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Ausnahme von der BV Mobilarbeit

D
Divedoreen
Nov 2018 bearbeitet

Hallo, Wir haben seit 01.10.18 eine BV Mobilarbeit, die für alle! MA gilt. Jeder MA kann die Möglichkeit nutzen, sofern es die Tätigkeit zulässt. Es gibt eine vorgesetzte, die einem MA dies nicht gestatten will. MA hat Gleichstellung, 30%. Die Gründe für die Ablehnung sind hauptsächlich persönlich. Es gibt lt. BV die Möglichkeit, bei Nichteinigung über Umfang und Zeitpunkt der Mobilarbeit die SBV, den BR und Personal Abteilung wegen Klärung hinzu zu ziehen. Wer muss das machen, die Vorgesetzte, welche von der BV eine Ausnahme will oder der Mitarbeiter, der die BV in Anspruch nehmen möchte? Muss der BR hier bei Bekannt werden der Verweigerung den Vorgesetzten auffordern, die o. g. Stellen hinzu zu ziehen, wenn nicht, muss die Vorgesetzte BV umsetzen. MA sieht eigentlich keine Notwendigkeit, eine für alle geltende BV auf Wirksamkeit für ihn explizit prüfen zu lassen. Ausnahmen sind in der BV auch nicht vorgesehen.

Danke für die Beantwortung.

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Community-Antworten (14)

M
Moreno

18.11.2018 um 13:34 Uhr

Wieso ist keine Ausnahme vorgesehen wenn bei Uneinigkeit das Vorgehen geregelt ist?

G
ganther

18.11.2018 um 14:45 Uhr

Wie sollen wir die Frage bitte beantworten? Wir kennen weder der Wortlaut der BV noch waren wir bei den Verhandlungen dabei als dieses Thema besprochen wurde

D
Divedoreen

18.11.2018 um 16:19 Uhr

Wegen des Gleichbehandlung Grundsatz ist keine Ausnahme vorgesehen. Lediglich für Unstimmigkeiten über Umfang oder Änderung der getroffenen Absprache zwischen vorgesetzten und MA. Letztendlich geht es vorrangig aber darum : Muss der MA die Einhaltung einer für alle MA gültigen BV für seine Person explizit durch Einbeziehung BR, SBV und Personal Abteilung verlangen? Hat ein MA nicht unmittelbar Anspruch auf generelle Anwendung/Umsetzung der vorhandenen BV, egal welcher? Oder muss der Vorgesetzte der eine BV für diesen MA nicht anwenden will, die Klärung vor dem o. G. Gremium einleiten? Ich denke eine Ausnahme über die generelle Möglichkeit der Mobilarbeit ist nicht vorgesehen, weil diese unter dem Leitsatz: Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie Gesundheit nur schwer begründet werden könnte. Es ist lediglich von der Tätigkeit abhängig. Die Frage ist ganz simpel : Wer muss bei Abweichungen von einer BV, die für alle gilt, bei Ausnahmen tätig werden? Warum muss der MA kämpfen, obwohl er gleich behandelt werden soll? Warum nicht der Vorgesetzte, der die Abweichung von der BV wünscht.

Ich hoffe ich konnte das Problem vereinfachen.

G
ganther

18.11.2018 um 18:25 Uhr

ich komme so mit dir nicht weiter... ohne die Formulierung der BV ist es müßig so etwas zu diskutieren, Außerdem was bringt dir deine Frage. Selbst wenn der AG hier tätig werden müsste, ist die Folge doch genau das was du beschreibst: der MA muss danach versuchen zusammen mit dem BR seine Rechte durchzusetzen. Oder er klagt gleich aus der BV.

BTW bei uns in der BV hat die Führungskraft einen Beurteilungsspielraum und danach kann der MA eine paritätische Kommission anrufen. Du siehst es kommt halt drauf an

D
Divedoreen

18.11.2018 um 19:35 Uhr

In unserer BV gibt es keinen Beurteilungsspielraum. Es gilt für ALLE, OHNE AUSNAHME. Gerade darum geht es ja. Sollte der MA formell Beschwerde beim BR einreichen gegen den Vorgesetzten wegen Nichteinhaltung der BV? Eine Klage wäre gegen den Arbeitgeber nicht sinnvoll, da dieser ja die Möglichkeit geschaffen hat. Es geht um einen einzelnen Vorgesetzten, den man so nicht verklagen kann.

Im übrigen wäre es hilfreich, nicht jemanden anzugehen: " ich komme so mit dir nicht weiter... ohne die Formulierung der BV ist es müßig so etwas zu diskutieren, Außerdem was bringt dir deine Frage."

Die Frage bringt mir nichts, eine konstruktive Antwort könnte dem BR und damit dem MA Klarheit verschaffen. Er möchte nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen. Im geschilderten Sachverhalt ist doch der Vorgesetzte derjenige, der etwas bereits geregeltes (BV) aushebeln will.

G
ganther

18.11.2018 um 20:53 Uhr

hast du es richtig gelesen? Noch einmal: Selbst wenn nach Eurer BV der AG (um die Führungskraft geht es nämlich nicht für den BR - am Ende ist das Verhalten der Führungskraft dem AG zuzurechnen und der AG ist Euer Ansprechpartner) tätig werden muss. Er tut es doch gerade offensichtlich nicht. Also wenn die BV bedingungslose Mobilarbeit vorsieht, der MA bekommt sie gerade nicht. Also muss der MA nun aktiv werden, denn sonst schaut er durch die Finger. Er kann klagen oder den BR bitten ihm zu helfen

C
celestro

18.11.2018 um 21:01 Uhr

Was nun ? Gilt die BV für alle, oder

"Jeder MA kann die Möglichkeit nutzen, sofern es die Tätigkeit zulässt."

das wäre also zunächst einmal zu klären.

