Betriebsbedingte Kündigung - darf der Betriebsrat diese unternehmerische Entscheidung in Frage stellen?
Hallo,
kann der Betriebsrat einer betriebsbedingten Kündigung auch wieder sprechen, wenn er die unternehmerischen Gründe in Frage stellt?
Der Fall:
Es werden mehrer Arbeitnehmer auf Grund eines starken, eventuell dauerhaften Auftragsrückgang gekündigt. Der Betriebsrat der Firma ist aber der Ansicht, das es auch reichen würde, die Hälfte der beabsichtigten Arbeitnehmern zu kündigen. Darf der Betriebsrat diese unternehmerische Entscheidung in Frage stellen, bzw. die Kündigung einiger Arbeitnehmer deswegen verweigern? Oder ist das Aufgabe des Arbeitsgerichtes? Oder ist das Entscheidung des Unternehmers?
Eine Versetzung bzw. Umschulung der Arbeitnehmer für Tätigkeiten in anderen Abteilungen ist nicht möglich.
Community-Antworten (2)
23.01.2007 um 13:25 Uhr
Hallo NEC,
ich sehe hier eine Möglichkeit mit § 92 und § 92a BetrVG.
Es könnten Vorschläge über Kurzarbeit oder Altersteilzeit gemacht werden. Habt Ihr einen WA?
MfG Angi1
23.01.2007 um 14:07 Uhr
NEC, widersprechen kann der BR nur aus den Gründen, die in Abs.3 §102 BetrVG genannt sind.
Wie ist es denn mit dem 5. Grund? "eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat."
Däubler betont in RN 181: "Die Widerspruchsgründe brauchen nicht stichhaltig bzw. schlüssig zu sein. Erforderlich ist vielmehr lediglich ihre Plausibilität in dem Sinne, dass die vom BR aufgeführten Tatsachen es möglich erscheinen lassen, dass einer der in Abs. 3 angeführten Widerspruchsgründe vorliegt"
Ansonsten kann der BR auch Bedenken gegen die Kündigung äußern, was zwar nicht zum Weiterbeschäftigungsanspruch wie beim Widerspruch führt, den AN aber in seiner Position vor dem ArbG stärkt (vergl.Fitting, RN70)
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