W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Weiterbeschäftigungsverlangen - wie soll der BR jetzt damit umgehen?

W
Werner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr da drausen, ich brauch mal Eure Hilfe. Nach Widerspruch des BR zu einem ordentlichen krankheitsbedingten Kündigungsantrag wurde das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitarbeiters vom ArbGeb. schriftlich am 14.12.06 abgewiesen. "Er brauche über Kündigungstermin 31.12.06 hinaus nicht zu arbeiten". Im Gütetermin am 19.01.07 wurde keine Einigung erzielt.

Gestern am 23.01.07 bekam der MA einen Anruf gegen 14:00 Uhr er müße sofort in den Betrieb kommen um einen AV zu unterschreiben. Dem MA wurde ein Weiterbeschäftigungs-Vertrag vorgelegt, den er auf drängen der Personalabteilung sofort unterschrieben hat. "Es war 15:10 Uhr" Dann wurde ihm gesagt er habe heute 24.01.07 um 6:00 Uhr seine Arbeit anzutreten, was er auch tat.

Das kann doch nicht rechtens sein zu verlangen, dass der MA am nächsten Tag seinen Dienst anzutreten hat. Es hat vorher keinerlei Kommunikation zwischen AN ArbGeb. stattgefunden.

Wie soll der BR jetzt damit umgehen? Ich bin auf Eure Meinung und Euren Rat gespannt.

6.688023

Community-Antworten (23)

B
Bergmann

24.01.2007 um 09:05 Uhr

@ Werner ,

warum bekommt der MA einen neuen AV , hier Weiterbeschäftigungs-Vertrag genannt ?

Es ist zwar nicht Nett , aber Rechtens zu Verlangen das der MA am nächsten Tag sein Dienst antreten soll-denn er bekommt ja Geld vom AG und hat seine Dienste anzubieten !!Das sie bisher nicht angenommen worden sind ist eine andere Sache .

Der BR soll auf den alten AV und alte Rechte/Privilegien bestehen und mehr Kommunikation fordern !!

T
Tequilla

24.01.2007 um 09:13 Uhr

@Werner

...da seid Ihr eigentlich wieder mit dem § 99 BetrVG mit im Boot, vorher hättet Ihr im Zusammenhang mit der Kündigung eventuell den §102 5.BetrVG benutzen können. Die Frage wäre auch, ..wie unterscheidet sich der neue Arbeitsvertrag von dem Vorherigen? Das Manöver Eures AG ist auf jeden Fall eigenartig!

F
Fayence

24.01.2007 um 09:42 Uhr

Werner,

vor allem ist es wichtig, warum der Antrag auf Weiterbeschäftigung durch das Arbeitsgericht negativ beschieden wurde? Da gibt es ja nun mehrere Möglichkeiten; einer davon wäre, dass Euer Widerspruch unbegründet war. Und was sagt denn die Kündigungsschutzklage? Wann ist dieser Termin?

W
Werner

24.01.2007 um 09:57 Uhr

@Tequilla, 102 5. haben wir nicht genutzt weil der ArbGeb. sich in Annahmeverzug gebracht hat, deshalb dem MA keine wirklichen Nachteile entstanden wäre. So einen Vertrag habe ich noch nie gesehen. Er ist auf die Entscheidung des Gerichts befirstet. Bei rechtskräftigem Stattgeben des Gerichts der KSch-Klage ist der Vertrag gegenstandslos. Bei Abweisung der KüSch.Klage durch das AG endet das Weieterbeschäftigungsverhältnis ohne das es einer Kündigung bedarf. DAnn ist da noch eine Kündigungsklausel für dieses Verhältnis mit einer Kü-Frist von einem Monat.

@ Fayence Die Weiterbeschäftigung wurde nicht vom AG negativ Beschieden sondern vom ArbGeb. nicht angenommen (Annahmeverzug). Der erste Termin war der 19.01 Gütetermin wegen Küsch-Klage. Der Kammertermin ist noch nicht terminiert.

F
Fayence

24.01.2007 um 10:15 Uhr

Werner,

hier gerät m.E. etwas durcheinander!

