Hallo,

folgende Situation:

Wir haben gem. § 40 den Internetzugriff beschlossen und den AG informiert.

Dieser gibt uns nun (mit Begründung der Sicherheit) die Antwort, dass es nur mit einer sogenannten "Whitelist" Zugriff gewährt werden würde. Das heisst: Wir müssen im Vorfeld die Internetadressen mitteilen und diese werden dann für den PC freigeschaltet.

Dies war allerdings nicht sinn und Zweck meines Antrags bzw. des Beschlusses.

Denn so haben wir null Change über Suchmaschinen nach best. Seiten zu suchen.

Gibts hierzu Rechtsspechungen? Hat der BR nicht ein Recht auf einen freien Zugang, wenn dieser technisch gesehen sowieso existiert (nur durch Hard- bzw. Software geblockt wird)?

Gruß
Thomas