W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sitzungsprotokolle - müssen Sitzungsprotokolle vom BRV unterschrieben werden?

P
PhilCollins
Feb 2019 bearbeitet

Habe eine Frage, müssen Sitzungsprotokolle vom BRV unterschrieben werden? Was wenn ja,sie es aber nicht sind?

13.48307

Community-Antworten (7)

J
Jube

30.01.2007 um 10:05 Uhr

§34 (1) BetrVG: Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Wenn nicht, sofort nachholen, da die Protokolle sonst im Ernstfall keine Gültigkeit besitzen und es einen Verstoss darstellt.

P
PhilCollins

30.01.2007 um 10:11 Uhr

Danke für die schnelle Antwort

M
Mona-Lisa

30.01.2007 um 10:12 Uhr

@PhilCollins, was gefällt dem BRV am Inhalt der Protokolle nicht?

P
PhilCollins

30.01.2007 um 10:15 Uhr

Hat mit dem BRV nichts zu tun. Die ganzen Protikolle, die ich seid einem 3/4 Jahr erhalte,sind alle nicht unterzeichnet.

J
Jube

30.01.2007 um 10:16 Uhr

Wenn dem BRV oder einem anderen BRM etwas an den Protokollen nicht gefällt, soll er es doch einfach unter dem TOP "Genehmigung des letzten Protokolles" anmerken, das kann doch nicht so schwer sein!

R
Rosenheimer

30.01.2007 um 11:38 Uhr

Achtung !

Der Sitzungsvorsitzende hat das Protokoll zu unterschreiben. Und nur,wenn der BRV auch den Vorsitz hatte , darf er diese unterschreiben.

PS: Es gibt keine Genehmigung von Protokollen ! Durch die Unterschrift des Vorsitzenden, sowie eines zweiten Teilnehmers der Sitzung ist dieses gültig und Einsprüche gegen dieses Protokoll müssen schriftlich erfolgen und werden dem Protokoll beigefügt. Der BRV hat dann zu entscheiden, ob der/die Einsprüche gerechtfertigt sind und setzt diese als neuen TOP auf die nächste Sitzung.

Ohne Unterschrift ist das Protokoll kein Protokoll und damit unwirksam.

Hier würde ich dringend auf das Schriftführerseminar hinweisen und es öffnet einem die Augen.

K
Kölner

30.01.2007 um 11:43 Uhr

@Rosenheimer Den ersten Satz Deiner Ausführungen wage ich zu bezweifeln...

Ihre Antwort