Folgen BR Widerspruch gegen ordentliche Kündigung MA

  1. AG muss den Widerspruch der Kündigung schriftlich beifügen
  2. AN reicht Kündigungsschutzklage ein
  3. AN kann vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zu einem rechtskräftigen Urteil verlangen
  4. AG kann NUR beim Arbeitsgericht beantragen, dem Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht statt zu geben

Jetzt die Frage, hat der Arbeitgeber überhaupt einen solchen Antrag beim Arbeitsgericht gestellt? Da steige ich bei Deinen Angaben nicht so ganz durch. Falls er dieses nicht getan hat, ist jetzt vermutlich die Frist verstrichen und er MUSS den AN weiterbeschäftigen, bis das Arbeitsverhältnis durch ein Urteil ev. aufgelöst wird. Ein neuer Arbeitsvertrag wäre überhaupt nicht vonnöten gewesen, da der ursprüngliche AV gilt!

B
Bergmann

24.01.2007 um 10:19 Uhr

@ Fayence ,

teilen wir uns die Punkte ? ;-))

F
Fayence

24.01.2007 um 10:31 Uhr

Bergmann,

nein! ;-)) Der BR kann z.B. überhaupt nicht auf die Einsetzung des alten Arbeitsvertrages bestehen, da hat er überhaupt keine Kohlen im Feuer. Auch ist der BR hier sowieso nicht mehr gefragt!

Interessant wäre, in welchem Sinne der AG die Weiterbeschäftigung abgelehnt hat! Ob im Sinne einer Freistellung, dann würde das Gehalt weiter laufen. Oder ob er dem Irrglauben aufgesessen ist, dass er eigenständig ein Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitsnehmers ablehnen und die Gehaltszahlung ab 1.1.07 einstellen kann.

W
Werner

24.01.2007 um 10:31 Uhr

@ Fayence, nei der AG hat sich nicht gerichtlich von der Verpflichtung Entbinden lassen. Er hat einfach so das Weiterbeschäftignugsverlangen des MA nicht angenommen. Laut unserem RA ist das auch machbar. Eben der ArbGeb. kommt in Annhmaeverzug und muß den MA bezahlen. Meines Erachtens nach ist der neue AV nicht haltbar, da ein AV besteht und der MA unter unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen ist. Bei uns läuft eben alles anders. Auch sind wir nach 99 nicht angehört worden, wo gegen wir jetzt auch angehen und die personelle Maßnahme bis zur Entscheidung des BR aussetzten lassen wollen.

B
Bergmann

24.01.2007 um 10:46 Uhr

@ Fayence ,

du wolltest es so: 3/4 der Punkte auf mein Konto bitte !! :-))

Die Gehaltszahlung kann er nicht einstellen , da der MA ja ab den 24.01. wieder arbeitet !!

F
Fayence

24.01.2007 um 11:53 Uhr

"nei der AG hat sich nicht gerichtlich von der Verpflichtung Entbinden lassen. Er hat einfach so das Weiterbeschäftignugsverlangen des MA nicht angenommen. Laut unserem RA ist das auch machbar. Eben der ArbGeb. kommt in Annhmaeverzug und muß den MA bezahlen."

Werner,

Du wirfst hier etwas völlig durcheinander! Ich versuch´s noch mal! Verlangt ein AN die Weiterbeschäftigung nach Erhalt einer Kündigung, welcher der BR widersprochen hat, muss der AG die Gehaltsbezüge weiter zahlen, egal ob er den AN widerruflich oder unwiderruflich von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung freistellt. Das kann der Arbeitgeber frei entscheiden und wird auch von Eurem RA so gemeint sein.

Da ein AG das aber nur höchst ungern machen wird, der Weg durch die Instanzen kann nämlich dauern, tut er gut daran, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dieses Weiterbeschäftigungsverlangen negativ zu bescheiden (Gründe sind im §102 Abs.5 BetrVG aufgeführt). Entscheidet das Arbeitsgericht, dass dem Antrag des Arbeitsgebers stattzugeben ist, folgt daraus, dass Euer AN zum 31.12.2006 gekündigt wurde und die Gehaltszahlung ab Januar eingestellt werden kann.

Für den Arbeitnehmer ergeben sich dadurch nur zwei Möglichkeiten:

  1. Ein rechtskräftiges Urteil bestätigt die Kündigung. Dann hatte er bis zu diesem Urteil ev. kein Einkommen.
  2. Ein rechtskräftiges Urteil bestätigt die Kündigung nicht. In diesem Fall lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf und der Arbeitgeber muss die Gehaltszahlungen rückwirkend nachholen.

Als BR seid Ihr aber überhaupt nicht mehr gefordert, höchstens als moralische Unterstützung. Wenn das Weiterbeschäftigungsverlangen NICHT durch das Arbeitsgericht negativ beschieden wurde, hat der Arbeitsvertrag nie aufgehört zu wirken. Eine Anhörung nach §99 BetrVG ist unnötig wie ein Kropf.

