Erstellt am 24.01.2007 um 08:05 Uhr von Bergmann
@ Werner ,
warum bekommt der MA einen neuen AV , hier Weiterbeschäftigungs-Vertrag genannt ?
Es ist zwar nicht Nett , aber Rechtens zu Verlangen das der MA am nächsten Tag sein Dienst antreten soll-denn
er bekommt ja Geld vom AG und hat seine Dienste anzubieten !!Das sie bisher nicht angenommen worden sind ist eine andere Sache .
Der BR soll auf den alten AV und alte Rechte/Privilegien bestehen und mehr Kommunikation fordern !!
Erstellt am 24.01.2007 um 08:13 Uhr von Tequilla
@Werner
...da seid Ihr eigentlich wieder mit dem § 99 BetrVG mit im Boot, vorher hättet Ihr im Zusammenhang mit der Kündigung eventuell den §102 5.BetrVG benutzen können. Die Frage wäre auch, ..wie unterscheidet sich der neue Arbeitsvertrag von dem Vorherigen? Das Manöver Eures AG ist auf jeden Fall eigenartig!
Erstellt am 24.01.2007 um 08:42 Uhr von Fayence
Werner,
vor allem ist es wichtig, warum der Antrag auf Weiterbeschäftigung durch das Arbeitsgericht negativ beschieden wurde? Da gibt es ja nun mehrere Möglichkeiten; einer davon wäre, dass Euer Widerspruch unbegründet war.
Und was sagt denn die Kündigungsschutzklage? Wann ist dieser Termin?
Erstellt am 24.01.2007 um 08:57 Uhr von Werner
@Tequilla,
102 5. haben wir nicht genutzt weil der ArbGeb. sich in Annahmeverzug gebracht hat, deshalb dem MA keine wirklichen Nachteile entstanden wäre.
So einen Vertrag habe ich noch nie gesehen.
Er ist auf die Entscheidung des Gerichts befirstet.
Bei rechtskräftigem Stattgeben des Gerichts der KSch-Klage ist der Vertrag gegenstandslos.
Bei Abweisung der KüSch.Klage durch das AG endet das Weieterbeschäftigungsverhältnis ohne das es einer Kündigung bedarf.
DAnn ist da noch eine Kündigungsklausel für dieses Verhältnis mit einer Kü-Frist von einem Monat.
@ Fayence
Die Weiterbeschäftigung wurde nicht vom AG negativ Beschieden sondern vom ArbGeb. nicht angenommen (Annahmeverzug).
Der erste Termin war der 19.01 Gütetermin wegen Küsch-Klage.
Der Kammertermin ist noch nicht terminiert.
Erstellt am 24.01.2007 um 09:15 Uhr von Fayence
Werner,
hier gerät m.E. etwas durcheinander!
Folgen BR Widerspruch gegen ordentliche Kündigung MA
1. AG muss den Widerspruch der Kündigung schriftlich beifügen
2. AN reicht Kündigungsschutzklage ein
3. AN kann vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zu einem rechtskräftigen Urteil verlangen
4. AG kann NUR beim Arbeitsgericht beantragen, dem Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht statt zu geben
Jetzt die Frage, hat der Arbeitgeber überhaupt einen solchen Antrag beim Arbeitsgericht gestellt? Da steige ich bei Deinen Angaben nicht so ganz durch. Falls er dieses nicht getan hat, ist jetzt vermutlich die Frist verstrichen und er MUSS den AN weiterbeschäftigen, bis das Arbeitsverhältnis durch ein Urteil ev. aufgelöst wird. Ein neuer Arbeitsvertrag wäre überhaupt nicht vonnöten gewesen, da der ursprüngliche AV gilt!
Erstellt am 24.01.2007 um 09:19 Uhr von Bergmann
@ Fayence ,
teilen wir uns die Punkte ? ;-))
Erstellt am 24.01.2007 um 09:31 Uhr von Fayence
Bergmann,
nein! ;-)) Der BR kann z.B. überhaupt nicht auf die Einsetzung des alten Arbeitsvertrages bestehen, da hat er überhaupt keine Kohlen im Feuer. Auch ist der BR hier sowieso nicht mehr gefragt!
