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Zeugnis nur mit Antrag ?

S
Stefan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

wir habe unsere chefs gefragt ob er uns ein arbeitszeugniss austellen kann. er gab an, dass es keine pflicht ist solch ein zeugniss auszuarbeiten. wir haben kein recht auf solch ein zeugniss. wir haben mit unseren chef geredet und er gab an, dass wir eine rechtsgrundlage bräuchten und eine 10 seiten antrag an ihn stellen sollen mit einer begründung. Ist dies so richtig das wir es schriftlich beantragen müssen? Wenn ja, wo kann ich einen Antrag finden den ich mein chef schicken kann?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Stefan

3.94802

Community-Antworten (2)

K
K.Etzer

02.02.2007 um 14:50 Uhr

Dieser 10-Seiten-Antrag kann wohl ins Reich der Fabel verwiesen werden.

Eine Rechtsgrundlage für einen Zeugnisanspruch ist § 109 GewO, der allerdings nur greift, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Anerkannt werden z. B. eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Kündigung, eigener Stellenwechsel, Änderungen im Arbeitsbereich usw.

In einigen Tarifverträgen ist vereinbart, daß ein Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangen kann, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist jeder Grund "triftig", der bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Angestellten auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als berechtigt erscheinen läßt. Das ist der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern. Bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Im entschiedenen Fall verlangte ein Angestellter ein Zwischenzeugnis, da sein Vorgesetzter aus dem Betrieb in absehbarer Zeit ausscheidet.

Das berechtigte Interesse, also ein "triftiger Grund", ergibt sich in diesem Fall schon daraus, daß bei einer Nichtausstellung eines Zwischenzeugnisses über einen längeren Zeitraum keine sachgerechte Beurteilung möglich wäre. Eine langjährige Zusammenarbeit kann am besten von den mitwirkenden Personen dargestellt und beurteilt werden. (BAG-Urt. v. 1.10.1998 - 6 AZR 176/97)

§ 109 GewO (Gewerbeordnung) Zeugnis Titel VII (Arbeitnehmer) I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

M
mille

02.02.2007 um 14:54 Uhr

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