Einsicht des BR per Vollmacht in Personalakten wird verweigert - was tun?
Hallo. Wer kann mir hier bitte weiterhelfen. Es geht um die Einsicht in die Personalakten. Unsere Personalakten liegen im Haupthaus. Einige Kollegen möchten, dass der Betriebsrat für Sie mit Vollmacht in deren Personalakten reinschauen sollten. Es wäre umständlich, wenn jeder extra ins Haupthaus fahren würde. Das aber fordert die Geschäftsleitung. Dem Betriebsrat wird dies untersagt. Er hätte kein Recht hierzu. Nun überlegen wir, ob wir trotzdem einen BR-Kollegen (jedoch als normaler Angestellter) in haupthaus fährt, um in seine Personalakte einzusehen. Dieser hätte dann Vollmachten von anderen Kollegen dabei. Das müßte doch rechtlich gehen??? Wir werden total blockiert von der GL! Bitte helft uns! Wie würdet Ihr das machen??? Danke Anja
Community-Antworten (7)
22.01.2007 um 20:26 Uhr
@anjab, Däubler sagt, dass auch Personalakten, die ausserhalb des Betriebs geführt werden eingesehen werden dürfen. § 83 Rd. 4 BetrVG DKK
Grundsätzlich darf nur der AN selbst die PA einsehen, kann aber ein BR-Mitglied seines Vertrauens mitnehmen. Auch kann ein BR-Kollege diese Einsicht mit einer Vollmacht des AN übernehmen. Rd. 7, 9, 10, selbiger Wälzer :-))
Wenn der AG Personalakten in einem räumlich entfernten "Haupthaus" führt, ist das sein Problem, wenn MA sich erst in ein Auto setzen müssen, um Einsicht zu derselbigen nehmen zu können.
22.01.2007 um 20:41 Uhr
@ Mona-Lisa ,
"Auch kann ein BR-Kollege diese Einsicht mit einer Vollmacht des AN übernehmen. " Rd. 7, 9, 10, selbiger Wälzer
Haben wir hier nicht die Lösung ?
22.01.2007 um 20:42 Uhr
@Bergmann, 99 Punkte! ...bei 100 gibt's ne Waschmaschine! :-))
22.01.2007 um 20:55 Uhr
@ Mona- Lisa, . . .das Verteilen der Waschmaschinen obliegt aber dem Waschbären ;-))
22.01.2007 um 21:02 Uhr
Mona-Lisa,
es sollte aber nicht verschwiegen werden, dass es auch andere Rechtsauffassungen gibt! Rechtlich auf der ganz sicheren Seite ist die GL, wenn sie nur dem AN unter etwaiger Hinzuziehung eines BRMs die Einsichtnahme gewährt.
anjab,
wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme in Eurem Betrieb schwierig oder nur mit großem Aufwand zu realisieren ist, würde ich eine BV machen, in welcher solche Fragen geklärt werden! Auch könnte sich der Blick in einen geltenden TV lohnen; vielleicht gibt es dort bereits eine entsprechende Regelung!
Schaut mal hier rein: http://www.lexonline.info/lexonline2/live/kkh_lex_bf/index_0.php?lid=51&xid=24755366861553280&PHPSESSID=2e755a98c4b9acc2c836332db2ea4b36
22.01.2007 um 21:45 Uhr
@ Fayence ,
guter Link - Einsichtnahme kann während der Arbeitszeit.......
Der Anspruch auf Einsichtnahme kann während der Arbeitszeit ausgeübt werden, wobei der Arbeitnehmer auf betriebliche Belange und Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die durch die Einsichtnahme versäumte Zeit zu vergüten. Bei Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats ergibt sich der Vergütungsanspruch aus § 39 Abs. 3 BetrVG . Nach dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts berechtigt, wenn die Versäumnis der Arbeitszeit durch eine sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist. Die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes für die Einsichtnahme in die Personalakten ist ein Fall der Inanspruchnahme des Betriebsrats.
Falls ihr eine BV macht-nicht vergessen !!
29.01.2007 um 13:02 Uhr
wölfchen,
wegen waschmaschien, sie leben länger mit §77 .....
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