Es geht hier nur um INDIVIDUALRECHT!

Bergmann,

die Punkte bekommst Du von mir trotzdem nicht! :-))

W
Werner

24.01.2007 um 12:03 Uhr

Fayence, wie der normale Weg wäre, ist mir bekannt! Wie gesagt bei uns läuft alles anders. Kündigungsantrag; Widerspruch BR; KüSch-Klage; Weiterbeschäftigungsverlangen MA. Dem MA wurde mitgeteilt das er nach dem Endtermin 31.12.06 nicht mehr zur Arbeit erscheinen braucht. Der MA bezog ab dem 01.01. ALG I In der Güteverhandlung 19.01. kam es zu keiner Einigung (Vergleich). Am 23.01. die Aufforderung den Vertrag zu unterzeichnen und heute wieder zur Arbeit zu erscheinen. Anhörung nach §99 erforderlich oder nicht?

F
Fayence

24.01.2007 um 12:28 Uhr

Werner,

wie bereits ausgeführt, bin ich der Meinung, dass der alte AV nicht aufgehört hat zu wirken und eine Anhörung nach §99 BetrVG NICHT erforderlich ist.

P.S. Euer Kollege ist hoffentlich anwaltlich gut beraten!

P
paula

24.01.2007 um 14:30 Uhr

mir sind zwar die Sachverhaltsangaben noch ein wenig unklar aber ich versuche mal zu ergründen was der AG hier macht:

Evtl. ist sich der AG nach dem Gütetermin seiner Sache nicht mehr ganz sicher. Er möchte Verzugslohnansprüche vermeiden. Daher bietet er dem AN ein sog. Prozessarbeitsverhältnis an. Dieses ist ein befristetes Arbeitsverhältnis und somit sind auch die Formvorschriften zu beachten.

Auch in diesem Fall sehe ich die Erforderlichkeit des § 99 BetrVG nicht.

K
Kölner

24.01.2007 um 14:40 Uhr

@Fayence Ich muss paula auch zustimmen. Der AG hat schlicht und einfach zu (geänderten) Bedingungen dem AN einen AV angetragen. Dieser hat seinen Willen per Unterschrift bekundet und zugestimmt.

Was will denn der BR hier machen?

F
Fayence

24.01.2007 um 14:50 Uhr

Kölner,

ich habe nie behauptet, dass der BR hier etwas machen kann!

Der Dreh- und Angelpunkt meiner Argumentation ist die ganze Zeit, dass ich der Meinung bin, dass ausschliesslich ein Arbeitsgericht darüber entscheiden kann, ob der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht oder nicht. Wenn der AG keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist es sein Bier und der AV läuft weiter.

Ich lasse mich aber gerne belehren, dass der AG auf die diesbezügliche Anrufung des Arbeitsgerichts verzichten kann. Dann macht für mich auch das von paula benannte Prozessarbeitsverhältnis Sinn.

K
Kölner

24.01.2007 um 14:54 Uhr

@Fayence Jepp...

F
Fayence

24.01.2007 um 15:00 Uhr

Kölner,

hilft echt weiter!

K
Kölner

24.01.2007 um 15:02 Uhr

@Fayence Jepp heisst: Ja, ich stimme Dir zu.

Ich glaube übrigens, dass das AG ganz froh sein wird, einen Termin weniger zu haben...

P
paula

24.01.2007 um 15:23 Uhr

@Kölner & Fayence

also so langsam macht die Sache Sinn. Jetzt hoffe ich nur noch, dass das alle hier so sehen :-)))

W
Werner

24.01.2007 um 15:36 Uhr

Hallo habe grade die Dusche von 2 RA`s bekommen. Der erste war vom AGV keine Einstellung nach 99. Der zweite war unser Arbeitsrechtler und der hat auch gesagt das hier der 99er nicht zu Zug kommt.

F
Fayence

24.01.2007 um 15:37 Uhr

Kölner,

mir war einfach nicht klar, auf welchen Teil meiner Antwort sich Dein "Jepp" bezogen hat.

paula,

ich hoffe mit Dir!

werner,

es freut uns, dass die beiden RA unserer Meinung sind! :-))

P.S. Ob der AG das Januar Gehalt wohl nur für den Zeitraum 24.1.-31.1.07 zahlen wird? ;-))

W
Werner

24.01.2007 um 15:43 Uhr

Mal mal nicht den Teufel an die Wand. ;-)

K
Kölner

24.01.2007 um 15:45 Uhr

@Fayence Neue Klage! ;-)

Ihre Antwort