Erstellt am 22.01.2007 um 19:26 Uhr von Mona-Lisa
@anjab,
Däubler sagt, dass auch Personalakten, die ausserhalb des Betriebs geführt werden eingesehen werden dürfen.
§ 83 Rd. 4 BetrVG DKK
Grundsätzlich darf nur der AN selbst die PA einsehen, kann aber ein BR-Mitglied seines Vertrauens mitnehmen.
Auch kann ein BR-Kollege diese Einsicht mit einer Vollmacht des AN übernehmen.
Rd. 7, 9, 10, selbiger Wälzer :-))
Wenn der AG Personalakten in einem räumlich entfernten "Haupthaus" führt, ist das sein Problem, wenn MA sich erst in ein Auto setzen müssen, um Einsicht zu derselbigen nehmen zu können.
Erstellt am 22.01.2007 um 19:41 Uhr von Bergmann
@ Mona-Lisa ,
"Auch kann ein BR-Kollege diese Einsicht mit einer Vollmacht des AN übernehmen. " Rd. 7, 9, 10, selbiger Wälzer
Haben wir hier nicht die Lösung ?
Erstellt am 22.01.2007 um 19:42 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
99 Punkte!
...bei 100 gibt's ne Waschmaschine! :-))
Erstellt am 22.01.2007 um 19:55 Uhr von wölfchen
@ Mona- Lisa,
. . .das Verteilen der Waschmaschinen obliegt aber dem Waschbären ;-))
Erstellt am 22.01.2007 um 20:02 Uhr von Fayence
Mona-Lisa,
es sollte aber nicht verschwiegen werden, dass es auch andere Rechtsauffassungen gibt! Rechtlich auf der ganz sicheren Seite ist die GL, wenn sie nur dem AN unter etwaiger Hinzuziehung eines BRMs die Einsichtnahme gewährt.
anjab,
wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme in Eurem Betrieb schwierig oder nur mit großem Aufwand zu realisieren ist, würde ich eine BV machen, in welcher solche Fragen geklärt werden! Auch könnte sich der Blick in einen geltenden TV lohnen; vielleicht gibt es dort bereits eine entsprechende Regelung!
Schaut mal hier rein:
http://www.lexonline.info/lexonline2/live/kkh_lex_bf/index_0.php?lid=51&xid=24755366861553280&PHPSESSID=2e755a98c4b9acc2c836332db2ea4b36
Erstellt am 22.01.2007 um 20:45 Uhr von Bergmann
@ Fayence ,
guter Link - Einsichtnahme kann während der Arbeitszeit.......
Der Anspruch auf Einsichtnahme kann während der Arbeitszeit ausgeübt werden, wobei der Arbeitnehmer auf betriebliche Belange und Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die durch die Einsichtnahme versäumte Zeit zu vergüten. Bei Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats ergibt sich der Vergütungsanspruch aus § 39 Abs. 3 BetrVG . Nach dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts berechtigt, wenn die Versäumnis der Arbeitszeit durch eine sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist. Die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes für die Einsichtnahme in die Personalakten ist ein Fall der Inanspruchnahme des Betriebsrats.
Falls ihr eine BV macht-nicht vergessen !!
Erstellt am 29.01.2007 um 12:02 Uhr von waschbär
wölfchen,
wegen waschmaschien, sie leben länger mit §77 .....