Erstellt am 23.01.2007 um 21:29 Uhr von Heini
Eine Abwahl des BR durch die Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Aber ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer können beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrates stellen. Solch ein Antrag hat kein Erfolg wenn nicht beweisbare gravierende Pflichtverletzungen des BR vorliegen.
§ 23 Abs.:1 BetrVG
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Erstellt am 24.01.2007 um 00:38 Uhr von Urmel
Komisch... warum habe ich jedes Mal das Gefühl, dass ein AG diese immer wiederkehrende Frage stellt?