Arbeitszeit freiwillige einzelvertragliche Änderungen zum Dreischichtbetrieb - muß nicht Arbeitszeit mit dem BR verhandelt werden?
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
Unser Arbeitgeber will für eine verlässliche Maschinenbelegung und Kapazitätsplanung unbedingt die Bereitschaft zum Dreischichtbetrieb von allen Mitarbeitern erreichen. Es gibt Mitarbeiter die haben noch alte Arbeitsverträge.( Die sollen abgeändert werden) Die neueingestellten befristeten Mitarbeiter haben alle Bereitschaft zu 3 Schichten im Arbeitsvertrag. Jetzt sollen die alten Verträge durch die Personalabteilung gesichtet und geprüft werden. Dann will man mit den Betroffenen über freiwillige einzelvertragliche Änderungen sprechen. In allerschlimmsten Fall würde man auch Änderungskündigungen aussprechen wollen. Bisher hatten wir Früh und Spät und auf freiwilliger Basis die Nachtschicht. Es besteht auch kein Betriebsvereinbarung zu Schichtenplanung. Wie können wir jetzt als Betriebsrat an diese Sache herangehen. Wir möchten gerne das weiterhin auf freiwilliger Basis der Schichtbetrieb geplant wird. Die Prozessleiter aber sagen wir brauchen eine Handhabe gegen die die keine Nachtschicht machen wollen. Wie sieht das den aus mit den Einzelgesprächen, muß nicht Arbeitszeit mit dem BR verhandelt werden? Und kann ein Betroffener ein BR zu so einem Einzelgespräch hinzuziehen. Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten.
Gruß
Huhn
Community-Antworten (2)
30.01.2007 um 10:43 Uhr
Hallo Huhn,
meiner Meinung nach ist das ganz klar der § 87 BetrVG. Also zwingedes Mitbestimmungsrecht, und wenn ihr Euch nicht einigt, dann gibts eine Einigungsstelle und kein Beschlussverfahren.
Ich würde ratzefatz den Arbeitgeber an den Verhandlungstisch holen und eine BV dazu erstellen.
Viele Grüße Kalonza
30.01.2007 um 13:00 Uhr
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten gem. §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen:
- …………………………….
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
- ………………………………….... usw.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen. Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen. Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte mitzubestimmen.
Weigert sich der AG mit Euch eine BV abzuschließen, so habt ihr die Möglichkeit die Rechte des BR über die Einigungsstelle zu erzwingen.
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