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Muss ich Hinweisgeber benennen

K
kuddel30
Nov 2018 bearbeitet

Ich bin BR. Ein Kollege ich nenne ihn mal A, berichtete mir von einer Antisemitischen Aussage eines anderen Kollegen, ich nenne ihn mal B. Ein weiterer Kollege C. gab mir einen Hinweis auf die Facebook Seite von B. Auf dieser wurden Texte in arabischer Schrift gelikt. Beide Kollegen A und B baten mich um Vertraulichkeit gegenüber dem Arbeitgeber. Ich soll ihre Namen nicht nennen. Wollten aber dass ich den Arbeitgeber über den Sachverhalt informiere. Nachdem ich das gemacht habe wurde der Arbeitgeber tätig und lies die Texte übersetzen. Es sind wohl konservative Religiöse Texte. Nun möchte der Arbeitgeber die Namen von A und C um mit ihnen zu sprechen. Kann ich mich auf die Vertraulichkeit berufen? Wenn nun Kollege A seine Aussage widerrufen würde, stehe ich als BR ziemlich blamiert da. Kollege B ist evtl. zu unrecht verdächtigt worden.

52009

Community-Antworten (9)

J
justbr

18.11.2018 um 15:44 Uhr

Keine sorge, du hast dich bereits blamiert als du den Arbeitgeber informiert hast. Was Kollege B in seiner Freizeit auf Facebook macht, hat euch gar nichts anzugehen. Es geht einzig und alleine um die eventuelle "antisemitische Aussage". Was hat Kollege C denn mit diesem Zwischenfall zu tun. Klar, es wird hier offenbar durch Hetze versucht, die Person in eine Schublade zu stecken. "Arabische Texte" liken, das kann ja nur ein T.... sein. Mein Beileid an Person B und als BR hätte ich mir von dir mehr Professionalität gewünscht vor allem aber auch Neutralität und keine Beeinflussung durch andere. Die Tatsache, dass du in erster Linie darüber redest, das du dich eventuell blamierst ist auch recht egoistisch.

C
celestro

18.11.2018 um 21:06 Uhr

Zunächst einmal solltest Du den Post von "justbr" meiner Meinung nach ignorieren, weil der mAn völliger Mumpitz ist.

Wenn A und C Ihre Namen nicht genannt haben wollen, wird die Sache wohl im Sande verlaufen. Das nächste Mal solltest Du über die Notwendigkeit einer solchen Namensnennung besser vorher schon reden.

T
takkus

19.11.2018 um 09:23 Uhr

Guten Morgen,

mit Verlaub lieber celestro: da bin ich ganz bei justbr.

Die Mitbestimmungs- und Überwachungsaufgaben des BR i.S.d. BetrVG enden an der Grundstücksgrenze des Unternehmens. In den religiösen Glauben des einzelnen, in Deutschland lebenden Individuums, hat sich keiner einzumischen. Hier möchte ich gerne auf das GG verweisen. Und wie schon geschrieben: was ich in meiner Freizeit mache und in den sozialen Medien poste, ist einzig meine private Sache. Bin ja gespannt, wann ich heute bei der GF antanzen muss, weil ich verpetzt wurde, am Samstagabend beim Schafskopf betrogen zu haben....

O
outofmemory

19.11.2018 um 10:17 Uhr

Takkus, den §85 Betrvg kennst du schon? Und wenn ein MA eine Beschwerde mitteilt, dann hat der BR auch zu prüfen. In diesem Fall hat der BR wohl nicht ausrreichend geprüft, sondern zu schnell die Beschwerde weitergereicht. Außerdem ist nicht alles aus dem Privatleben des Mitarbeiters nur die Sache des Mitarbeiters. Mitarbeiter mit einer Haftstrafe von mehr als 2 jahren können gekündigt werden, Mitarbeiter mit volksverhetzenden Posts auf Facebook wurden auch schon gekündigt und diese hatten auch Bestand vor den Arbeitsgerichten. Von daher würde ich mit solch generellen Aussagen "was ich in meiner Freizeit mache und in den sozialen Medien poste, ist einzig meine private Sache." vorsichtig sein.

Kuddel30, bei der nächsten Beschwerde sollte der BR vorher gründlich prüfen, was dort behauptet wird. Denn ihr habt Mitarbeiter auch vor falschen Verdächtigungen zu schützen. In diesem Fall wart ihr "gute" Helfershelfer.

T
takkus

19.11.2018 um 10:30 Uhr

Auch Dir einen guten Morgen.

Zitat: "Es sind wohl konservative Religiöse Texte." also keine volksverhetzenden Post`s. Aber wie Du richtig sagst: "In diesem Fall hat der BR wohl nicht ausrreichend geprüft,..." Genau richtig! und deshalb gebe ich justbr Recht, der Fragesteller hat sich an dieser Stelle wohl etwas blamiert. Nur weil es arabisch ist, ist es noch lange nichts Verwerfliches.

Und ich bleibe dabei: "Was ich in meiner Freizeit mache und in den sozialen Medien poste, ist einzig meine private Sache." Mit den Konsequenzen allerdings, muss einzig ich zurechtkommen.

C
celestro

19.11.2018 um 10:58 Uhr

§ 99 BetrVG:

"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde."

und da müssen quasi schon Tatsachen vorliegen. Vielleicht mal überlegen, woher man diese Tatsachen haben soll, wenn nicht durch Facebook, Kontakte zu Dritten, die die Person kennen etc. .....

T
takkus

19.11.2018 um 11:08 Uhr

Einen dem Staatsschutz bekannten Gefährder möchte ich auch nicht als Kollegen haben.

Tatsachen, lagen beim Fragesteller ja nicht vor. Hier wurde einfach pauschalisiert und ein Kollege angeschissen. Nur weil arabische Schriftzeichen gelikt wurden.

K
Köpenicker

19.11.2018 um 15:23 Uhr

Antisemitsche Sprüche auf Arbeit gehen euch natürlich an. Hier sollte man aber das Gespräch suchen mit b. Was auf Facebook geschieht geht euch und den ag nur bedingt an. Sollten da antisemitsche Sprüche sein und man kann auf die Firma schließen wo der Mitarbeiter arbeitet dann ist es ein Problem. Sicher das Mitarbeiter a und c nicht b eins auswischen wollen. Nur religiöse Texte Posten sehe nicht als euer Problem an.

B
basilica

19.11.2018 um 15:34 Uhr

Antisemitismus hat in einer Firma genauso wenig zu suchen wie falsche Verdächtigungen. Ich würde hier gern mal den genauen Wortlaut der tatsächlich oder vorgeblich antisemitischen Aussage lesen, um qualifiziert weiter diskutieren zu können. Vielleicht auch die Google-Übersetzung des arabischen Textes.

Vom Grundsatz her hat jemand, der sich mit einer Beschwerde an den BR wendet, keinen Anspruch auf Anonymität (analog Fitting § 84 BetrVG Rn 14). Eine Pflicht, Hinweisgeber dem AG gegenüber mit Namen zu benennen, würde ich aus dem hohlen Bauch heraus aber nur bei wirklich schwerwiegenden Vorwürfen sehen.

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