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zeitlich begrenzter Arbeitsausfall wg. Dialyse

J
Jube
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, Ein Kollege muß für 3,5 Stunden wöchentlich zur Dialyse. Integrationsamt und Krankenkasse haben Zuschüsse verweigert, nun soll für diesen Kollegen die BV ausgesetzt werden und er für 4 Brückentage Urlaub einreichen, um den Arbeitsausfall zu kompensieren. Gibt es eine Möglichkeit, ihm das zu ersparen?

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Community-Antworten (4)

B
betriebsratten

26.01.2007 um 14:15 Uhr

Nach meinem Kenntnisstand wird mehrmals pro Woche dialysiert, für jeweils einige Stunden. Hat der Kollege vielleicht die Möglichkeit auf eine andere flexiblere Dialyseform umzusteigen? Dialyse zuhause mit Madxchine oder als PD? Wird in einer Dialyseeinrichtung in Eurer Nähe die Nachtdialyse angeboten?

F
Fayence

26.01.2007 um 14:22 Uhr

betriebsratten,

wie häufig ein Patient dialysiert werden muss, wird in erster Linie von dem Kreatinin Wert abhängig sein; da kommt auch 1x wöchentlich in Betracht! Und ein AN kann sicherlich nicht dazu gezwungen werden, z.B. eine "Heimdialyse" machen zu müssen! Obwohl sich diese auch aus Sicht der Nephrologen in vielen Fällen anbieten würde.

Jube,

verstehe nicht, von welchen Zuschüssen hier die Rede sein soll! Und was für eine BV?

B
betriebsratten

26.01.2007 um 14:35 Uhr

@fayence Von machen zu MÜSSEN war auch nicht die Rede, aber hier gehts doch auch darum mal neue Ideen zu hben und querzudenken. Habe hier im Forum schon selbst Lösungen erhalten, weil ein Kollege eine interessante Gegenfrage hatte oder einfach mal quergedacht hat.

F
Fayence

26.01.2007 um 14:47 Uhr

betriebsratten,

unter dem Gesichtspunkt "müssen" habe ich Dich auch nicht verstanden! :-)

Wollte nur darauf hinweisen, dass gegen den Willen eines Patienten eine Heimdialyse nicht durchsetzbar ist. Gleiches gilt für die Nachtdialyse, zumal diese auch noch ein ganz anderes Dialyseverfahren darstellt.

Ich verstehe die Frage trotzdem nicht! Wenn die wöchentliche 3,5 stündige Dialyse nur während der persönlichen Arbeitszeit dieses Kollegen durchgeführt werden kann, ist dieser Zeitaufwand inkl. Anfahrt- und erforderlicher Ruhezeit als Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen! Der §616 BGB wäre in diesem Fall sicherlich anwendbar!

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