Weisungsrecht (unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats) ausüben kann (siehe Antwort von Matze).
24.11.2018 um 09:05 Uhr
"Kann dies der Mitarbeiter einfordern bzw. welche Möglichkeiten und Chancen hat man da?" Klar geht das. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ja mit dem ernsten Willen der Einigung verhandeln. Alles eine Frage der guten Argumente. Und wenn schon die Gewerbeordnung zitiert wird : Da kommt ja auch das billige Ermessen vor - und auch der § 75 BetrVG spricht vom Anspruch der Arbeitnehmer, nicht nur nach Recht sondern auch nach Billigkeit behandelt zu werden. Da werden sich doch Argumente finden?
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