Interessant wäre, in welchem Sinne der AG die Weiterbeschäftigung abgelehnt hat! Ob im Sinne einer Freistellung, dann würde das Gehalt weiter laufen. Oder ob er dem Irrglauben aufgesessen ist, dass er eigenständig ein Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitsnehmers ablehnen und die Gehaltszahlung ab 1.1.07 einstellen kann.
Erstellt am 24.01.2007 um 09:31 Uhr von Werner
@ Fayence,
nei der AG hat sich nicht gerichtlich von der Verpflichtung Entbinden lassen.
Er hat einfach so das Weiterbeschäftignugsverlangen des MA nicht angenommen.
Laut unserem RA ist das auch machbar.
Eben der ArbGeb. kommt in Annhmaeverzug und muß den MA bezahlen.
Meines Erachtens nach ist der neue AV nicht haltbar, da ein AV besteht und der MA unter unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen ist.
Bei uns läuft eben alles anders.
Auch sind wir nach 99 nicht angehört worden, wo gegen wir jetzt auch angehen und die personelle Maßnahme bis zur Entscheidung des BR aussetzten lassen wollen.
Erstellt am 24.01.2007 um 09:46 Uhr von Bergmann
@ Fayence ,
du wolltest es so: 3/4 der Punkte auf mein Konto bitte !! :-))
Die Gehaltszahlung kann er nicht einstellen , da der MA ja ab den 24.01. wieder arbeitet !!
Erstellt am 24.01.2007 um 10:53 Uhr von Fayence
"nei der AG hat sich nicht gerichtlich von der Verpflichtung Entbinden lassen. Er hat einfach so das Weiterbeschäftignugsverlangen des MA nicht angenommen. Laut unserem RA ist das auch machbar. Eben der ArbGeb. kommt in Annhmaeverzug und muß den MA bezahlen."
Werner,
Du wirfst hier etwas völlig durcheinander! Ich versuch´s noch mal! Verlangt ein AN die Weiterbeschäftigung nach Erhalt einer Kündigung, welcher der BR widersprochen hat, muss der AG die Gehaltsbezüge weiter zahlen, egal ob er den AN widerruflich oder unwiderruflich von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung freistellt. Das kann der Arbeitgeber frei entscheiden und wird auch von Eurem RA so gemeint sein.
Da ein AG das aber nur höchst ungern machen wird, der Weg durch die Instanzen kann nämlich dauern, tut er gut daran, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dieses Weiterbeschäftigungsverlangen negativ zu bescheiden (Gründe sind im §102 Abs.5 BetrVG aufgeführt). Entscheidet das Arbeitsgericht, dass dem Antrag des Arbeitsgebers stattzugeben ist, folgt daraus, dass Euer AN zum 31.12.2006 gekündigt wurde und die Gehaltszahlung ab Januar eingestellt werden kann.
Für den Arbeitnehmer ergeben sich dadurch nur zwei Möglichkeiten:
1. Ein rechtskräftiges Urteil bestätigt die Kündigung. Dann hatte er bis zu diesem Urteil ev. kein Einkommen.
2. Ein rechtskräftiges Urteil bestätigt die Kündigung nicht. In diesem Fall lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf und der Arbeitgeber muss die Gehaltszahlungen rückwirkend nachholen.
Als BR seid Ihr aber überhaupt nicht mehr gefordert, höchstens als moralische Unterstützung. Wenn das Weiterbeschäftigungsverlangen NICHT durch das Arbeitsgericht negativ beschieden wurde, hat der Arbeitsvertrag nie aufgehört zu wirken. Eine Anhörung nach §99 BetrVG ist unnötig wie ein Kropf.
Es geht hier nur um INDIVIDUALRECHT!
Bergmann,
die Punkte bekommst Du von mir trotzdem nicht! :-))
Erstellt am 24.01.2007 um 11:03 Uhr von Werner
Fayence,
wie der normale Weg wäre, ist mir bekannt!
Wie gesagt bei uns läuft alles anders.
Kündigungsantrag; Widerspruch BR; KüSch-Klage; Weiterbeschäftigungsverlangen MA.
