"freiwillige" Sonntagsarbeit vom AG toleriert
Hallo zusammen Wenn ein MA ohne expliziten Auftrag eines Vorgesetzen am Sonntag sich via Remote Zugang in die Firmenrechner einklinkt und arbeitet, ist das ja Sonntagsarbeit. Natürlich nicht vom AG angeordnet. Muss der AG das unterbinden? Oder kann der AG sich darüber freuen, dass die Leute - aufgrund einer Überlastungssituation - am Sonntag ein paar Stunden arbeiten, weil sie den Rest der Woche ihre Arbeit nicht geschafft haben? Wir haben aktuell in der Firma unendlich viel Arbeit. Allen wurde schon angeboten von Teilzeit auf Vollzeit zu gehen oder gar die Vollzeit auf 45-Stunden pro Woche auszudehnen. Bezahlt natürlich.
Wir liegen dem AG seit Jahren in den Ohren, mehr Leute einzustellen. Er gibt sich nachweislich sogar Mühe, dies zu tun. Leider gibt es kaum Softwareentwickler usw. am Markt und die paar, die neu eingestellt werden, haben deutlich (!) höhere Löhne als die "alten Hasen", was an anderer Stelle Probleme aufwirft, die ich hier nicht zur Diskussion stellen möchte.
Für mich hat das Verhalten der MA und das des AG als Nutznießer mehrere Aspekte: Sonntagsarbeit, BR-Mitbestimmung, Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes / Überschreitung der Wochenarbeitszeit, psych. Belastung/Überlastung.
Wir sind nicht tarifgebunden und haben eine BV, die regelt, dass die üblichen Wochentage zur Erbringung der Arbeitsleistung Montag bis Freitag sind. Die Länge und Lage der Arbeitszeit darf an diesen Tagen im Rahmen von ca. 6 bis 20 Uhr selbst bestimmt werden, solange man seine arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit erreicht.
Danke für Eure Meinungen und Kommentare.
Community-Antworten (2)
22.11.2018 um 18:35 Uhr
Ich nehme an, in eurer BV-Arbeitszeit kommt Sonntagsarbeit nicht vor. Darum kann der BR vom AG auch verlangen, dass er zur Einhaltung der BV Sonntagsarbeit unterbindet (siehe auch § 77 BetrVG).
Außerdem sei der Hinweis erlaubt, dass der BR über eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit bestenfalls dann mit dem Arbeitgeber verhandeln kann, wenn diese Vorübergehend ist und auch der Zeitausgleich festgelegt ist. Ansonsten scheitert so etwas am § 77 Abs. 3 BetrVG ("üblicher Weise tariflich geregelt sind").
Ich würde eher darauf drängen, mehr Personal zu beschaffen.
23.11.2018 um 20:42 Uhr
Sonntagsarbeit ist nur in engen Grenzen erlaubt (ArbZG §§ 9 ff). Liegt keine der gesetzlichen Ausnahmen vor, darf der AG Sonntagsarbeit nicht einmal dulden. Ob Ihr das als BR an die große Glocke hängen wollt, ist natürlich eine andere Frage. Wenn neben einem Bruch des ArbZG auch eine Betriebsvereinbarung verletzt wird, kann der BR vor dem Arbeitsgricht die Beachtung der BV durch den AG erzwingen, da wichtige Mitbestimmungsrechte des BR ansonsten umgangen werden könnten. Auch da würde ich flexibel reagieren und den großen Hammer erst rausholen, wenn man ein genaues Bild in der Kollegschaft gewonnen hat. Vielleicht hatte der Kollege - neben dem Überstundendruck - ja in der Woche auch wichtige private Angelegenheiten zu erledigen. Kann ja immer mal sein, da muß man ihm (rein vom ethischen Standpunkt aus) nicht gleich alle Spielräume versperren.
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