Erstellt am 24.01.2007 um 07:34 Uhr von Tequilla
@pati0123
...also mir fällt da nur das Modell "Ackermann" ein:-))
Erstellt am 24.01.2007 um 10:32 Uhr von SSGG
@pathi0123,
siehe Betriebsübergang § 613 a BGB, die Frage ist, ob Du Dich auf dieses Risiko einlassen willst.....
Erstellt am 24.01.2007 um 11:48 Uhr von Kölner
@Ramses II
Falsch! Du willst Dich schwer tun. Das wiederum macht Dich sehr menschlich und sympathisch.
Kannst Du Dich eigentlich noch mit allen Liebeserklärungen hier im Forum beschäftigen?
Erstellt am 24.01.2007 um 13:01 Uhr von paula
ach Kölner ich mag doch nur Dich :-))))
Erstellt am 24.01.2007 um 13:03 Uhr von pati0123
sorry aber im § 613a BGB steht nichts über die Möglichkeiten die ein Arbeitnehmer hat, um aus seinem Arbeitsvertrag mit einer Abfindung rauszukommen.
zur dritten Antwort: Leider sind viele Betriebsräte zu schwach um sich gegen die eigenen Geschäftsführer in Ihren Unternehmen durchzusetzen dafür können sie aber die Grammatik anderer in Frage stellen.
Es tut mir Leid das ich in meinem Text nicht darauf geachtet habe.
Erstellt am 24.01.2007 um 13:30 Uhr von pati0123
Also ich möchte hier auch nicht Pöbeln, wollte eigentlich nur eine Antwort.
Leider musste ich den Text schnell schreiben daher wurde dort nicht auf Punkt und Komma geachtet.
Ich werde versuchen beim nächstenmal auf eine Ordentliche Schreibweise zu achten.
Erstellt am 24.01.2007 um 13:38 Uhr von paula
Das Du im § 613 BGB nichts findest liegt wohl daran, dass das Gesetzt hier keine Abfindungspflicht vorsieht. Die Abfindung könnte sich hier aus einem Sozialplan ergeben. Aber warum sollte man AN schützen die anscheinend keinen Arbeitsplatz wollen. Der Wunsch des AN sich einen schönen neuen Start verschaffen zu wollen ist so erst mal nicht schützenswert.
Also entweder Du versucht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage etwas einzukassieren (Erfolgsaussichten nach der Sachverhaltsangabe kaum möglich) oder die siehst mal ob es über den BR was gibt (Ausgang ungewiss)
Erstellt am 24.01.2007 um 13:46 Uhr von Kölner
@pati0123
Ich sehe es auch nicht so, dass einem arbeits-/wechselunwilligen Kollegen noch Geld gegeben werden sollte...
Erstellt am 24.01.2007 um 15:22 Uhr von SSGG
@pati0123,
es ging bei Nennung § 613 a BGB auch nicht um eine Abfindungspflicht, sondern um das Recht auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Du kannst nicht gezwungen werden, bei Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber zu wechseln, da Du ja eh nicht bei dem neuen AG arbeiten möchtest.
Somit hättest Du eine Chance auf eine betriebsbedingte Kündigung.
Erstellt am 24.01.2007 um 16:17 Uhr von stinker
Kann man hier denn von einem "Betriebsübergang" reden? Wenn die Anteile der Firma einfach verkauft werden und nur die Führung ausgewechselt wird, dann muss es nicht unbedingt einen Betriebsübergang sein.
Gehen wir davon aus, es ist einer. Findet gleichzeitig eine Betriebsänderung statt? Ich vermute aus den Ausführungen ja, weil hier von Abfindungen gesprochen wird (auf Basis eines Sozialplanes?).
Einen BÜbergang kannst Du individualrechtlich widersprechen. Das Du damit dann eine betriebsbedingte Kündigung bekommst ist klar, denn die "alte Firma" gibt es ja dann nicht mehr und daher auch keine Stelle.
Die einzige realistische Möglichkeit wäre zu verhandeln und zu versuchen auf die "Abschussliste" zu kommen.
Erstellt am 24.01.2007 um 16:23 Uhr von Kölner
@SSGG, stinker
Ich hoffe sehr, dass diese Tips nicht Wirklichkeit werden...
...das könnte einen ganzen Sack an weiteren Problemen mit sich bringen!
Erstellt am 25.01.2007 um 10:08 Uhr von pati0123
ganz einfach die neue GL hat bereits über die Medien angekündigt das es unser Unternehmen in spätestens 2 Jahren nicht mehr geben wird
Ich stellte diese Frag da ich Jetzt die Möglichkeiten habe mein eigenes unternehmen zu gründen und die Wirtschaft sich ein wenig erholt, womit die chancen auf einen neuen Job besser sind wie evtl. in 2 Jahren
Erstellt am 25.01.2007 um 11:06 Uhr von SSGG
@Ramses II,
es ging nicht um die Vorteilsnennung, nur um die rechtlichen Folgen. Die widersprechenden AN haben selbst nach betriebsbedingter Kündigung mit einer Sperre bei der Arbeitsangentur zu rechnen, deshalb nannte ich diesen Widerspruch auch risikobehaftet.
Jemand, der nicht für einen neuen AG arbeiten will und dann auch noch auf eine Abfindung spekuliert, muß damit
rechnen, daß es keine schützenswerte Interessen gibt.
Erstellt am 25.01.2007 um 12:02 Uhr von SSGG
und somit selbst kündigt.....
Erstellt am 25.01.2007 um 14:23 Uhr von Fayence
SSGG,
... und trotzdem keine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALG zutrifftt!
Ev. mögliche Alternative: § 57 SGB III
Erstellt am 25.01.2007 um 15:22 Uhr von SSGG
das ist doch ein Selbstgänger, und somit hat pati0123 alle Vor- und Nachteile vorgekaut bekommen...