Mitbestimmungspflichtige Versetzung?
Hallo zusammen,
ein Mitarbeiter, der nach gewonnener Kündigungsschutzklage vergangenen Dezember wieder ins Unternehmen zurückkehrte wurde nach seiner Rückkehr räumlich fernab seiner eigentlichen Abteilung isoliert und fortan mit minderwertigen Tätigkeiten beschäftigt. Der damalige Betriebsrat hat auf die Geschehnisse überhaupt nicht reagiert und wurde auch nicht um Stellungnahme gebeten. Der Mitarbeiter klagt derweil auf vertragsmäßige Beschäftigung, aber so was zieht sich über Monate.
Nun wurde der Mitarbeiter erneut räumlich (im selben Gebäude) versetzt und soll die Tage neue Aufgaben erhalten. Der Unternehmensleitung ist es grundsätzlich unmöglich den Kollegen vertragsmäßig zu beschäftigen, da alle seine vertragsmäßigen Tätigkeiten inzwischen natürlich in anderen Händen sind.Selbst wenn ihm einzelne Tätigkeiten aus seinem ursprünglichen Tätigkeitsfeld zurückgegeben würden, wäre es vermutlich noch lange nicht vertragsmäßig.
Auch die räumliche Veränderung könnte man als eine Diskriminierung auffassen. Ursprünglich hatte der Kollege ein ca. 30 qm großes Büro, wurde dann in ein 25 qm großes Büro in die Isolation geschickt und muss sich nun ein 2-Personen Büro mit einem Kollegen teilen, wo ihm jetzt aber nur noch 8 qm zur Verfügung stehen. Das neue Büro ist nach wie vor fernab von seiner eigentlichen Abteilung und gehört zu einer völlig anderen Abteilung.
Wie sollte der BR nun reagieren? Handelt es sich um eine Versetzung? Ich will eigentlich vermeiden, dass wir dem ganzen Spuk wieder genauso tatenlos zusehen, wie der letzte BR.
Community-Antworten (7)
22.11.2018 um 10:34 Uhr
nach Deiner Beschreibung handelt es sich ganz sicher um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Also solltet Ihr mal schleunigst Eure Rechte einfordern.
22.11.2018 um 10:48 Uhr
Hallo celestro,
worauf stützt Du Deine Aussage?
22.11.2018 um 10:48 Uhr
"... nach gewonnener Kündigungsschutzklage ..."
Eine gewonnene Kündigungsschutzklage bedeutet dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht! Das sollte man als Maßstab nehmen!
"Der damalige Betriebsrat ..."
Also mittlerweile Neruwahlen im Zeitraum 03-05/18? Dann kann es schwierig sein, hier noch die alten Fehler auszubügeln.
"Der Unternehmensleitung ist es grundsätzlich unmöglich den Kollegen vertragsmäßig zu beschäftigen, da alle seine vertragsmäßigen Tätigkeiten inzwischen natürlich in anderen Händen sind."
Das hat das Zeug zum dümmsten Argument des Jahres!
Falls es in diesem Betrieb noch einen BR gibt, sollte sich dieser wirklich dringendst mal den § 612a BGB anschauen!
Die Größe des Büros ist aber das allerschwächste Argument!
22.11.2018 um 11:06 Uhr
Hallo Pjöööng,
bitte hilf mir auf die Sprünge. Bei welchem Sachverhalt handelt es sich Deiner Meinung nach konkret um eine Maßregelung.
22.11.2018 um 12:08 Uhr
"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
nach Deiner Beschreibung würde ich sagen, dürfte das wohl darunter fallen, meinst Du nicht ?
22.11.2018 um 12:30 Uhr
Hallo celestro,
ich bin schon der Meinung, dass es sich um eine Versetzung im Sinne des Gesetztes handelt. Ich hab auch schon die ganzen Kommentare im Fitting gelesen. Nur allein meine Meinung zählt nichts. Sobald da auch nur ein Funken Unsicherheit besteht, geht das Gremium vermutlich nicht mehr mit und man lässt die Dinge halt laufen.
Das eine ist ja erst mal zu erkennen, dass es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt handelt und dem Arbeitgeber zu signalisieren, dass man hier mitredet.
Das andere ist dann aber auch noch, wie man sich in Punkto Zustimmung dann verhält.
22.11.2018 um 13:28 Uhr
Zitat (Cyber99): "Bei welchem Sachverhalt handelt es sich Deiner Meinung nach konkret um eine Maßregelung. "
"... räumlich fernab ... isoliert ... mit minderwertigen Tätigkeiten beschäftigt ... Auch die räumliche Veränderung könnte man als eine Diskriminierung auffassen ... fernab von seiner eigentlichen Abteilung ..."
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