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Kündigung des Haustarifvertrages - welches Mitspracherecht haben wir als BR?

P
Pharmakant
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir hatten im Sommer 06 einen Betriebsübergang nach § 613a; die neue GF kündigte im September 06 einseitig den Haustarifvertrag. Kann der AG nach Ablauf der 1 jährigen Sperre (auf Veränderung der Arbeitsverträge) die nicht gewerkschaftlich organisierten AN Entgeltmäßig herunterstufen (auch wenn der Haustarifvertrag ja noch nachwirkt) und welches Mitspracherecht haben wir als BR in dieser Angelegenheit?

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Community-Antworten (2)

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Konrad

01.02.2007 um 11:52 Uhr

Nach Ablauf der Sperrfrist, kann der neue GF einzelvertraglich Änderungen vornehmen und neue Bedingungen vorsehen,
aber nur wenn der nichtorganisierte Mitarbeiter dies auch „freiwillig“ unterschreibt. Da ich die Details des Haustarifs nicht kenne, kann ich die Nachwirkung auch nicht beurteilen. „welches Mitspracherecht haben wir als BR in dieser Angelegenheit?“ Einzelvertraglich wenig, kollektiv viel ! Ich würde Euch dringend raten den Kontakt zur zuständigen Gewerkschaft oder Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu suchen.

K
K.Etzer

02.02.2007 um 12:33 Uhr

Die "Nachwirkung" hat zur Folge, dass aus zwingend kollektivrechtlichen Arbeitsbedingungen nun einzelvertragliche Arbeitsbedingungen werden. Die sind in beiderseitigem Einvernehmen änderbar, und zwar nicht nur für "unorganisierte" Arbeitnehmer. Jegliche Änderung der tariflichen Regelungen nach dem Zeitpunkt der Kündigung des Haustarifvertrages (wenn es überhaupt wirklich einer ist, denn in der Diktion der Gewerkschaften bedeutet "Haustarif" stets Fläche + Faktor X) wirken nicht mehr auf die Beschäftigungsverhältnisse ein. Daher gilt für beide Seiten der Status Quo zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Verband bzw. der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung; dieser wird individualrechtlicher Vertragsinhalt. Sollte allerdings in den Arbeitsverträgen konkret Bezug auf einen Tarifvertrag Bezug genommen werden (sei es nun als dynamischer Verweis = TV in der jeweils gültigen Fassung oder als statischer Verweis = Lohn-und GehaltsTV vom 05.09.2005), könnte es sich anders verhalten. Die Details der Arbeitsverträge sind aus diesem Grund hier wohl bedeutsamer als die Details des Tarifvertrages. Die Details des Tarifvertrages sind aber dennoch kein Geheimnis, weil der Arbeitgeber gemäß § 8 Tarifvertragsgesetz an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Dass gerade ihr als BR die Details nciht kennt, macht jedoch nachdenklich. Da es sich aber in dieser Situation nicht um einen kollektivrechtlichen Sachverhalt handelt, habe ihr außer den gesetzlichen Mitbestimmungsrechten bei eventuellen Änderungskündigungen keinerlei Handhabe. Vielleicht teilt Konrad uns mal mit, welche "vielen" kollektivrechtlichen Mitspracherechte er meint? In solchen Situationen kann ein Gang zum Fachanwalt sinnvoll sein.

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