"Wer muss das machen, die Vorgesetzte, welche von der BV eine Ausnahme will oder der Mitarbeiter, der die BV in Anspruch nehmen möchte?"

Es muß der machen, der hier eine Klärung herbei führen will. Wenn ein MA für diese Möglichkeit keine "Freigabe" bekommt, sollte er / sie sich an die Stellen wenden.

D
Divedoreen

18.11.2018 um 22:18 Uhr

Celestro, vielen Dank, mit der Antwort lässt sich etwas anfangen. Es geht bei der "Tätigkeit" darum : Wer in der Produktion/Lager arbeitet, kann eben nicht mobil arbeiten. Wer im Büro, Verwaltung arbeitet, kann es in Anspruch nehmen.

Letzte Frage zum Thema : MA wendet sich also offiziell an BR und SBV, mit dem Auftrag, BV für ihn durchzusetzen? Das würde letztendlich bedeuten, dass der BR den AG auffordern muss, zu veranlassen, dass die Vorgesetzte sich für jeden! MA an die BV hält? Da eben die BV keine Einschränkungen oder Vorbehalte zulässt. Denn wenn das sich unter den Vorgesetzten rum spricht, dass sie sich nicht an die Vorgaben der BV halten brauchen, nutzt diese nicht allen, sondern wäre im Ermessen der Führungskräfte?!

Gute Woche und Danke

K
kratzbürste

18.11.2018 um 22:52 Uhr

"Es gilt für ALLE, OHNE AUSNAHME". Dann gilt § 77 BetrVG: Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend.

Der BR kann vom Arbeitgeber verlangen, dass die BV durchgeführt wird und hat die Möglichkeit ein Beschlussverfahren einzuzleiten

M
Moreno

18.11.2018 um 23:02 Uhr

Kratzbürste wenn geregelt ist, dass bei Uneinigkeit über den Zeitpunkt der Mobilarbeit BR SBV und Perso zur Klärung hinzugezogen werden kann der BR doch nicht auf eine sofortige Umsetzung bestehen.

D
Divedoreen

19.11.2018 um 09:31 Uhr

Hallo zusammen, erst einmal vielen Dank für die Rückmeldung. Es ist tatsächlich nur die hinzuziehumg der weiteren gremien vorgesehen, wenn keine Einigung bezüglich gewünschter Änderungen stattgefunden hat. Es fängt konkret damit an, dass dem MA von vornherein die grundsätzliche Ausstattung schon verweigert wird. Damit unterbindet die vorgesetzte gleichzeitig die Teilnahme. Jegliche Absprache kann also mangels Teilnahme Möglichkeit auch nicht durch das Gremium entschieden werden. Und hier möchte ich kratzbürste recht geben. Der nächste Schritt ist dann die Absprache zum wann. Da könnte das Gremium einbezogen werden, sofern es keine Einigung gibt. In der grundsätzlichen Verweigerung der Arbeitsmittel könnte man schon fast eine Diskriminierung sehen. Oder ist das übertrieben?

S
stehipp

19.11.2018 um 12:36 Uhr

Grundsätzlich muss der aktiv werden, der sich ungerecht behandelt fühlt, der andere hat ja keinen Grund aktiv zu werden.

Ich denke da jetzt vielleicht wieder mal etwas naiv, aber der MA fühlt sich ungerecht behandelt. Jetzt hat er zwei Möglichkeiten: 1.) schlucken und es akzeptieren 2.) sich an Euch wenden und um Unterstützung bitten.

Wenn der MA bei euch anfragt habt ihr wiederum zwei Möglichkeiten: 1.) Ihr hängt das Thema groß auf und bringt das bei der GL an 2.) ihr macht mal was völlig ungewöhnliches und fragt einfach bei der Vorgesetzten nach deren Begründung. Vielleicht hat sie ja einen wirklich guten Grund der nichts mit der Person zu tun hat.

Es gibt hier im Süden einen Spruch: "Reden bringt Leit`zam"

D
Divedoreen

19.11.2018 um 15:47 Uhr

BR hat bereits mit ihr gesprochen. Die vorgebrachten Gründe sind nicht nachgewiesen oder belegt, bzw. sie behält sich vor, zu entscheiden. Es sind lediglich ihre persönlichen Auffassungen und ihre Meinung, sie könnte dem MA dies verweigern. Genau das ist das Problem. Es bleibt wohl eigentlich nur, sie zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern und echte Fakten zu bringen. Bisher war alles nur sehr schwammig. (Ich habe den Eindruck..., ich sehe ihn da nicht, es könnte sein, dass...) Das wird leider dem MA wieder Nachteile durch sie bringen, wenn er versucht, seine Gleichbehandlung zu erreichen.

D
Divedoreen

19.11.2018 um 15:50 Uhr

War bisher zweimal erfolglos, sie meinte, sie könnte das entscheiden. Aktuelle Fakten wurden nicht genannt. Nur ihre Meinung dazu.

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