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Ersatzmitglied laden bei Überstundenfrei?

H
HerbertRam
Nov 2018 bearbeitet

Hallo, im Gremium hat sich ein BRM durch den AG Überstundenfrei genehmigen lassen. Muss für dieses Mitglied ein Ersatzmitglied geladen werden oder nicht? Aufgrund welcher Grundlage oder Urteils? Danke Herbert

1.533018

Community-Antworten (18)

K
krambambuli

21.11.2018 um 18:38 Uhr

Ich sehe hier noch keinen automatischen Verhinderungsgrund.

H
HerbertRam

21.11.2018 um 18:43 Uhr

Das LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2012 - 3 Sa 10/11 schreibt:

  1. Entsprechend dem Zweck des Freizeitausgleichsanspruchs, den Amtsträger (auch) vor Überlastung zu schützen, ist es sachgerecht, die vom Bundesarbeitsgericht zur Frage der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds während des Erholungsurlaubs entwickelten Grundsätze auch auf die Gewährung von Freizeitausgleichsansprüchen gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und gem. § 96 Abs. 6 BetrVG anzuwenden. Demzufolge ist während des Freizeitausgleichs von einer Unzumutbarkeit der Amtsausübung und damit einer Verhinderung bis zu einer gegenteiligen Bekundung durch den Amtsträger auszugehen.

Dies bedeutet doch, das ein Ersatzmitglied geladen werden muss, wenn das BRM im genehmigten Überstundenfrei ist. Oder verstehe ich es falsch? (Das BRM hat nicht vor im Überstundenfrei zur BR Sitzung zu kommen)

Grüße Herbert

A
AlterMann

21.11.2018 um 18:56 Uhr

Das siehst Du richtig.

B
basilica

21.11.2018 um 21:51 Uhr

Im Allgemeinen muß man an BR-Sitzungen teilnehmen, die außerhalb der eigenen Schicht stattfinden.

BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 89/87 "Die Tatsache, daß er von seinem Wohnort in den Betrieb fahren mußte, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalles i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG"

Das würde ich (abseits des Falles § 37) auf das Abfeiern von nicht-BR-Überstunden übertragen.

H
HerbertRam

21.11.2018 um 23:06 Uhr

Also doch nicht vertretungswürdig?

S
Schwarzwälder

22.11.2018 um 09:32 Uhr

Ich kenne es so, das Zeitausgleich wie Urlaub gehandhabt wird. Man könnte zur Sitzung kommen, ist aber ansonsten verhindert. Wieso sollte jemand, der sich z.B. ein paar Tage frei nimmt und nach Paris fährt nicht verhindert sein?

N
nicoline

22.11.2018 um 10:20 Uhr

Und warum sollte ein Freizeitausgleich für nicht durch Betriebsratsarbeit entstandene Überstunden "weniger wert" sein? Wenn jemand betriebliche Mehrarbeit leistet ist er/sie genauso schützenswert vor Überlastung, wenn nicht sogar noch mehr, aber diese Streitfrage wird sich erst dann erledigen, wenn das BAG endlich mal von seiner, jedenfalls in meinen Augen, unsinnigen Rechtssprechung abweicht, wenigstens so, wie bei der Änderung der Tagesordnung. Wenn ich am Tag der BR Sitzung ausnahmsweise mal einen freien Taghabe, dann ist es für mich unzumutbar an der Sitzung teilzunehmen und sei es, weil ich auf dem Sofa chillen will an dem Tag

H
HerbertRam

22.11.2018 um 17:13 Uhr

Es geht nicht um normale freie Tage, sondern gezielten Überstundenabbau, der ähnlich dem Urlaub genehmigt wird.

N
nicoline

22.11.2018 um 19:55 Uhr

Ich kenne in der Konsequenz keinen Unterschied zwischen einem "normalen" freien Tag und "FREI"zeitausgleich für geleistete Überstunden. FREI ist für mich FREI, auch vom Ehrenamt.

HR
Herbert Ram

22.11.2018 um 20:20 Uhr

Also, wir arbeiten lange Schichten, haben eine 5 Tage Woche. Es ist durchaus üblich, das Kollegen nur am Montag und am Donnerstag und Freitag und Samstag arbeiten. Die freien Tage sind frei. Wenn jmd Üfrei hat.. z.b. am Montag, stellt er schriftlich. Den Antrag und bekommt dort frei. Wird er dann krank ... Werden 7.8 h angerechnet.. ansonsten das was im Dienstplan steht. An freien Tagen also nichts. Andere AN . Die von Mo bis Fr arbeiten bekommen auch nichts wenn sie Samstag krank sind. Vielleicht ist es jetzt etwas verständlicher.

N
nicoline

22.11.2018 um 23:12 Uhr

Deswegen ändert sich an meiner Ansicht gar nichts.

B
basilica

23.11.2018 um 01:13 Uhr

"warum sollte ein Freizeitausgleich für nicht durch Betriebsratsarbeit entstandene Überstunden "weniger wert" sein?"

Weil es darauf idR keinen gesetzlichen Anspruch gibt. BAG, Beschluss vom 09.11.2010 - 1 ABR 75/09 "Gewährung von Freizeitausgleich steht regelmäßig unter einem Widerrufsvorbehalt"

Im von HerbertRam angeführten Urteil des LAG B-W muß es statt "§ 96 Abs. 6 BetrVG" wohl "§ 96 Abs. 6 SGB IX" heißen.

N
nicoline

23.11.2018 um 14:57 Uhr

Wenn du meine Antwort richtig verstanden hättest, wäre dir aufgefallen, dass es mir nicht um die rechtliche Definition geht.

H
HerbertRam

23.11.2018 um 15:14 Uhr

Und gerade die rechtliche Seite habe ich in der Frage nach der Vertretung gestellt. Jeder weiss, das falsche Ladungen Schwierigkeiten bereiten können, ich war mir nicht sicher und habe deshalb die Frage gestellt. Den Unterschied zwischen dem "normalem Frei" und dem Überstundenfrei habe ich sicher nachvollziehbar dargestellt. Wegen mir kann der Admin das hier zumachen.

Grüße Herbert

N
nicoline

23.11.2018 um 23:10 Uhr

"Gewährung von Freizeitausgleich steht regelmäßig unter einem Widerrufsvorbehalt" Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was das damit zu tun hat, dass ich auch an einem normalen freien - oder überstundenfreien Tag verhindert sein kann, an der BR Sitzung teilzunehmen.

X
XYZ68

24.11.2018 um 09:29 Uhr

Und warum so kompliziert? Wenn ich in meinem Frei nicht zur BR-Sitzung gehen will, sage ich dem Vorsitzenden, dass ich verhindert bin, weil ich Termine habe. Dann ist das eindeutig geklärt und ein Ersatzmitglied muss geladen werden.

N
nicoline

24.11.2018 um 10:29 Uhr

Ich finde es nicht kompliziert dem Vorsitzenden zu sagen, ich hab frei und bin verhindert, ohne hinterher schicken zu müssen, dass ich Termine habe.

B
basilica

26.11.2018 um 21:26 Uhr

Vielleicht hast Du damit Recht. Das LAG-BW spricht zwar nur von Freizeitausgleich im Fall des § 37 BetrVG bzw § 96 SGB IX. Der auf dieses Urteil folgende Spruch des BAG formuliert aber etwas weitergehend: "regelmäßig nicht vom Vorliegen betriebsbedingter Gründe ausgegangen werden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während der ihm erteilten Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen" BAG, Urteil vom 28.05.2014 - 7 AZR 404/12

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