Dem MA wurde mitgeteilt das er nach dem Endtermin 31.12.06 nicht mehr zur Arbeit erscheinen braucht.
Der MA bezog ab dem 01.01. ALG I
In der Güteverhandlung 19.01. kam es zu keiner Einigung (Vergleich).
Am 23.01. die Aufforderung den Vertrag zu unterzeichnen und heute wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Anhörung nach §99 erforderlich oder nicht?
Erstellt am 24.01.2007 um 11:28 Uhr von Fayence
Werner,
wie bereits ausgeführt, bin ich der Meinung, dass der alte AV nicht aufgehört hat zu wirken und eine Anhörung nach §99 BetrVG NICHT erforderlich ist.
P.S.
Euer Kollege ist hoffentlich anwaltlich gut beraten!
Erstellt am 24.01.2007 um 13:30 Uhr von paula
mir sind zwar die Sachverhaltsangaben noch ein wenig unklar aber ich versuche mal zu ergründen was der AG hier macht:
Evtl. ist sich der AG nach dem Gütetermin seiner Sache nicht mehr ganz sicher. Er möchte Verzugslohnansprüche vermeiden. Daher bietet er dem AN ein sog. Prozessarbeitsverhältnis an. Dieses ist ein befristetes Arbeitsverhältnis und somit sind auch die Formvorschriften zu beachten.
Auch in diesem Fall sehe ich die Erforderlichkeit des § 99 BetrVG nicht.
Erstellt am 24.01.2007 um 13:40 Uhr von Kölner
@Fayence
Ich muss paula auch zustimmen. Der AG hat schlicht und einfach zu (geänderten) Bedingungen dem AN einen AV angetragen. Dieser hat seinen Willen per Unterschrift bekundet und zugestimmt.
Was will denn der BR hier machen?
Erstellt am 24.01.2007 um 13:50 Uhr von Fayence
Kölner,
ich habe nie behauptet, dass der BR hier etwas machen kann!
Der Dreh- und Angelpunkt meiner Argumentation ist die ganze Zeit, dass ich der Meinung bin, dass ausschliesslich ein Arbeitsgericht darüber entscheiden kann, ob der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht oder nicht. Wenn der AG keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist es sein Bier und der AV läuft weiter.
Ich lasse mich aber gerne belehren, dass der AG auf die diesbezügliche Anrufung des Arbeitsgerichts verzichten kann. Dann macht für mich auch das von paula benannte Prozessarbeitsverhältnis Sinn.
Erstellt am 24.01.2007 um 13:54 Uhr von Kölner
Erstellt am 24.01.2007 um 14:00 Uhr von Fayence
Kölner,
hilft echt weiter!
Erstellt am 24.01.2007 um 14:02 Uhr von Kölner
@Fayence
Jepp heisst: Ja, ich stimme Dir zu.
Ich glaube übrigens, dass das AG ganz froh sein wird, einen Termin weniger zu haben...
Erstellt am 24.01.2007 um 14:23 Uhr von paula
@Kölner & Fayence
also so langsam macht die Sache Sinn. Jetzt hoffe ich nur noch, dass das alle hier so sehen :-)))
Erstellt am 24.01.2007 um 14:36 Uhr von Werner
Hallo habe grade die Dusche von 2 RA`s bekommen.
Der erste war vom AGV keine Einstellung nach 99.
Der zweite war unser Arbeitsrechtler und der hat auch gesagt das hier der 99er nicht zu Zug kommt.
Erstellt am 24.01.2007 um 14:37 Uhr von Fayence
Kölner,
mir war einfach nicht klar, auf welchen Teil meiner Antwort sich Dein "Jepp" bezogen hat.
paula,
ich hoffe mit Dir!
werner,
es freut uns, dass die beiden RA unserer Meinung sind! :-))
P.S.
Ob der AG das Januar Gehalt wohl nur für den Zeitraum 24.1.-31.1.07 zahlen wird? ;-))
Erstellt am 24.01.2007 um 14:43 Uhr von Werner
Mal mal nicht den Teufel an die Wand. ;-)
Erstellt am 24.01.2007 um 14:45 Uhr von Kölner