Erstellt am 22.11.2018 um 09:34 Uhr von Pickel
Es gibt bevor es vertraglich geregelt ist noch nicht einmal einen Anspruch darauf dass die Versetzung durchgeführt wird.
Wie soll dann eine Frist begründbar sein.
Erstellt am 22.11.2018 um 09:40 Uhr von Pjöööng
Ihr könntet Euch natürlich auf den Standpunkt stellen dass Ihr zum 01.01. zugestimmt habt und nicht zum 01.02. und damit Eure Zustimmung hinfällig wird und entsprechend neu einzuhollen ist. Möglicherweise könnt Ihr sogar eine erneute Ausschreibung verlnagen.
Erstellt am 22.11.2018 um 10:02 Uhr von moreno
Das sehe ich auch so. Ein anderes Versetzungsdatum kann natürlich auch die Umstände verändern. Aber ob ihr der Kollegin damit einen Gefallen tut bezweifle ich. Einen Anspruch auf die Versetzung zum 1.1. hat sie nicht durch die Anhörung des Betriebsrates. Wenn ihr jetzt auf eine neue Anhörung besteht gibt's halt einen neuen Zettel wo der 1.2 drauf steht.
Erstellt am 22.11.2018 um 14:19 Uhr von Schwarzwälder
Ich sehe das wie moreno. Macht ein Fass auf falls durch den Monat Verschiebung deutlich geänderte Umstände geschaffen wurden (was ich eher nicht glaube). Ansonsten würde ich den Neustart der Kollegin nicht negativ belasten.